BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 504/10
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B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache
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BPatG 152
08.05
betreffend die Marke 304 01 993
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann
sowie den Richter Reker und die Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaber wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 17. November 2009 aufgehoben, soweit wegen des
Widerspruchs die Löschung der Marke 304 01 993 angeordnet
worden ist. Der Widerspruch aus der Marke 300 26 174 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 304 01 993
für die Dienstleistungen
„Veranstaltung von Reisen, Städteführungen; Durchführung von
kulturellen und sportlichen Aktivitäten; Gästeunterhaltung; Beher-
bergung und Verpflegung von Gästen; persönliche Dienstleistun-
gen betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich Gästebetreuung
einschließlich der Betreuung von sehr wichtigen Personen (VIP-
Service); Organisation der oben genannten Dienstleistungen“
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 300 26 174
die für die Dienstleistungen
„41: Unterhaltung, musikalische Unterhaltung, sportliche und kul-
turelle Aktivitäten;
42: Verpflegung und Beherbergung von Gästen“
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 17. November 2009 wegen des Widerspruchs die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, angesichts
der klanglichen Identität der Marken und der Identität beziehungsweise hochgradi-
gen Ähnlichkeit der Dienstleistungen bestehe für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Der die Widerspruchsmarke
bildende Buchstabe „M“ weise in Bezug auf die Dienstleistungen, für die die
Widerspruchsmarke eingetragen sei, keinen beschreibenden Charakter auf, so
dass auch die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als normal einzustu-
fen sei. Einzelbuchstaben hafte auch nicht generell eine Kennzeichnungsschwä-
che an. Vielmehr seien sie hinsichtlich Unterscheidungskraft und beschreibender
Bedeutung nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie jede andere Wort-
marke. Die beiderseitigen Marken seien zwar in ihrer Gesamtheit unterschiedlich.
Verwechslungsgefahr könne jedoch auch dann vorliegen, wenn ein in beiden Mar –
ken vorhandener identischer oder ähnlicher Bestandteil den Gesamteindruck der
Marken präge. Davon sei bei dem in der angegriffenen Marke enthaltenen Buch-
staben „M“ auszugehen, weil sich der Verkehr bei einer aus Wortbestandteilen
und grafischen Elementen zusammengesetzten Marke in der Regel an den Wort-
elementen als der einfachsten Form der Benennung orientiere. Dies gelte auch im
vorliegenden Fall, da die grafische Gestaltung der angegriffenen Marke, die aus-
schließlich in einem farbigen Hintergrund bestehe, werbeüblich sei. Weil sich
somit zumindest in klanglicher Hinsicht identische Bezeichnungen für identische
beziehungsweise ähnliche Dienstleistungen gegenüberstünden, könne die Gefahr
von Verwechslungen beim Publikum in einem entscheidungserheblichen Umfang
nicht ausgeschlossen werden.
Dagegen wenden sich die Markeninhaber mit der Beschwerde. Sie sind der Auf-
fassung, dass zwischen den beiderseitigen Marken keine Verwechslungsgefahr
bestehe. Es fehle teilweise bereits an der erforderlichen Ähnlichkeit der beidersei-
tigen Dienstleistungen. Entgegen der Ansicht der Markenstelle weise die Wider-
spruchsmarke auch keine normale, sondern nur eine äußerst geringe Kennzeich-
nungskraft auf, da ihr als Einzelbuchstabe die Eignung fehle, dem Publikum als
Kennzeichnungsmittel in Erinnerung zu bleiben und die Dienstleistungen von
denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch die Marken seien einander
nicht ähnlich. Bei kombinierten Wort-Bild-Marken scheide eine Verwechslungsge-
fahr aufgrund von klanglicher Ähnlichkeit aus, weil eine solche durch visuelle
Unterschiede beseitigt werde. Das in der angegriffenen Marke enthaltene „M“
präge den Gesamteindruck dieser Marke nicht allein. Vielmehr trage auch die gra-
fische Gestaltung maßgeblich mit zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke
bei. Insgesamt unterschieden sich beide Marke ausreichend voneinander, weil die
Widerspruchsmarke als schwarzes „M“ in einer Standardschrift wahrgenommen
werde, während die angegriffene Marke ein weißes „M“ in einer von der Standard-
schrift abweichenden Schreibweise zeige. Bereits daraus ergebe sich ein erhebli-
cher bildlicher Unterschied. Hinzu komme, dass die angegriffene Marke in einem
roten Viereck mit abgerundeten Ecken dargestellt sei. Die Bedeutung dieser Hin-
tergrundgestaltung habe die Markenstelle nicht hinreichend berücksichtigt. Selbst
wenn das „M“ als prägender Bestandteil der Marken angesehen werde, scheide
gleichwohl eine Verwechslungsgefahr aufgrund der unterschiedlichen Farbgestal-
tung aus, weil die Rechtsprechung, wonach mit der Eintragung einer schwarz/wei-
ßen Darstellung keine Festlegung auf bestimmte Farben erfolge, nicht überzeugen
könne, da sie zu einer nicht zu rechtfertigenden Verwischung von Schutzgegen-
stand und Schutzumfang einer Marke führe. Auch eine Markenähnlichkeit in be-
grifflicher Hinsicht scheide aus, weil dem Buchstaben „M“ keine erkennbare Be-
deutung zukomme.
