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Agenturvertrag

Agenturverträge sind Dienstverträge mit Geschäftsbesorgungscharakter. Umstritten ist, ob die Verträge darüberhinaus auch Handelsvertreterverträge im Sinne von §§84 HGB sind. Dies ist wegen der sich aus dem Handelsvertreterrecht ergebenden Anspruch auf weitere Provisionen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (s. § 87 HGB). Gegen eine Einordnung als Handelsvertretervertrag hat sich das OLG Hamburg ausgesprochen (OLG Hamburg · Urteil vom 28. Oktober 2005 · Az. 11 U 169/04)

Das OLG war  der Auffassung, dass das vorliegende Rechtsverhältnis zwischen Fotograf und Repräsentantin über seine Einordnung als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter hinausnicht die besonderen weiteren Voraussetzungen eines Handelsvertretervertrages nach §§ 84 ff HGB erfüllt.  Der BGH hat bereits 1983 (Urteil vom 28.10.1982, I ZR 134/80) entschieden, dass die Promotion und das Management eines Künstlers ein Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter ist.

Auch wenn der Vertrag zwischen Agentur und Fotograf/Schriftsteller etc Dienstvertrag ist, sind arbeitsrechtliche Vorschriften auf diesen nicht anwendbar. So besteht auch keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

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