Das BPatG auf einen Widerspruch hin die Wortbildmarke
gelöscht. Nach der Entscheidung besteht Verwechslungsgefahr mit einer deutschen und einer IR Marke “Viking” bezüglich der Klasse 25.
BUNDESPATENTGERICHT |
27 W (pat) 538/10 |
Verkündet am |
_______________ |
11. April 2011 |
… |
(Aktenzeichen) |
B E S C H L U S S |
In der Beschwerdesache |
… |
betreffend die Marke 307 03 663 |
BPatG 154 |
08.05 |
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die |
mündliche Verhandlung vom 11. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter |
Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner |
beschlossen: |
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 25. Fe- |
bruar 2010 wird aufgehoben. |
2. Die Marke 307 03 663 wird auf die Widersprüche aus den |
Marken 1 093 026 und IR 692 940 für die Waren der Klas- |
se 25 gelöscht. |
G r ü n d e |
I |
Die Widersprechende hat gegen die am 24. Januar 2007 angemeldete und am |
9. Mai 2007 für die Waren |
„16: Druckerzeugnisse aller Art, Pappe und Waren aus diesen |
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; |
25: Bekleidungsstücke, nämlich Damen- und Herrenoberbeklei- |
dung, Schuhe, Kopfbedeckungen und Sportbekleidung“ |
– – |
eingetragene Wort-/Bildmarke 307 03 663 |
Widerspruch eingelegt aus zwei Widerspruchsmarken. Dabei handelt es sich um |
1. die am 21. November 1983 angemeldete und am 26. Juni 1986 für die |
Waren |
„Taucheranzüge, Schutzanzüge gegen Gas, Öl, Chemikalien, |
Feuer und radioaktive Strahlen; Kautschuk, Guttapercha, Gummi, |
Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie in die Klasse 17 |
fallen; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), ausgenommen |
Kunstharze und unter Verwendung von Kunstharzen hergestellte |
Halbfabrikate; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, ausge- |
nommen solches, das aus Kunstharz oder aus kunstharzbe- |
schichtetem Material besteht; Schläuche (nicht aus Metall); Beklei- |
dungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen mit Ausnahme von |
Schutzhelmen“ |
eingetragene farbige Wort-/Bildmarke 1 093 026 |
und die am 1. April 1998 für die Waren |
„Protection devices for personal use against accidents; clothing, |
shoes and boots for protection against accidents, irradiation and |
fire; Clothing, footwear, headgear“ |
Die m it einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klas- |
se 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss |
vom 25. Februar 2010 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. |
Dazu ist ausgeführt, ausgehend von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der |
Widerspruchsmarken und teilweiser Warenidentität im Bereich der Klasse 25 hiel- |
ten die Marken einen ausreichenden Abstand ein. Für das Publikum bestehe keine |
Veranlassung, den Gesamtwortbestandteil der jüngeren Marke auf „VIKING“ zu |
verkürzen, da dieser Bestandteil die Marke alleine nicht präge. Die beiden durch |
einen Bindestrich miteinander verbundenen Begriffe „VIKING“ und „SECURITY“ |
stünden gleichwertig nebeneinander, so dass der in der angegriffenen Marke zu- |
sätzlich enthaltene Begriff, der in den Widerspruchsmarken jeweils keine Entspre- |
chung fände, regelmäßig nicht unbemerkt bleiben werde. Eine derartige Schwä- |
chung eines Bestandteiles, die dazu führe, dass der weitere Bestandteil prägend |
hervortrete, sei nicht ersichtlich. Denn bei dem englischen Begriff „SECURITY“, |
welcher die Bedeutungen „Bürgschaft, Garantie, Geborgenheit, Gefahrlosigkeit, |
Pfand, Sicherheit, Bürge/in“ habe und darüber hinaus im deutschen Sprachraum |
als Synonym für „Sicherheitsdienst, Wachschutz“ gebräuchlich sei, handle es sich, |
auch aufgrund seiner Mehrdeutigkeit, keineswegs um eine die Waren glatt be- |
schreibende und somit schutzunfähige Angabe, die von den Beteiligten auch ohne |
weiteres sofort erkannt werde und somit in zu vernachlässigender Weise in den |
Hintergrund trete. Insgesamt seien keinerlei Gründe erkennbar, aufgrund derer der |
Verkehr dazu neigen sollte, den in der jüngeren Marke enthaltenen Markenbegriff |
„VIKING-SECURITY“ z. B. aus Gründen der Bequemlichkeit oder Vereinfachung |
aufzuspalten und verkürzt wiederzugeben. |
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. |
Ebenso wie im Amtsverfahren vertritt sie weiterhin die Auffassung, die angegrif- |
fene Marke werde nur von dem Bestandteil „VIKING“ geprägt. Der weitere Be- |
standteil „SECURITY“ sei mit Blick auf die relevanten Waren rein beschreibender |
Natur, weshalb allein maßgeblich der Bestandteil „VIKING“ sei. „SECURITY“ be- |
deute nun einmal mit Blick auf die hier in Frage stehenden Waren „Sicherheit“, |