Die Markeninhaber beantragen sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17. November 2009 aufzuheben
und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss der Markenstelle für sachlich und rechtlich zutreffend und
tritt der Ansicht der Markeninhaber entgegen, dass zwischen den beiderseitigen
Dienstleistungen teilweise keine Ähnlichkeit bestehe. Zutreffend sei die Marken-
stelle auch von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke ausgegangen. Da es sich bei beiden Marken um die Wiedergabe des Groß-
buchstabens „M“ handele und die aus einem Viereck mit abgerundeten Ecken
bestehende grafische Gestaltung der angegriffenen Marke vom Verkehr als nicht
kennzeichnungskräftig angesehen werde, seien die beiderseitigen Marken letztlich
identisch, weshalb Verwechslungsgefahr bestehe.
II
Die gemäß § 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelder ist begrün-
det. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht nicht die Gefahr von Verwechs-
lungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Ob nach der vorstehend genannten Bestimmung zwischen zwei Marken eine Ver-
wechslungsgefahr gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit der Mar-
ken und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken
eingetragen sind, sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu entschei-
den, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren der-
gestalt in einer Wechselbeziehung miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad
der Marken umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder
die Nähe der Waren und Dienstleistungen ist, während umgekehrt ein höherer
Ähnlichkeitsgrad der Marken erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der
älteren Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige
Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH GRUR 2009, 766, 768 – Stofffähnchen ; GRUR
2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect ; GRUR 2007, 1066, 1067 f.
– Kinderzeit ; GRUR 2005, 523 f. – MEY/Ella May ; GRUR 2005, 419, 422
– Räucherkate ; GRUR 2002, 1067 f. – DKV/OKV ). Bei der Beurteilung der Ver-
wechslungsgefahr ist dabei nicht auf den Standpunkt eines flüchtigen, dem ange-
sprochenen Verkehr zugehörigen Adressaten der Zeichen abzustellen, sondern
auf denjenigen eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständi-
gen Adressaten der betroffenen Art von Waren oder Dienstleistungen (EuGH
GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 – SAT.2; GRUR Int. 1999, 734, 736, Nr. 26 – Lloyd;
BGH GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND). Auszugehen ist bei der
Prüfung der Verwechslungsgefahr ferner stets von der registrierten Form der Mar-
ken, die für den markenrechtlichen Schutz maßgeblich ist, und von dem durch
diese Form vermittelten Gesamteindruck, wobei eine zergliedernde und analysie-
rende Betrachtungsweise zu vermeiden ist (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2007,
700, 701, Nr. 35 – HABM/Shaker; BGH GRUR 2008, 1002, 1004, Nr. 23
– Schuhpark).
Bei Zugrundelegung dieser auch für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechts-
grundsätze besteht zwischen den verfahrensgegenständlichen Marken auch inso-
weit keine Verwechslungsgefahr, als sie für identische Dienstleistungen eingetra-
gen worden sind, weil sich die angegriffene Marke ihrem maßgeblichen Gesamt-
eindruck nach von der Widerspruchsmarke entgegen der im angegriffenen Be-
schluss vertretenen Ansicht auch bei einer Benutzung für identische Dienstleis-
tungen in jeder Richtung deutlich unterscheidet.
Die Kennzeichnungskraft der aus einer verkehrsüblichen Wiedergabeform des
Großbuchstabens „M“ bestehenden Widerspruchsmarke ist als eher unterdurch-
schnittlich zu bewerten.
