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Entschädigung für unsere Mandanten – Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich vor dem Landgericht Berlin – die B.Z. Ullstein GmbH wurde verurteilt, an die beiden Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von jeweils 7.500 € zu zahlen.

Jüdemann Rechtsanwälte konnte unter Federführung von Rechtsanwalt Moritz Ott einen presserechtlichen Erfolg für unsere Mandanten gegen die B.Z. Ullstein GmbH verzeichnen. Mit Urteil vom 29.11.2022 (Az. 27 0 418/20) gab das Landgericht Berlin unserem Antrag, den Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, vollumfänglich statt.

 

Wir hatten den Fall zunächst im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens prüfen lassen. Nachdem das Landgericht PKH gewährte, erhoben wir Klage.

Zum Sachverhalt:

Die B.Z. berichtete in einer Ausgabe ihrer Zeitung über eine schwere Straftat auf offener Straße in Berlin. Sodann wurde in der Mitteilung behauptet, unsere Mandanten seien die Kinder des Täters, während sie in Wahrheit Kinder des Opfers sind.

Das Landgericht folgte unseren Argumenten und erkannte – unter Berücksichtigung der konkreten, hier nicht wiedergegebenen Umstände des Einzelfalles, eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Streitig war dabei insbesondere, ob unsere Mandanten in dem von der B.Z. veröffentlichten Textberichterstattung überhaupt erkennbar waren. Hierzu das Landgericht:

„Hierfür genügt, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend identifizierbar wird. Es kann dafür die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lasst. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit ausreichen. Dabei genügt grundsätzlich die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung (BGH, Urt. v. 21.06.2005—VIZR122/04 —, Rn. 10, juris). Zudem ist es ausreichend, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, er werde erkannt (BGH NJW1971,698,700; 1979,2205; ähnlich OLG Hamburg AfP 1975,916).“

Nach diesem Maßstab nahm das Landgericht eine Erkennbarkeit an, da „Alter und Abstammung ebenso persönliche Daten dar[stellen], wie Einzelheiten aus einem Lebenslauf, zu dem auch das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einer bestimmten Person, die Angabe der Anzahl, des Alters und des Geschlechts der eigenen Kinder etc. gehört. Zum anderen kann sich die Erkennbarkeit eben auch aus Teilinformationen ergeben, die eine Identifizierbarkeit der Person, die zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht wurde, ermöglicht.“

Wir weisen in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass Geldentschädigungen nicht bei jeder Rechtsverletzung verlangt werden können. Es muss sich vielmehr um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln.

Hierzu das Landgericht:

„Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geld-entschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen, der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (BGH NJW 1995,861,864; BVerfG NJW 1973,1221,1224; Kammergericht AfP 1974,720,721). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH LM BGB § 847 Nr. 51). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH NJW 2012,1728 m. w. Nachw.).“

 

Wurden auch Sie Opfer einer unzulässigen Berichterstattung und möchten gegen diese vorgehen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Als Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht helfen wir Ihnen als Experten gern.

 

Rechtsanwalt Moritz Ott, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht