Ein aktueller Erlass der Senatsverwaltung für Inneres und Sport führt möglicherweise dazu, dass sich Polizeibeamte über den Richtervorbehalt bei Blutentnahmen hinwegsetzen. Nach Ansicht der Verwaltung hat der Betroffene geringfügige Eingriffe wie Blutentnahmen zu dulden. Der Hinweis auf den Richtervorbehalt findet sich war in dem Erlass, allerdings relativ weit am Ende. Es bleibt zu hoffen, dass der Leser bis zu dieser Stelle gelangt. Bei Gefährdung des Untersuchungszwecks soll auch die Polizei die Blutprobe anordnen können.
der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift
über die Feststellung von Alkohol-,
Medikamenten- und Drogeneinfluss
bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
und über die Sicherstellung und Beschlagnahme
von Führerscheinen
Vom 23. Juni 2010
InnSport III B 1 Telefon: 9027-2490 oder 9027-0, intern 927-2490
Aufgrund des § 6 Absatz 2 Buchstabe b AZG und des § 9 Absatz 3 ASOG Berlin wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
1 – Allgemeines
Bei Verdacht einer unter der Einwirkung von Alkohol oder anderen, allein oder im Zusammenwirken mit Alkohol auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamente, Drogen) begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist zu prüfen, ob eine Atemalkoholprüfung, eine körperliche Untersuchung, eine Blutentnahme, eine Urinprobe oder eine Haarprobe in Betracht kommen. Besonders wichtig sind diese Maßnahmen bei Verdacht schwerwiegender Straftaten sowie bei Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG; namentlich in diesen Fällen kann – sofern eine Straftat vorliegt – eine Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen in Betracht kommen.
2 – Atemalkoholprüfung
Atemalkoholprüfungen (Vortest und Atemalkoholmessung) sind keine körperlichen Untersuchungen im Sinne des § 81 a StPO. Eine rechtliche Grundlage für ihre zwangsweise Durchsetzung besteht nicht. Sie können daher, und weil sie ein aktives Mitwirken erfordern, nur mit Einverständnis der betroffenen Person durchgeführt werden und sollen die Entscheidung über die Anordnung einer Blutentnahme erleichtern. Die beweissichere Atemalkoholprüfung mittels Atemalkoholmessgerät dient darüber hinaus auch der Feststellung, ob die in §24a Absatz l StVG genannten Atemalkoholwerte erreicht oder überschritten sind. Wird die Atemalkoholprüfung abgelehnt oder das Test- beziehungsweise Messgerät nicht vorschriftsmäßig beatmet, sind bei Verdacht auf rechtserhebliche Alkoholbeeinflussung eine körperliche Untersuchung und die Blutentnahme anzuordnen.
2.1 – Verfahren bei der Atemalkoholmessung
Die Verwertbarkeit der Atemalkoholprüfung als Beweismittel hängt entscheidend davon ab, dass Fehlmessungen zu Lasten der betroffenen Person sicher ausgeschlossen werden. Deshalb darf die Atemalkoholmessung nur unter Beachtung der folgenden Regeln durchgeführt werden.
2.1.1 – Belehrung
Vor Durchführung der Atemalkoholmessung ist die betroffene Person ausdrücklich darüber zu belehren, dass die Messung nur mit ihrem Einverständnis durchgeführt wird und die Messung ihre Mitwirkungsbereitschaft voraussetzt. Der betroffenen Person ist dabei zu eröffnen, welche Straftat oder Ordnungswidrigkeit ihr zur Last gelegt wird und welche Straf- oder Bußgeldvorschriften in Betracht kommen können. Ablauf und Zweck der Messung sind zu erläutern, und auf die Folgen einer Weigerung oder einer nicht vorschriftsmäßigen Beatmung des Messgerätes ist hinzuweisen.
2.1.2 – Gewinnung der Atemprobe
Zur Atemalkoholmessung dürfen nur von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) Braunschweig und Berlin zugelassene und von den zuständigen Eichbehörden geeichte Atemalkoholmessgeräte verwendet werden. Die Messung muss von dazu ausgebildeten Personen unter Beachtung des in DIN VDE 0405 Teil 3 beschriebenen Verfahrens und der für das jeweilige Messgerät gültigen Gebrauchsanweisung durchgeführt werden.
Der Messvorgang, der sich aus zwei Einzelmessungen zusammensetzt, darf frühestens 20 Minuten nach Trinkende erfolgen (Wartezeit).
