BGH, 28.10.1982, I ZR 134/80
OLG München – 16.11.1979
LG München I
Amtlicher Leitsatz:
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a)Zur Frage der Rechtsnatur eines Vertrages zwischen einem Künstler und seinem Manager und Promotor.
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b)Zu den Voraussetzungen eines Teilvergütungsanspruchs nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB.
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. November 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Abweisung der Widerklage mit den im Wege der Stufenklage geltend gemachten Rechnungsiegungs- und Zahlungsansprüchen zu Ziff. 5 a)-c), betr. Tourneen 1977, WM-Schallplatte und Ariola-Schallplattenvertrag, zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein bekannter Sänger und Komponist auf dem Gebiet der Unterhaltungsmusik. Die Beklagte war für ihn seit 1963 aufgrund mündlicher Abmachungen als sogenannter Manager und Promotor und aufgrund schriftlicher Verträge als Musikverleger und bei der Schallplattenaufnahme tätig. Die Tätigkeit der Beklagten wurde für jeden Bereich gesondert vergütet.Im Jahre 1977 entstanden zwischen den Parteien Differenzen, in deren Verlauf der Kläger die bestehenden Vertragsverhältnisse fristlos kündigte. Es kam zu mehreren Prozessen. In diesem Verfahren hat der Kläger Feststellung begehrt, daß die mit Schreiben des Klägers vom 11. Juli 1977 erklärte Kündigung des Management- und Promotionsvertrages wirksam ist. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil vom 3. August 1978 stattgegeben. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig, nachdem die Berufung erfolglos geblieben ist und der Senat die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Beklagten durch Beschluß vom 19. Dezember 1980 nicht angenommen hat.Die Parteien streiten nunmehr noch über die im ersten Rechtszug erhobene Widerklage der Beklagten, mit der sie Feststellung begehrt, daß der Kläger zum Ersatz des durch die Kündigung vom 11. Juli 1977 entstandenen Schadens verpflichtet sei, und weiter im Wege der Stufenklage Rechnungslegung über die Einnahmen des Klägers aus der Konzerttournee 1977, der Schallplatte zur Fußball-WM 1978 und dem Ariola-Schallplattenvertrag und Zahlung eines Anteils des sich danach ergebenden Betrages verlangt; in der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihre Widerklage außerdem um einen Zahlungsanspruch über 34.663,- DM erweitert.Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe ihr den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Kündigung sei zur Unzeit im Sinne des § 723 Abs. 2 BGB erfolgt. Das Rechtsverhältnis der Parteien sei nach Gesellschaftsrecht zu beurteilen; denn sie hätten sich zu dem gemeinsamen Zweck verbunden, dem Kläger Erfolge im Show-Geschäft zu verschaffen.Zu den mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüchen hat die Beklagte ausgeführt, sie habe vor der Kündigung Leistungen erbracht, für die ihr ein Anteil an den späteren Einnahmen des Klägers, die ihr nicht bekannt seien, zustehe. So habe sie im Einverständnis mit dem Kläger die Herbsttournee 1977 vollständig vorbereitet. Der Kläger habe die geplanten Konzerte durch sein nach der Kündigung gegründetes Büro auf das Frühjahr 1978 umbuchen lassen. Außerdem habe sie für die Schallplatte zur Fußball-WM 1978 sämtliche Vorbereitungen mit den Textdichtern, dem Deutschen Fußballbund und der Schallplattenfirma getroffen gehabt. Schließlich stehe ihr auch ein Anteil an den ab 1978 erzielten Einnahmen aus der Übertragung der Schallplattenrechte an die Firma Ariola zu. Denn der von ihr vorbereitete Schallplattenvertrag habe kurz vor der Unterzeichnung gestanden.Den Zahlungsantrag hat die Beklagte damit begründet, daß ihr im Jahresdurchschnitt ein Einnahmeanteil von 34.663,- DM aus sonstigen Promotionsauftritten des Klägers zugeflossen sei. Dieser Anteil sei ihr ebenfalls durch die Kündigung entzogen.Die Beklagte hat zuletzt widerklagend beantragt,
den Kläger zu verurteilen,
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1.34.663,- DM an sie zu zahlen,
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2.ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Kündigung des Klägers vom 11. Juli 1977 entstanden sind und entstehen werden. Hilfsweise: Es wird festgestellt, daß die vom Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 1977 erklärte Kündigung der Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien bezüglich “Management und Promotion” unbegründet, also ohne wichtigen Grund, erfolgte,
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3.
