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Datenschutz – Abmahnwelle droht

Droht eine neue Abmahnwelle? Neues Klagerecht für Verbände bei Verstößen gegen Datenschutz!

 

Bislang konnten Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nur von den jeweils Betroffenen geltend gemacht werden. Ob derartige Verstöße auch durch Wettbewerber und Verbände abgemahnt werden konnten, war bislang offen. Mit dem neuen „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ werden nunmehr eine Vielzahl von Bestimmungen als „Verbraucherschutzbestimmungen“ eingestuft, sodass Verbände und Konkurrenten Verstöße abmahnen können! Folgt jetzt eine neue Klageflut?

Das neue „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ wurde bereits im Dezember 2015 verabschiedet und ist nach der Verkündung seit dem 24.02.16 in Kraft. Nach dem Gesetz haben nunmehr auch Verbände ein Klagerecht in Bezug auf Verstöße im Bereich des Datenschutzes (sog. „Verbandsklagerecht“). Diese können direkt gegen Unternehmen vorgehen, wenn datenschutzrechtliche Bestimmungen die dem Schutz von Verbrauchern dienen, verletzt sein können.

Achtung: Dies gilt nicht nur für die Datenschutzerklärung auf der Homepage. Erfasst werden sämtliche Bereiche im Zusammenhang mit dem Datenschutz wie Werbung, Bestellungen, Profile, Newsletter, Adresshandel etc.

Sämtliche Unternehmen die im Onlinebereich tätig sind, insbesondere und gerade auch Shopbetreiber, sollten ab sofort stärker denn je auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen achten. Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen.

Achtung: Nach dem Gesetz können auch Fehler in vorformulierten Datenschutzerklärungen (AGB) abgemahnt werden sowie die fehlerhafte Datenverarbeitung als solche! Beispiel: Wird ein Bestellvorgang abgebrochen und die Daten unzulässig gespeichert, kann dies abgemahnt werden. Eine Klagewelle durch Verbände kann nicht ausgeschlossen werden.

Praxistipp: Das Gesetz enthält zudem eine Klarstellung in Bezug auf online abgeschlossene Verträge. Diese können zukünftig nur noch in Textform gekündigt werden. Anders als bislang (Schriftform) kann der Verbraucherkunde somit Handyverträge und Co. auch per e-Mail oder sms kündigen.

Fazit

Das neue Klagerecht von Verbänden in Bezug auf datenschutzrechtliche Regelungen stellt Unternehmen im Onlinebereich vor neue Herausforderungen. Es ist mit vermehrten Abmahnungen und Klage zu rechnen.

Nicht nur die Datenschutzerklärung muss geprüft und bei Bedarf angepasst werden. Auch Bestellvorgänge und -prozesse müssen den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Nur so kann das Risiko von kostenintensive Abmahnungen und Klagen verringert werden. Unternehmen sollten zwingend darauf achten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten, dem Kunden Zweck und Umfang der Datenerhebung, der Datennutzung und -verarbeitung mitzuteilen. Erfolgt die Angabe des Verbraucherkunden freiwillig, muss auch darüber informiert werden. Eine Beratung im Einzelfall kann klären, ob datenschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden und ob ggf. Anpassungen vorzunehmen sind.

Wir stehen Ihnen gerne für die Prüfung Ihrer Datenschutzerklärungen zur Seite.

 

 

Autorin: Rechtsanwältin A. Rehfeldt, LL.M