Das Messpersonal achtet dabei besonders auf Umstände, durch die der Beweiswert der Messergebnisse beeinträchtigt werden kann. Es vergewissert sich, dass die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht abgelaufen ist, die Eichmarke unverletzt ist, das Messgerät keine Anzeichen einer Beschädigung aufweist und stellt namentlich sicher, dass die Daten der betroffenen Person ordnungsgemäß in das Messgerät eingegeben werden, das Mundstück des Messgerätes gewechselt wurde und die betroffene Person in einer Kontrollzeit von mindestens zehn Minuten vor der Messung keine Substanzen aufnimmt, also insbesondere nicht isst oder trinkt, kein Mundspray verwendet und nicht raucht. Die Kontrollzeit kann in der Wartezeit enthalten sein. Während der Messung ist auf die vorschriftsmäßige Beatmung des Messgerätes zu achten. Nach der Messung hat sich das Messpersonal davon zu überzeugen, dass die im Anzeigefeld des Messgerätes abgelesene Atemalkoholkonzentration mit dem Ausdruck des Messprotokolls übereinstimmt. Zeigt das Messgerät eine ungültige Messung an und liegt die Ursache in einem Verhalten der zu untersuchenden Person, so ist bei der Wiederholungsmessung auf eine Vermeidung zu achten.
2.1.3 – Messprotokoll
Die Einhaltung des für die Atemalkoholmessung vorgeschriebenen Messverfahrens ist mittels Messprotokollausdruck zu dokumentieren. Auf dem von dem Messgerät erstellten Ausdruck bestätigt das Messpersonal durch Unterschrift, dass es zur Bedienung des Gerätes befugt ist und die Messung nach Maßgabe der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers durchgeführt wurde. Auf dem Messprotokoll ist für Rückfragen neben der Unterschrift auch der Familienname und die Dienststelle der den Test durchführenden Personen anzugeben. Das Messprotokoll ist zu den Ermittlungsakten zu nehmen.
1.1 – Löschung der personenbezogenen Daten
Nach Durchführung der Messungen und Ausdruck des Messprotokolls sind die personenbezogenen Daten aus dem Messgerät zu löschen.
3 – Körperliche Untersuchung und Blutentnahme 3.1 – Rechtliche Grundlagen
3.1.1 – Beschuldigte und Betroffene
Bei Beschuldigten und Betroffenen sind ohne ihre Einwilligung die körperliche Untersuchung sowie die Blutentnahme zur Feststellung von Tatsachen zulässig, die für das Verfahren von Bedeutung sind, wenn kein Nachteil für ihre Gesundheit zu befürchten ist (§ 81a Absatz l StPO, § 46 Absatz l OWiG). Betroffene haben jedoch nur die Blutentnahme und andere geringfügige Eingriffe zu dulden (§ 46 Absatz 4 OWiG).
3.1.2 – Andere Personen
Bei anderen Personen als Beschuldigten oder Betroffenen ist ohne Einwilligung
- die körperliche Untersuchung nur zulässig, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen und zur Erforschung der Wahrheit
festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit befindet (§81c Absatz l StPO, §46 Absatz l OWiG); - die Blutentnahme nur zulässig, wenn kein Nachteil für ihre Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist (§ 81c Absatz 2 StPO, § 46 Absatz l OWiG).
In diesen Fällen können die Untersuchung und die Blutentnahme aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden; beide Maßnahmen sind ferner unzulässig, wenn sie der betroffenen Person bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können (§81c Absatz 3, 4 StPO, §46 Absatz l OWiG).
3.1.3- Verstorbene
Bei Leichen sind Blutentnahmen zur Beweissicherung nach § 94 StPO zulässig.