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a)ihr Rechnung über die Brutto- und Nettoeinnahmen der von ihr vor dem 11. Juli 1977 vorbereiteten und von dem Kläger später durchgeführten Konzerte zu legen; sowie aus den sich aus dieser Rechnungslegung ergebenden Nettoerlösen an sie einen Anteil von 40 % zu zahlen;
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b)ihr Rechnung zu legen über die tatsächlichen Verkäufe der sog. “Fußballweltmeisterschaftsplatte” (Buenos Dias Argentina) auf Tonträgern aller Art und über die vom Kläger erzielten Erlöse aus dem Verkauf dieser Platte und aus anderweitiger Verwertung (z.B. Mischkopplungen); sowie aus dem sich aus dieser Rechnungslegung ergebenden Nettoerlös an sie einen Anteil von 40 % nach Abzug evtl. vom Kläger getragener Produktionskosten zu zahlen;
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c)ihr Auskunft über die von ihm mit der Firma Ariola, Zürich, vereinbarten Lizenzbedingungen für die Übertragung seiner Schallplattenrechte und die ihm daraus zustehenden Zahlungsansprüche sowie über die von ihm evtl. im Rahmen dieses Vertrages zu tragenden Produktionskosten der von Ariola verwerteten Aufnahmen zu erteilen; sowie ihr aus diesen Zahlungen einen Anteil von 40 % nach Abzug evtl. vom Kläger zu tragender Produktionskosten zu zahlen.
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Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat gemeint, das Rechtsverhältnis der Parteien bestimme sich nicht nach Gesellschafts-, sondern nach Dienstvertragsrecht. Er hat bestritten, daß z.Zt. der Kündigung verbindliche Abreden über die Herbsttournee 1977 bestanden hätten. Ebensowenig habe über die WM-Schallplatte eine feste Vereinbarung vorgelegen. Auch hinsichtlich der Tonträgerherstellung und -verwertung sei für die Zeit nach Ablauf des früheren Vertrages nichts Verbindliches unter den Parteien vereinbart gewesen.Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen.Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und auch die erweiterte Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklageanträge weiter.Der Kläger hat beantragt,
Entscheidungsgründe
I.Das Berufungsgericht hat Ersatzansprüche der Beklagten aufgrund der Kündigung des Management- und Promotionsvertrages verneint, weil der Kläger gemäß § 627 Abs. 1 BGB zur sofortigen Kündigung berechtigt gewesen sei. Es hat die Ansicht vertreten, daß das Vertragsverhältnis der Parteien nicht gesellschaftsrechtlicher oder gesellschaftsähnlicher Natur, sondern als Dienstvertrag (mit Dienstleistungen höherer Art) zu beurteilen sei. Die Parteien hätten im Rahmen ihrer geschäftlichen Beziehungen lediglich Einzelverträge mit unterschiedlichen Regelungen für die einzelnen Arbeitsbereiche abgeschlossen und trotz der langjährigen Dauer ihrer Zusammenarbeit bewußt keine generelle Abmachung getroffen. Sie hätten sich nicht zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes verbunden, vielmehr habe jeder eigene Ziele verfolgt.
Der Management- und Promotionsvertrag beziehe sich auf typische Dienstleistungen mit Geschäftsbesorgungscharakter; über ihn habe sich der Kläger der Fähigkeiten des Inhabers der Beklagten als Manager und Marktkenner bedient, um gegen unterschiedlich bemessene Vergütungen seine Fähigkeiten als Autor und Interpret bestmöglichst ausnutzen zu können.Die berechtigte Kündigung stehe Forderungen wegen Nichterfüllung oder sonstiger Verletzung des Management- und Promotionsvertrages entgegen. Die Beklagte habe bezüglich keines Bereichs ihrer Tätigkeit für den Kläger einen Anspruch auf weitere Zusammenarbeit erworben. Es entspreche nicht dem Parteiwillen, daß aus der Vertragsbeendigung Ansprüche erwachsen sollten.Für die Herbsttournee 1977 habe der Kläger nur sein Einverständnis mit den Terminen erklärt, ohne damit der Beklagten gegenüber die Verpflichtung zum Auftreten zu übernehmen.
Die Beklagte habe die Konzerte auf Verlangen des Klägers selbst abgesagt und seine steuerrechtlichen Beweggründe akzeptiert. Soweit die Beklagte bindende Terminsvereinbarungen mit Dritten getroffen gehabt habe, zeige der Gesamtvortrag der Parteien, daß die Beklagte auf eigenes Risiko gehandelt habe, weil dies ständiger Übung der Parteien entsprochen und die Beklagte auch diesmal keine ernsthaften Schwierigkeiten befürchtet habe. Ein fester vertraglicher Bindungswille des Klägers könne auch nicht aus einer allgemein gehaltenen Äußerung hergeleitet werden, es könnten im Herbst nur noch einzelne Veranstaltungen stattfinden.