Da im geltenden Recht Buchstaben oder Zahlen in Alleinstellung und Kombinatio-
nen hiervon denselben Maßstäben wie andere Markenformen unterliegen, kann
zwar nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Verbindungen
von Buchstaben und Zahlen von Haus aus stets kennzeichnungsschwach und
damit für sich gesehen nicht kollisionsbegründend sind (BGH GRUR 2002, 1067,
1068 f. – DKV/OKV; GRUR 2004, 600, 601 – d-c-fix/CD-FIX). Vielmehr ist ihre
Kennzeichnungskraft nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, wobei
maßgeblich ist, ob die konkreten Buchstaben oder Zahlen im Bereich der einschlä-
gigen Waren und Dienstleistungen beschreibende Angaben oder Abkürzungen
derselben darstellen oder wegen häufiger anderweitiger Verwendung nicht (mehr)
über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen (BGH a. a. O – DKV/
OKV; GRUR 2000, 608, 610 – ARD-1).
In Bezug auf die Widerspruchsmarke ist zwar nicht feststellbar, dass der Buch-
stabe „M“ für die Dienstleistungen, für die er als Marke eingetragen worden ist,
eine beschreibende Abkürzung darstellt oder sonst eine beschreibende Bedeu-
tung aufweist. Allein aus diesem Umstand lässt sich jedoch nicht zwangsläufig auf
eine normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schließen. Vielmehr
sind auch sonstige Umstände, wie eine Benutzung des Buchstabens „M“ durch
Dritte für die gleichen oder eng benachbarte Waren und/oder Dienstleistungen
oder ein etwa von Haus aus bestehender Originalitätsmangel in die Einzelfallbe-
urteilung mit einzubeziehen. Insoweit haben die Markeninhaber zwar, was eine
Drittbenutzung des Großbuchstabens „M“ für die hier in Rede stehenden Dienst-
leistungen der Klassen 41 und 42 betrifft, keine hinreichenden Tatsachen vorge-
tragen. Jedoch steht auf Grund einer von der Widersprechenden selbst im Eintra-
gungsverfahren der Widerspruchsmarke als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom
28. Februar 2007 vorgelegten Zusammenstellung von Marken, die aus dem – mehr
oder weniger – bildhaft ausgestalteten Buchstaben „M“ bestehen, zur Überzeu-
gung des Senats fest, dass bereits seinerzeit mehr als 850 derartige Marken im
Inland geschützt waren, von denen ein nicht unerheblicher Teil auch Schutz für die
hier maßgeblichen Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 genoss, was ein er-
hebliches Indiz für eine Originalitätsschwäche des Buchstabens „M“ auch auf dem
Gebiet dieser Dienstleistungen darstellt.
Letztlich kann die Frage, inwieweit in Folge der Originalitätsschwäche des Buch-
stabens „M“ eine Verminderung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
anzunehmen ist, hier aber dahingestellt bleiben, weil eine Verwechslungsgefahr
zwischen den beiderseitigen Marken selbst dann nicht besteht, wenn zu Gunsten
der Widersprechenden eine normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke unterstellt wird. Für eine nachträgliche Steigerung der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke hat die Widersprechende nichts vorgetragen. Allein die
Tatsache, dass für sie weitere Marken eingetragen sind, die den Buchstaben „M“
enthalten, vermag eine nachträgliche Steigerung der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke nicht zu begründen, da zur Benutzung dieser weiteren Mar-
ken im Verkehr von der Widersprechenden nichts vorgetragen worden ist.