3.2 – Gründe für die Anordnung
3.2.1 – Regelfälle für die Anordnung
Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sind in der Regel anzuordnen bei Personen, die verdächtig sind, unter der Einwirkung von Alkohol und/oder von sonstigen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamenten, Drogen) eine Straftat begangen zu haben, namentlich
- ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben mit 0,3 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, wenn es infolge des Alkoholkonsums zu Ausfallerscheinungen, einer verkehrswidrigen Fahrweise oder einem Verkehrsunfall gekommen ist;
- ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben mit 1,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt;
- ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt zu haben mit l ,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge
im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt; - ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug geführt zu haben, obwohl aufgrund
der Gesamtumstände angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen;
eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, namentlich
- im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden
Mittels geführt zu haben (§ 24a Absatz 2 StVG); - ein Wasserfahrzeug geführt zu haben mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, sofern Schifffahrtspolizeiverordnungen
entsprechende Bußgeldtatbestände enthalten; - nach § 3 Absatz 3 und § 61 Absatz l Nummer l SeeSchStrO in Verbindung mit § 15 Absatz l Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes oder § 7 Absatz l des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes;
- nach § 8 Absatz 3 Nummer l, Absatz 4, 5 und § 45 Absatz 2 Nummer la, 2a und 3a BOKraft in Verbindung mit §61
Absatz l Nummer 4 PBefG; - nach § l Absatz 3 und § 43 Nummer 3 LuftVO in Verbindung mit § 58 Absatz l Nummer 10 LuftVG.
3.2.2 – Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24a Absatz l StVG
Bei Personen, die ausschließlich verdächtig sind, eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz l Nummer l oder 2 StVG begangen zu haben, kann entsprechend Nummer 3.3. l statt der körperlichen Untersuchung und der Blutentnahme die Atemalkoholmessung (Nummer 2.1) durchgeführt werden.
3.2.3- Unklare Verdachtslage
Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sind in der Regel auch anzuordnen
- bei unter Alkoholeinwirkung oder der Einwirkung sonstiger auf das Zentralnervensystem wirkender Stoffe (Medikamente, Drogen) stehenden Personen, die sich in oder auf einem Fahrzeug befinden oder befunden haben, wenn die das Fahrzeug führende Person nicht mit Sicherheit festzustellen und der Tatverdacht gegen sie, das Fahrzeug geführt zu haben, nicht auszuschließen ist;
- bei unter Alkoholeinwirkung oder unter der Einwirkung sonstiger auf das Zentralnervensystem wirkender Stoffe
(Medikamente, Drogen) stehenden anderen Personen (zum Beispiel Fußgänger, Beifahrer), wenn sie im Verdacht stehen, den Straßenverkehr gefährdet zu haben und wenn dadurch andere Personen verletzt oder an fremden Sachen bedeuten
der Schaden entstanden ist; - bei Verstorbenen, wenn Anhaltspunkte für die Einwirkung von Alkohol oder sonstigen auf das Zentralnervensystem
wirkenden Stoffen (Medikamenten, Drogen) vorhanden sind (zum Beispiel Alkoholgeruch, Zeugenaussage, Art des zum
Tode führenden Geschehens), es sei denn, ein Fremdverschulden ist auszuschließen; - bei schwerwiegenden Straftaten und bei schweren Unfällen, die sich anhand örtlicher oder tageszeitlicher Bedingungen,
aufgrund der Straßen- und Witterungsverhältnisse oder durch übliche Fehlverhaltensweisen nicht oder nicht ausreichend erklären lassen; - wenn eine Atemalkoholprüfung nicht durchgeführt werden kann (vergleiche Nummer 2 Satz 5).
3.2.4 – Verdacht auf Medikamenten- oder Drogeneinfluss
Anhaltspunkte für das Einwirken sonstiger auf das Zentralnervensystem wirkender Stoffe (Medikamente, Drogen) sind insbesondere typische Ausfallerscheinungen (körperliche Symptome und Verhaltensauffälligkeiten) oder unerklärliche Fahrfehler, die trotz auszuschließender Alkoholeinwirkung beziehungsweise nicht eindeutiger oder ausschließlicher Alkoholbeeinflussung (zum Beispiel nach vorhergegangenem Atemalkoholtest) festgestellt werden. Als weitere Anhaltspunkte kommen das Auffinden von Medikamenten, Drogen oder Gegenständen, die dem Konsum von Betäubungsmitteln dienen sowie die positive Kenntnis früherer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Betracht.
3.3 – Verzicht auf die Anordnung
3.3.1 – Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sollen grundsätzlich unterbleiben
bei den Privatklagedelikten des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB), der Beleidigung (§§ 185 bis 189 StGB) und der einfachen Sachbeschädigung (§ 303 StGB);
bei leichten Vergehen und bei Ordnungswidrigkeiten, mit Ausnahme der unter Nummer 3.2.1 genannten Regelfälle, es sei denn, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Täter oder die Täterin schuldunfähig oder vermindert schuldfähig sein könnte (§§20, 21, 323a StGB, §12 Absatz 2, §122 OWiG);
- wenn im Rahmen der Atemalkoholprüfung bei vorschriftsmäßiger Beatmung des elektronischen Atemalkoholprüfgerätes weniger als 0,25 mg/1 angezeigt werden;
- wenn die entsprechend Nummer 2. l durchgeführte Atemalkoholmessung einen Atemalkoholwert unter 0,55mg/1
ergeben hat und lediglich der Verdacht einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a
Absatz l Nummer l oder 2 StVG besteht.