Die Beklagte habe nicht versucht, insoweit klare Vertragsbeziehungen herzustellen; den Nachteil daraus habe sie zu tragen.Gleiches gelte für die WM-Schallplatte, die beabsichtigte neue Vertragsregelung der Tonträgeraufnahmen und die sonstige Betreuungsarbeit für den Kläger. Auch insoweit sei dieser zu weiterer Zusammenarbeit nicht verpflichtet gewesen und habe sie jederzeit beenden können, ohne der Beklagten hierfür Entschädigung zu schulden.
II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg.
1.Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht und auf Zahlung von 34.663,- DM unbegründet sei, ist frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat das die Promotion und das Management betreffende Vertragsverhältnis zutreffend als Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter beurteilt und die sofortige Wirksamkeit der Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB festgestellt. Mit Recht ist es davon ausgegangen, daß die berechtigte Kündigung keine Schadensersatzverpflichtung auslöst.a)Die Auffassung der Revision, es handle sich um ein gesellschaftsähnliches Vertragsverhältnis und der Kläger sei deshalb zur gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung bzw. zum Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung verpflichtet, weil die Kündigung nach § 723 Abs. 2 BGB zur Unzeit erfolgt sei, vermag der Senat nicht zu teilen.Maßgebend für die Beurteilung, ob ein gesellschaftsähnliches Vertragsverhältnis vorliegt, das eine entsprechende Anwendung des § 723 BGB zulassen könnte, ist die vertragliche Ausgestaltung im Einzelfall. Diese erfordert zwar keinen Zusammenschluß zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks im Sinne des § 705 BGB; es muß jedoch eine ähnliche Interessenlage vorliegen, die eine entsprechende Heranziehung gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen rechtfertigt. Davon kann nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht ausgegangen werden. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Parteien hätten ihre Rechtsbeziehungen für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche einzelvertraglich geregelt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß die Tätigkeiten in den einzelnen Bereichen jeweils unterschiedlich rechtlich ausgestaltet und gesondert vergütet worden seien. Zu Recht folgert es daraus, daß die Rechtsverhältnisse der Parteien lediglich durch Austauschverträge und nicht generell durch ein gesellschaftsähnliches Gesamtverhältnis bestimmt waren. Daran hat sich – wie das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsverstoß festgestellt hat – auch dadurch nichts geändert, daß sich der Umfang der Zusammenarbeit im Laufe der Zeit erweitert habe; vielmehr hätten die Parteien bis zuletzt die aufgeteilte Regelung bevorzugt. Unter diesen Umständen reicht auch die von der Revision angeführte Erwägung, die Parteien hätten bei Beginn und weiterer Durchführung ihrer Zusammenarbeit das gemeinsame Ziel verfolgt, einen möglichst großen Erfolg des Klägers im Showgeschäft zu erreichen, nicht aus, um ein gesellschaftsähnliches Verhältnis zu begründen. Der angestrebte Erfolg im Showgeschäft sollte und konnte sich infolge der künstlerischen Natur seiner Beteiligung nur in der Person des Klägers verwirklichen, während er auf Seiten der Beklagten als eine besonders erfolgreiche Künstlerbetreuung in Erscheinung trat.b)Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte aufgrund der nach § 627 Abs. 1 BGB berechtigten Kündigung des Dienstvertragsverhältnisses unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche zustehen, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Da der Kläger von einem ihm zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat, kann er weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt haben. Die Kündigung war vorliegend auch ohne Einschränkungen sofort wirksam und erfaßte das ganze im Streit befindliche Vertragsverhältnis. Dazu führt das Berufungsgericht ergänzend aus, daß die Beklagte nach dem Inhalt der vertraglichen Beziehungen auch nicht teilweise und für einen beschränkten Zeitraum einen Anspruch auf weitere Zusammenarbeit gehabt habe; die Beklagte könne deshalb nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie sie bei einer Fortdauer des Vertragsverhältnisses gestanden hätte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.Die tatrichterliche Feststellung, daß der Kläger für die Herbsttournee 1977 der Beklagten gegenüber keine rechtlich verbindliche Verpflichtung eingegangen ist, an den vorgesehenen Terminen aufzutreten, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Äußerung des Klägers auf die Bekanntgabe des Terminplanes durfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin würdigen, daß der Kläger damit nur sein Einverständnis mit den geplanten Terminen als solchen erklärt habe. Nach der bisherigen Übung, mit der die Parteien sich auf die Durchführung von Konzerten verständigt haben, war die Äußerung des Klägers auch für die Beklagte nicht zwingend dahin zu verstehen, daß der Kläger verbindlich zusage, diese Konzerte abzuhalten. Im Verhältnis der Parteien geht das