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Abmahnung der pulpo GmbH wegen Urheberrechtsverletzung an Leuchte „Oda“

Die Rechtsanwaltskanzlei „Unverzagt“ aus Hamburg mahnt zur Zeit Anbieter von Nachbauten der Leuchte „Oda“ im Namen der pulpo GmbH aus Lörrach ab und macht in deren Namen Unterlassungs-, Auskunfts- sowie Schadensersatzansprüche gelten. Bei der pulpo GmbH handelt es sich um einen deutschen Hersteller von Wohnaccessoires, Solitärmöbeln und Leuchten, der u.a. seit 2014 die Leuchte „Oda“ vertreibt.

Die aus einem filigranen, mit zwei Kreuzen versehenen quadratischen Metallgestell bestehende Leuchte, auf der ein ballonähnlicher großer Glaskörper thront, ist als Werk der angewandten Kunst gem. § 2 Abs.1 Nr.4 UrhG urheberrechtlich geschützt und genießt aufgrund ihrer besonderen ästhetischen Merkmale auch wettbewerbliche Eigenart. Die Leuchte „Oda“ ist nach Angabe der pulpo GmbH bereits in zahlreichen namhaften Modezeitschriften erschienen und ihr Vertrieb habe dem Hersteller bislang bereits mehr als drei Millionen Euro Umsatz beschert.

In der Abmahnung, der die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beigefügt ist, dem Abgemahnten vorgeworfen, in ihrem Showroom in Berlin eine Stehleuchte  zu bewerben und zu verkaufen, die große Ähnlichkeit mit der von der pulpo GmbH vertriebenen Leuchte aufweise. Die Leuchte übernähme die prägenden Gestaltungsmerkmale von „Oda“ und erscheine im Gesamteindruck nahezu identisch. Durch das öffentliche Zugänglichmachen sowie die Verbreitung der vermeintlichen Kopien der Leuchte  habe  das Unternehmen  das am Design bestehende Urheberrecht der pulpo GmbH verletzt. Außerdem werde die Wertschätzung der in Mode- und Designerkreisen populären Leuchte ausgenutzt und beeinträchtigt.

Es werden Unterlassungsansprüche gemäß § 8 i.V.m. 3, 4 Nr.3a, b UWG sowie u.a. Auskunftsansprüche bezüglich der Herkunft, der Vertriebswege sowie der Einkaufsmengen und -preise geltend gemacht, außerdem über die Art und den Umfang der Werbung für das Produkt. Zudem wird die Vernichtung sämtlicher Exemplare der von unserer Mandantin angebotenen Leuchten und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3486, 40 Euro gefordert. Abmahnungen im Bereich von Möbeln und Wohnaccessoires sind ernst zu nehmen, werden doch vermehrt Designobjekte dem Urheberrecht zugerechnet.

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