3.3.2 – Ausnahmen
Die Maßnahmen müssen auch in diesen Fällen angeordnet werden
– falls sie nach pflichtgemäßer Überprüfung wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (Schwere oder Folgen der Tat, Verdacht auf Medikamenten- oder Drogeneinfluss, relative Fahruntüchtigkeit) ausnahmsweise geboten sind;
– falls das Testergebnis zwar einen unter 0,25 mg/1 liegenden Atemalkoholwert ergibt, der Test aber erst später als eine Stunde nach der Tat durchgeführt werden konnte und
- äußere Merkmale (zum Beispiel gerötete Augen, enge oder weite Pupillen, Sprechweise, schwankender Gang)
oder - die Art des nur durch alkoholtypische Beeinträchtigung erklärbaren Verkehrsverhaltens auf eine Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit hindeuten;
– auf Weisung der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft an die Polizei.
3.4 – Zuständigkeit für die Anordnung
Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung sowie einer Blutentnahme steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft, deren Ermittlungspersonen und den Verfolgungsbehörden zu. Sollen Minderjährige oder Betreute, die nicht beschuldigt oder betroffen sind, körperlich untersucht oder einer Blutentnahme unterzogen werden, so kann ausschließlich der Richter die Maßnahmen anordnen, falls der gesetzliche Vertreter zustimmen müsste, aber von der Entscheidung ausgeschlossen oder an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert ist (§ 81a Absatz 2, § Sie Absatz 3 und 5, § 94 StPO, § 46 Absatz l und 2, § 53 Absatz 2 OWiG).
3.5 – Verfahren bei der Blutentnahme
3.5.1 – Entnahme der Blutprobe
Blutentnahmen dürfen nur von Ärzten (einschließlich solcher im Praktikum) nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Ersuchen um Blutentnahmen sind an Ärzte zu richten, die dazu rechtlich verpflichtet oder bereit sind. Andere Ärzte sind nicht verpflichtet, Ersuchen um Blutentnahmen nachzukommen.
Da die Richtigkeit der bei der Untersuchung auf Alkohol sowie Drogen und Medikamente gewonnenen Messwerte wesentlich von der sachgemäßen Blutentnahme abhängt, ist dabei grundsätzlich wie folgt zu verfahren:
– Das Blut ist möglichst bald nach der Tat zu entnehmen.
– Es ist durch Venen-Punktion mittels eines von der zuständigen Landesbehörde zugelassenen Blutentnahmesystems zu entnehmen, bei dem die Verletzungs- und Kontaminationsgefahr minimiert ist. Die Einstichstelle ist mit einem geeigneten nichtalkoholischen Desinfektionstupfer, der luftdicht verpackt gewesen sein muss, zu desinfizieren.
Die Punktion ist in der Regel aus einer Vene der oberen Extremitäten vorzunehmen.
Zumindest für die jeweiligen Nadelsysteme und Tupfer sind geeignete Entsorgungsgefäße vorzuhalten.
– Bei Leichen ist das Blut aus einer durch Einschnitt freigelegten Oberschenkelvene zu entnehmen. Dabei ist darauf zu
achten, dass keine Spuren vernichtet werden. Falls bei einer Obduktion die Blutentnahme aus der Oberschenkelvene
nicht möglich ist, müssen die Entnahmestelle und die Gründe für die Wahl angegeben werden.
3.5.2 – Protokoll
Die polizeiliche Vernehmung/Anhörung über die Aufnahme von Alkohol, Drogen oder Medikamenten sowie die körperliche Untersuchung sind nach Maßgabe des Formblattes „Protokoll und Antrag zur Feststellung des Alkohols u. a. im Blut” vorzunehmen. Sie sind möglichst umgehend nach der Tat durchzuführen, um den zur Tatzeit bestehenden Grad der alkohol-, drogen- oder medikamentenbedingten Einwirkung festzustellen. Das Protokoll ist zu den Ermittlungsakten zu nehmen. Sofern eine Ausfertigung der Untersuchungsstelle übersandt wird, ist sie in der Weise zu anonymisieren, dass zumindest Anschrift, Geburtstag und Geburtsmonat nicht übermittelt werden.
