Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Klaka vor, die eine Mandantin auf Unterlassung in Anspruch nimmt.
Die Organisation der französischen Champagnerwirtschaft, das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, achtet seit Jahren darauf, dass der geschützte Begriff nicht verletzt wird.
Grundlage der Abmahnungen ist zum einen das Gesetz zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und andere geografischen Bezeichnungen vom 21. Januar 1961 (BGBl. II, 1961, 22f). Der Schutz von Bezeichnungen ist in den Art. 3 ff geregelt. In Annex B findet sich unter „Région de Champagne“ die Bezeichnung Champagne.
Zudem wird in einer aktuellen Abmahnung ein Verstoß gegen §§ 127 Abs.1, 127 Abs.2 und 3 MarkenG gerügt, sowie ein möglicher Verstoß gegen § 3 UWG angenommen.
Der Gegenstandswert wird mit 100.000,00 EUR angegeben. Die damit verbundenen Kosten der Abmahnung betragen 2.118,44 EUR.
Ob ein Verstoß gegen Rechte Dritter vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen, ebenso ob der zugrunde gelegte Gegenstandswert angemessen ist. Im Markenrecht besteht die Möglichkeit einer Reduzierung des Streitwerts nach § 142 MarkenG – (Streitwertbegünstigung). Dies gilt jedoch nur im Falle einer Klage bzw. in analoger Anwendung auch für das einstweilige Verfügungsverfahren. Trotzdem wird man auch vorprozessual den wirtschaftlichen Wert des verletzten Kennzeichenrechts und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung, den sog. „Angriffsfaktor“ (Ingerl/Rohnke, MarkenG) prüfen. Handelt es sich bei dem Angreifer um ein Startup- Unternehmen, das möglicherweise auch nur territorial beschränkt agiert (z.B. Kneipe in Bochum) sollte eine erhebliche Reduzierung des Streitwerts möglich sein.
Wenn Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sind, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.