d. h. z. B. Sicherheitsbekleidung etc. Die weiteren vom Amt angeführten Bedeu- |
tungen von „SECURITY“ wie „Bürgschaft, Garantie, Pfand …“ spielten mit Blick auf |
die relevanten Waren keine Rolle. |
Selbst wenn man aber fälschlicherweise eine prägende Stellung des Bestandteils |
„VIKING“ in der angegriffenen Marke „VIKING-SECURITY“ verneine, so sei zumin- |
dest eine selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils VIKING in der |
angegriffenen Marke zu bejahen. |
Die Widersprechende beantragt, |
den Beschluss der Markenstelle vom 25. Februar 2010 aufzuhe- |
ben und die angegriffene Marke zu löschen. |
Die Markeninhaberin hat sich weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdever- |
fahren zur Sache geäußert. |
An der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin nicht teilgenommen. Die |
Widersprechende hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie den Wider- |
spruch hinsichtlich der Waren der Klasse 16 zurücknehme. |
II |
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zwischen den einander gegen- |
überstehenden Marken besteht entgegen der Auffassung der Markenstelle eine |
Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. |
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europä- |
ischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände |
des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Iden- |
tität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den |
Marken erfassten Waren. Darüber hinaus sind die Kennzeichnungskraft der älte- |
ren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutz- |
umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei besteht eine Wechselwirkung |
zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, 238, Nr. 18 f. |
– PICASSO; BGH GRUR 2007, 321, 322 – COHIBA). Nach diesen Grundsätzen |
besteht im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr. |
a) Nachdem die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, |
sie nehme den Widerspruch hinsichtlich der Waren der Klasse 16 zurück, sind nur |
noch die Waren der Klasse 25 beschwerdegegenständlich. Die zugunsten der |
jüngeren Marke in der Klasse 25 eingetragenen Waren „Bekleidungsstücke, näm – |
lich Damen- und Herrenoberbekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen und Sportbe- |
kleidung“ sind mit den zugunsten der Widerspruchsmarken in der Klasse 25 einge- |
tragenen Waren identisch. |
b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist mangels entgegen- |
stehender Anhaltspunkte durchschnittlich. |
c) Schriftbildlich unterscheiden sich die jeweils als Wort-/Bildmarken eingetra- |
genen Marken bereits durch ihre unterschiedliche grafische Gestaltung ausrei- |
chend voneinander. |
Klanglich hält der Senat die Marken jedoch für verwechselbar. Die jüngere Marke |
wird nämlich von dem gemeinsamen Wortbestandteil „VIKING“ geprägt. Der glatt |
beschreibende weitere Wortbestandteil „SECURITY“ ist nicht schutzfähig und |
daher nicht geeignet, die Marke mitzuprägen und eine Prägung durch „VIKING“ zu |
verhindern. Das englische Wort „SECURITY“ bedeutet im Deutschen „Sicherheit“ |
und wird in Bezug auf die hier relevanten Waren der Klasse 25 als Hinweis auf |
deren Art bzw. Zweckbestimmung verstanden. So gibt es bekanntlich spezielle |
Sicherheitsbekleidung und auch der Sicherheit dienende Kopfbedeckungen (z. B. |
Helme). |
Die weiteren vom Amt genannten Bedeutungen von „SECURITY“ wie „Bürgschaft, |
Garantie, Pfand etc.“ hält der Senat in Bezug auf die hier relevanten Waren der |
Klasse 25 für fernliegend. |
Die jüngere Marke „VIKING-SECURITY“ verkörpert auch keinen im Bedeutungs- |
gehalt feststehenden Gesamtbegriff, der der Annahme einer unmittelbaren Ver- |
wechslungsgefahr entgegenstehen würde. Allein der Bindestrich zwischen den |
Wörtern rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Gesamtbegriffs. |
Einer Prägung der jüngeren Marke durch den Bestandteil „VIKING“ in klanglicher |
Hinsicht steht auch nicht der Bildbestandteil entgegen, da das Publikum dem Wort |
beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen als einfachste und kür- |
zeste Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zum isst (vgl. Ströbele/Hacker, |
MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rn. 332). |
Es stehen sich somit klanglich identische Zeichen gegenüber. |
Die Gesam tabwägung von Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft |
der Widerspruchsmarken sowie klangliche Identität ergibt, dass die Gefahr von |
Verwechslungen nicht auszuschließen ist. |
Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG besteht |
kein Anlass. |
Dr. Albrecht Kruppa Werner |
Fa |