3.5.3 – Anordnung / Anwendung von Zwang
Beschuldigte oder Betroffene, die sich der körperlichen Untersuchung oder Blutentnahme widersetzen, sind mit den unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Mitteln zu zwingen, die körperliche Untersuchung und/ oder die Blutentnahme zu dulden.
Gegen andere Personen als Beschuldigte oder Betroffene (vergleiche Nummer 3.1.2) darf unmittelbarer Zwang nur auf besondere richterliche Anordnungen angewandt werden (§ 81c Absatz 6 StPO, § 46 Absatz l OWiG).
3.5.4 – Zweite Blutentnahme
Eine zweite Blutentnahme ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur in Ausnahmefallen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles anzuordnen. Dazu besteht zum Beispiel Anlass, wenn
- Anhaltspunkte für die Annahme gegeben sind, dass der Beschuldigte oder Betroffene innerhalb einer Stunde vor der
ersten Blutentnahme Alkohol zu sich genommen hat; - sich der Beschuldigte oder Betroffene auf einen Nachtrank beruft oder Anhaltspunkte für einen Nachtrunk vorliegen:
- wenn der Beschuldigte oder Betroffene nicht unmittelbar nach der Tat ergriffen wurde und von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch beziehungsweise offensichtlich falsche Angaben macht.
Die zweite Blutentnahme darf frühestens und soll nicht wesentlich später als 30 Minuten nach der ersten Blutentnahme erfolgen.
3.5.5 – Sicherung der Blutproben
Die körperliche Untersuchung und Blutentnahme anordnende oder eine von ihr zu beauftragende Person soll bei dem gesamten Blutentnahmevorgang zugegen sein. Sie hat darauf zu achten, dass Verwechselungen von Blutproben bei der Blutentnahme ausgeschlossen sind. Die bei der Blutentnahme anwesende Person ist auch für die ausreichende Kennzeichnung der Blutprobe(n) verantwortlich. Zu diesem Zweck sollen mehrteilige Klebezettel verwendet werden, die jeweils die gleiche Identitätsnummer tragen. Die für die Überwachung verantwortliche Person hat die Teile des Klebezettels übereinstimmend zu beschriften. Ein Teil ist auf das mit Blut gefüllte Röhrchen aufzukleben. Der zweite Abschnitt ist auf das Untersuchungsprotokoll aufzukleben, das der Untersuchungsstelle übersandt wird. Ihm ist zugleich der dritte Abschnitt lose anzuheften. Er ist nach Feststellung des Blutalkohol- beziehungsweise Drogengehalts für das Gutachten zu verwenden. Der vierte Teil des Klebezettels ist in die Ermittlungsvorgänge einzukleben. Bei einer zweiten Blutentnahme ist auf den Klebezetteln die Reihenfolge anzugeben. Die Richtigkeit der Beschriftung ist von dem Arzt zu bescheinigen.
Die bruchsicher verpackten Röhrchen sind auf dem schnellsten Weg der zuständigen Untersuchungsstelle zuzuleiten. Bis zur Übersendung sind Blutproben möglichst kühl, aber ungefroren zu lagern.
3.6 – Verfahren bei der Untersuchung
Die Untersuchungsstelle hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Verwechselungen von Blutproben ausgeschlossen werden. Die Aufzeichnungen über die Kennzeichnung der Proben und die Ergebnisse der Bestimmung von Blutalkohol und/oder von berauschenden Mitteln und deren Abbauprodukten sind für die Dauer von sechs Jahren oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren, damit sie gegebenenfalls dem Gericht oder der Verfolgungsbehörde vorgelegt werden können.
Die Blutalkoholbestimmung für forensische Zwecke ist entsprechend den vom ehemaligen Bundesgesundheitsamt aufgestellten Richtlinien (vergleiche Gutachten „Alkohol bei Verkehrsstraftaten”, 1966 sowie zweites Gutachten „Alkohol im Straßenverkehr”, 1977) durchzuführen. Die „Empfehlungen zur Anpassung der Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes von 1966 an Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung” der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Toxikologie und Forensische Chemie, 1997 sind zu beachten.