Die beiderseitigen Marken sind in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck derart
unterschiedlich, dass die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen in jeder Richtung
als ausgeschlossen erscheint. Zwischen ihnen besteht insbesondere keine bildli-
che Ähnlichkeit. Für die Ermittlung des bildlichen Gesam teindrucks kann grund-
sätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Verkehr bei der visuellen
Wahrnehmung einer Wort-Bild-Marke ausschließlich an dem Wort orientiert, ohne
den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild mit aufzunehmen (BGH a. a. O. – DKV/
OKV; GRUR 2006, 859, 862, Nr. 30 – Malteserkreuz). Das bedeutet, dass es nicht
zulässig ist, die Wortbestandteile der Marken herauszugreifen und einem isolierten
schriftbildlichen Vergleich zu unterziehen. Diese für kombinierte Wort-Bild-Marken
entwickelte Rechtsprechung ist ohne weiteres auch auf kombinierte Buchstaben-
Bild-Marken übertragbar, da es sich insoweit um unmittelbar vergleichbare Mar-
kenbildungen handelt. Dementsprechend ist eine (schrift)bildliche Ähnlichkeit der
beiden verfahrensgegenständlichen Marken wegen des durch die Einbringung des
Buchstabens „M“ in ein Quadrat mit abgerundeten Ecken vermittelten bildlichen
Gesamteindrucks zu verneinen. Der mit den Marken konfrontierte durchschnittlich
aufmerksame Verbraucher der fraglichen Dienstleistungen wird die bildlichen Un-
terschiede der Marken vielmehr auf Grund der vielfältigen bildlichen Unterschiede
der angegriffenen Marke – hierzu zählt auch die deutlich andere Kontur des „M“ –
gegenüber der Widerspruchsm arke durchweg ohne analysierende Betrachtung
sofort erkennen, zumal es sich bei beiden Marken um kurze, mit einem Blick er-
fassbare und leicht erinnerbare Zeichen handelt.
Die Marken weisen entgegen der im Beschluss der Markenstelle vertretenen Auf-
fassung auch keine klangliche Ähnlichkeit auf. In klanglicher Hinsicht ist zwar von
dem anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr i. d. R. dem Wort
als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst
(BGH GRUR 2001, 1158, 1160 – Dorf MÜNSTERLAND; GRUR 2006, 60, 62,
Nr. 20 – coccodrillo). Eine andere Beurteilung kann jedoch geboten sein, wenn das
Bild durch seinen Umfang und/oder seine kennzeichnende Wirkung die Marke der-
art beherrscht, dass das Wort kaum mehr Beachtung findet (BGH GRUR 1959,
599, 601 f. – Teekanne; BPatG GRUR 1994, 124, 125 – Billy the Kid). Eine von
dem allgemeinen Erfahrungssatz abweichende Beurteilung der klanglichen Ähn-
lichkeit ist darüber hinaus aber auch bei grafisch ausgestalteten Einzelbuchstaben
erforderlich, denen zwar ein Lautwert innewohnt, die im Verkehr aber im Allgemei-
nen nicht nur mit diesem Einzellautwert wiedergegeben werden, sondern irgend-
wie auch mündlich näher spezifiziert werden, z. B. anhand einer vorhandenen
grafischen Ausgestaltung (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 9
Rdn. 333). Allein die Notwendigkeit der sicheren Unterscheidung der großen Zahl
von Einzelbuchstaben enthaltenden Marken lässt den Schluss zu, dass sich der
Verkehr zur Benennung von derartigen Marken auch der weiteren benennbaren
Markenelemente mitbedienen wird, auch wenn es sich um gängige und eher be-
deutungslose Zutaten oder Verzierungen handelt. Im Fall der angegriffenen Marke
ist eine Mitbenennung des Bildelements auch ohne großes Analysieren möglich,
da die Marke ohne weiteres als weißes „M“ auf rotem Grund oder als weißes „M“
in einem roten Quadrat bezeichnet werden kann.
Auch eine begriffliche Ähnlichkeit der Marken ist nicht gegeben, weil dem Buchsta-
ben „M“ sowohl als solchem als auch in Bezug auf die hier maßgeblichen Dienst-
leistungen der Klassen 41 und 42 im Besonderen kein Begriffsgehalt innewohnt.
Für die Gefahr einer Verwechslung der Marken durch gedankliche Verbindung
fehlt es ebenfalls an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Abgesehen da-
von, dass die Widersprechende keine substantiierten Angaben zur Art und zum
Umfang der Benutzung weiterer, den Großbuchstaben „M“ enthaltender Marken
im Verkehr gemacht hat, ist der Großbuchstabe „M“ auch als Stamm bestandteil
einer Markenserie der Widersprechenden angesichts der Vielzahl von Drittmarken,
die diesen Bestandteil enthalten und im Verkehr bereits seit längerem verwendet
werden – beispielhaft hingewiesen sei an dieser Stelle nur an die Benutzung eines
geschwungenen „M“ durch die „McDonalds“-Restaurants -, ungeeignet. Der Be-
schwerde der Markeninhaber war daher stattzugeben und der Widerspruch zu-
rückzuweisen.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der Verfah-
rensbeteiligten (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG) besteht keine Veranlassung.
Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Schnurr Reker
Fa