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 Der BGH hat heute entschieden,  unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis an Schuldner  auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist. Geklagt hatte die  Verbraucherzentrale Hamburg e.V.  gegen ein Mobilfunkunternehmen. Das von der Beklagten beauftragte Inkassounternehmen kündigte in Mahnschreiben die Übersendung von Daten an die SCHUFA an und schilderte gleichzeitig die weitreichenden Folgen einer solchen Meldung.

Der BGH sah in dem Schreiben einen Wettbewerbsverstoß, da das  Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erwecke, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags bestehe die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen  auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit bestehe die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA sei auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz** gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehöre, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung stehe nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert werde, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen werde der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.

 

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

 

 

 

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