Wird die rechtlich zulässige Variationsbreite überschritten, muss die Analyse wiederholt werden. Dem Gutachten sind dann nur die Ergebnisse der zweiten Untersuchung zugrunde zu legen. Tritt ausnahmsweise auch bei dieser eine Überschreitung der zulässigen Variationsbreite ein, so ist dies im Gutachten zu erläutern.
Weichen Sachverständige im Einzelfall von den vorstehenden Grundsätzen ab, so haben sie dem Gericht oder der Verfolgungsbehörde darzulegen, ob hierdurch die Zuverlässigkeit des Untersuchungsergebnisses beeinträchtigt wird.
Die Untersuchungsstellen haben zur Gewährleistung einer gleichbleibenden Zuverlässigkeit ihrer Ergebnisse laufend interne Qualitätskontrollen vorzunehmen und regelmäßig an Ringversuchen teilzunehmen.
Das Gutachten der Untersuchungsstelle ist umgehend der Behörde zuzuleiten, die die Untersuchung veranlasst hat, sofern diese nicht die Übersendung an eine andere Stelle angeordnet hat.
Die Blutprobenreste sollten gekühlt, das Blutserum muss tiefgekühlt aufbewahrt werden.
4 – Urinproben
Ergeben sich Anhaltspunkte für die Einnahme von Medikamenten oder Drogen, ist im Fall des Verdachts einer Straftat oder einer schwerwiegenden Ordnungswidrigkeit (zum Beispiel nach § 24a Absatz 2 StVG) neben der Blutentnahme auf die Abgabe einer Urinprobe hinzuwirken. Die Entscheidung trifft die die Blutentnahme anordnende Person grundsätzlich nach ärztlicher Beratung. Eine solche Maßnahme ist jedoch nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Diese ist hierüber zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Für die Untersuchung der Urinprobe sollte Urin in ausreichender Menge (möglichst 50 bis 100 ml) zur Verfügung stehen.
Gibt die betroffene Person eine Urinprobe nicht ab, ist bei der Blutentnahme darauf zu achten, dass nicht nur die für die Alkoholfeststellung übliche Blutmenge (ca. 8 bis 10 ml) entnommen wird. In diesen Fällen sollen im Hinblick auf weitergehende Untersuchungen mindestens 15 ml Blut der betroffenen Person entnommen werden. Bis zur Übersendung sind Urinproben möglichst kühl zu lagern. Sie müssen in dicht schließenden Behältnissen sowie festem Verpackungsmaterial gegebenenfalls gemeinsam mit gleichzeitig entnommenen Blutproben auf schnellstem Weg der zuständigen Untersuchungsstelle zugeleitet werden. Dabei sollen mit der Blutprobe gleichlautende Identitätsnummern verwendet werden. Die Untersuchungsstelle hat die Urinprobe, soweit sie nicht einer sofortigen Untersuchung unterzogen wird, zur Sicherung einer gerichtsverwertbaren Untersuchung auf berauschende Mittel unverzüglich tiefzufrieren und tiefgefroren aufzubewahren.
Forensisch relevante Analyseberichte sind durch Einsatz spezieller Methoden abzusichern. Der hierzu erforderliche Standard ist durch regelmäßige interne und externe Qualitätskontrollen zu gewährleisten.
5 – Haarproben
Daneben kommt die Sicherung einer Haarprobe durch Abschneiden in Betracht, wenn die längerdauernde Zufuhr von Medikamenten und Drogen in Frage steht. Die Entnahme einer Haarprobe stellt eine körperliche Untersuchung dar und darf gegen den Willen des Beschuldigten nur von dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden (§ 81a Absatz 2 StPO).
Die Haarprobe kann durch Angehörige des Polizeidienstes entnommen werden.
Bei der Probenahme ist Folgendes zu beachten:
- Die Probenahme, das Verpacken und Versenden darf nicht in der Nähe von Rauschmittelasservaten stattfinden.
- Die Entnahme sollte in erster Linie über dem Hinterhauptshöcker erfolgen. Ist dies nicht möglich, muss die Entnahmestelle entsprechend dokumentiert werden.
- Die Probe sollte aus einem mindestens bleistift- bis kleinfingerdicken Strang bestehen.
- Die Haare sind vor dem Abschneiden mit einem Bindfaden, möglichst 2 bis 3 cm von der Kopfhaut entfernt, fest zusammenzubinden.
Die zusammengebundenen Haare sind möglichst direkt an der Kopfhaut abzuschneiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Länge der zurückgebliebenen Haarreste zu dokumentieren.