Berufungsgericht darüber hinaus ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Beklagte jedenfalls auch deshalb keinen Anspruch auf die Durchführung von Konzerten erworben habe, weil sie die steuerlichen Beweggründe des Klägers anerkannt habe und mit der Absage einverstanden gewesen sei. Selbst wenn aber – wie die Beklagte ausgeführt hat – die Absagen des Klägers nur als Verlegungen in das nächste Steuerjahr zu verstehen gewesen sein sollten, würde dies noch nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Kläger verpflichtet gewesen sei, die Konzerte mit der Beklagten durchzuführen. Die Revision rügt deshalb zu Unrecht, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger mit den über sein eigenes Büro im Frühjahr 1978 nachgeholten Konzerten die Herbstveranstaltungen lediglich umgebucht und so die Beklagte ausgeschaltet habe.Fehlt es nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mithin an einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzungshandlung des Klägers, so scheiden Schadensersatzansprüche aus. Ob der Beklagten Aufwendungsersatzansprüche zustehen, hat das Berufungsgericht – von der Revision unbeanstandet – ungeprüft gelassen, weil die Beklagte bewußt keine Aufwendungen geltend gemacht hat. Die Ablehnung einer entsprechenden Anwendung der §§ 87 Abs. 3 und 89 b HGB durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.Das Berufungsgericht hat danach die Widerklage mit den Anträgen zu 1 und 2 zutreffend für unbegründet gehalten.2.Hinsichtlich der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung wegen der der Beklagten durch die Kündigung entgangenen Anteile an den Einnahmen des Klägers aus der Konzerttournee 1977, der Schallplatte zur Fußball-WM 1978 und den weiteren Tonträgeraufnahmen seit 1978 (Widerklageantrag zu 3 a)-c) hat die Revision jedoch Erfolg. Insoweit läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Anspruch auf Teilvergütung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben ist. Dem Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen, daß sie sich nicht nur auf Schadensersatzansprüche beschränken, sondern auch eine solche Teilvergütung geltend machen wollte. Dies folgt schon daraus, daß sie sich – aufgrund ihres abweichenden rechtlichen Ausgangspunkts folgerichtig – auch auf § 740 Abs. 1 BGB stützt; diese Bestimmung sieht eine Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters an schwebenden Geschäften vor.Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es einen solchen Teilvergütungsanspruch verneinen wollte, weil er von den Parteien vertraglich abbedungen worden sei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit nach dem Willen der Parteien keine Ansprüche bestehen sollten, die Beklagte ihre Vorarbeiten vielmehr auf eigenes Risiko erbracht habe.Die Revision rügt zu Recht, daß diese tatrichterliche Feststellung nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden ist. Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte angeführt, die dafür sprechen könnten, daß die Parteien den Teilvergütungsanspruch ausdrücklich oder stillschweigend ausschließen wollten. Der Umstand, daß sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Konzerttournee, der WM-Schallplatte und des Ariola-Schallplattenvertrages nicht für einen bestimmten Zeitraum vertraglich binden wollte, besagt nicht, daß für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses auch ein Anspruch auf Teilvergütung abbedungen werden sollte. Vielmehr folgt daraus nur, daß die ohne Beteiligung der Beklagten erfolgte Durchführung der von ihr geplanten und vorbereiteten Projekte keine Vertragsverletzung darstellt und deshalb keine Schadensersatzansprüche auslöst.Ein Teilvergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet deshalb nicht von vorneherein aus. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung im Streitfall erfüllt sind, bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Der Rechtsstreit war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Prüfung zunächst den genauen Umfang der von der Beklagten erbrachten Vorleistungen für die drei in Frage stehenden Projekte (Tournee 1977, WM-Schallplatte und Ariola-Schallplattenvertrag) festzustellen haben, um daran anschließend zu klären, ob die festgestellten Vorleistungen für den späteren Erfolg noch ursächlich und für den Kläger nutzbar waren oder ob sie durch spätere Leistungen Dritter unerheblich geworden sind (vgl. RG JW 1936, 1839). Hinsichtlich des Ariola-Schallplattenvertrages wird zusätzlich zu prüfen sein, ob die insoweit geleisteten Vorarbeiten zu den Pflichten der Beklagten aus dem Promotion- und Management-Vertrag gehörten und ob allein schon die abschließende Vertragsvorbereitung die begehrte 40 %-ige Beteiligung der Beklagten an allen laufenden Einnahmen rechtfertigen sollte. Die Feststellungen zum Umfang der Vorleistungen und ihrer Ursächlichkeit bzw. Mitursächlichkeit für den späteren Erfolg werden vor allem aufgrund des Vorbringens der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 1978 und in ihrer Berufungsbegründung zu treffen sein.
Alff
Piper
Erdmann
Teplitzky
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