Die entnommene Haarprobe ist fest in Papier oder Aluminiumfolie einzurollen. Die Probenbeschriftung mit Probenkennung, Bezeichnung der Entnahmestelle, Kennzeichnung von kopfnahem Ende und Haarspitze sowie Angaben zur Länge der verbliebenen Haarreste ist auf dem Bogen zu vermerken.
Für die Sicherung der Qualität der Untersuchung gilt Nummer 4 Absatz 5 entsprechend.
6 – Vernichtung des Untersuchungsmaterials
6.1 – Untersuchungsproben
Die den Betroffenen entnommenen Untersuchungsproben einschließlich des aus ihnen aufbereiteten Materials und der Zwischenprodukte sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für das betreffende oder ein anderes anhängiges Straf- beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht mehr benötigt werden, im Regelfall nach rechtskräftigem Abschluss des oder der Verfahren. Etwas anderes kann sich im Einzelfall insbesondere dann ergeben, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen vorhanden sind, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist rechtfertigen können. Die Entscheidung über die Vernichtung hat diejenige Stelle zu treffen, der jeweils die Verfahrensherrschaft zukommt.
6.2 – Untersuchungsbefunde
Die Untersuchungsbefunde sind zu den Verfahrensakten zu nehmen und mit diesen nach den dafür geltenden Bestimmungen zu vernichten.
7 – Sicherstellung/Beschlagnahme von Führerscheinen
7.1 – Voraussetzungen
Liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a Absatz l, 6 StPO, §§ 69, 69b StGB) vor, so ist der Führerschein sicherzustellen oder zu beschlagnahmen (§ 94 Absatz 3, § 98 Absatz l, § 11 la Absatz 6 StPO).
7.1.1 -Atemalkoholprüfgerät
Ist ein Kraftfahrzeug geführt worden, so hat die Führerscheinbeschlagnahme/-sicherstellung jedenfalls dann zu erfolgen, wenn bei vorschriftsmäßiger Beatmung des elektronischen Atemalkoholprüfgerätes 0,55 mg/1 und mehr angezeigt werden oder Anhaltspunkte für eine relative Fahruntüchtigkeit bestehen.
7.1.2 – Weigerung
Der Führerschein ist auch dann sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, wenn von einer relativen oder absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, die beschuldigte Person sich weigert, an der Atemalkoholprüfung mitzuwirken und deshalb eine Blutentnahme angeordnet und durchgeführt wird.
7.2 – Verfahren
7.2.1 – Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Der sichergestellte – auch freiwillig herausgegebene – oder beschlagnahmte Führerschein ist unverzüglich mit den bereits vorliegenden Ermittlungsvorgängen der Staatsanwaltschaft zuzuleiten oder – bei entsprechenden Absprachen – dem Amtsgericht, bei dem der Antrag nach § 11 la StPO oder Antrag auf beschleunigtes Verfahren nach § 147 StPO gestellt wird. Die Vorgänge müssen vor allem die Gründe enthalten, die eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich erscheinen lassen.
7.2.2 – Rückgabe an Betroffene
Steht fest, dass lediglich eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt und befindet sich der sichergestellte oder beschlagnahmte Führerschein noch bei der Polizeidienststelle, ist seine Rückgabe an die betroffene Person unverzüglich im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft zu veranlassen.
7.2.3 – Ausländische Führerscheine
Nummer 7.2.1 und 7.2.2 gelten auch für von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Führerscheine, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Handelt es sich um andere ausländische Führerscheine, die zum Zwecke der Anbringung eines Vermerkes über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind (§ lila Absatz 6 StPO), gelten die Nummern 7.2.1 und 7.2.2 mit der Maßgabe, dass diese Führerscheine nach der Anbringung des Vermerkes unverzüglich zurückzugeben sind.
8 – Bevorrechtigte Personen
8.1 – Abgeordnete
Soweit von Ermittlungshandlungen Abgeordnete des Deutschen Bundestages, der Gesetzgebungsorgane der Länder oder Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland betroffen sind, wird auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 10. Januar 1983 (P II 5-640180/9, GMBI S. 37) verwiesen.
Danach ist es nach der Praxis der Immunitätsausschüsse in Bund und Ländern zulässig, nach Maßgabe von Nummer 191 Absatz 3 Buchstabe h, Nummer 192b Absatz l RiStBV Abgeordnete zum Zwecke der Blutentnahme zur Polizeidienststelle und zu einem Arzt zu bringen.
Die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheines eines Abgeordneten ist, sofern nicht die Durchführung dieser Maßnahme durch die jeweiligen Parlamente allgemein genehmigt ist, nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich fernmündlich zu unterrichten.
Mitglieder des Europäischen Parlaments aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen im Bundesgebiet weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.
8.2 – Diplomaten u. a.
Bei Personen, die diplomatische Vorrechte und Befreiungen genießen, sind Maßnahmen nach §§81a, 81c StPO und die Beschlagnahme des Führerscheins nicht zulässig (§§ 18, 19 GVG). Bei Angehörigen konsularischer Vertretungen sind sie nur unter gewissen Einschränkungen zulässig; danach kommt eine Immunität von Konsularbeamten und Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals nur dann in Betracht, wenn die Handlung in engem sachlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben steht (zum Beispiel nicht bei Privatfahrten). Soweit eine Strafverfolgung zulässig ist, werden bei Verdacht schwerer Straftaten gegen die zwangsweise Blutentnahme aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Justizbehörden keine Bedenken zu erheben sein (vergleiche Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 17. August 1993 – P I 6-640005/1, GMBI S. 589 sowie Nummer 193 bis 195 RiStBV).
8.3 – Stationierungsstreitkräfte
8.3.1 – Grundsätze
Bei Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte und des zivilen Gefolges sowie deren Angehörigen sind Maßnahmen nach §§ 81a, 81c StPO grundsätzlich zulässig (vergleiche Artikel VII des NATO-Truppenstatuts), soweit die Tat
- nach deutschem Recht, aber nicht nach dem Recht des Entsendestaates (dessen Truppe hier stationiert ist) strafbar ist,
oder - sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Recht des Entsendestaates strafbar ist, jedoch nicht in Ausübung des
Dienstes begangen wird oder sich nicht lediglich gegen das Vermögen oder die Sicherheit des Entsendestaates oder nur
gegen die Person - oder das Vermögen eines Mitgliedes der Truppe, deren zivilen Gefolges oder anderer Angehöriger richtet, und die deutschen Behörden nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichten.
In allen anderen Fällen ist von der Anwendung der §§ 81 a, 81c StPO abzusehen, da das Militärrecht verschiedener Stationierungsstreitkräfte die Blutentnahme gegen den Willen der Betroffenen für unzulässig erklärt.
8.3.2 – Erlaubnisse zum Führen dienstlicher Kraftfahrzeuge
Auf Führerscheine, die Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte oder des zivilen Gefolges von einer Behörde eines Entsendestaates zum Führen dienstlicher Kraftfahrzeuge erteilt worden sind, ist § 69b StGB nicht anwendbar (Artikel 9 Absatz 6a und b NTS-ZA). Eine Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Führerscheines ist deshalb nicht zulässig. Jedoch nimmt die Polizei den Führerschein im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung (Artikel 3 NTS-ZA) in Verwahrung und übergibt ihn der zuständigen Militärpolizeibehörde.
8.3.3 – Erlaubnisse zum Führen privater Kraftfahrzeuge
Führerscheine zum Führen privater Kraftfahrzeuge, die Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte oder des zivilen Gefolges und deren Angehörigen im Entsendestaat oder von einer Behörde der Truppe erteilt worden sind, können ausnahmsweise in den Fällen, in denen die deutschen Gerichte die Gerichtsbarkeit ausüben, nach Maßgabe des § 69b StGB entzogen werden (Artikel 9 Absatz 6b NTS-ZA). Bis zur Eintragung des Vermerks über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Führerschein sichergestellt oder nach § 111 a Absatz 6 Satz 2 StPO auch beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist jedoch nur anzuordnen, wenn die Militärpolizei erklärt, keine Ermittlungen führen zu wollen. Erscheint die Militärpolizei nicht oder nicht rechtzeitig, so ist unverzüglich eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme einzuholen.
9 – Kosten
Die Kosten der körperlichen Untersuchung, der Blutentnahme und -untersuchung sowie der Urin- und Haarprobe und deren Untersuchung sind zu den Akten des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens mitzuteilen. Über die Pflicht der Kostentragung wird im Rahmen des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens entschieden. Eine vorherige Einziehung unterbleibt.
10 – Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und über die Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen vom 4. Mai 2005 (DB1.1 S. 50) außer Kraft.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Mai 2015 außer Kraft.