Abmahnung CBD Händler durch Berufsverband Natürlich Gesund e.V.
Abmahnung CBD Händler – Der Berufsverband Natürlich Gesund e.V. aus Bad Sulza mahnt, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Annette Oberhauser, Hersteller von CBD-Lotionen ab, deren Werbeaussagen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen sollen.
Wer ist der Berufsverband Natürlich Gesund e.V.?
Der Berufsverband Natürlich Gesund e.V. ist nach eigenen Angaben ein Berufs- und Wettbewerbsverband für die Belange der erlaubnisfreien Heilberufe. Als solcher setze er sich insbesondere zur Aufgabe, den Wettbewerb für gesundheitsbezogene Produkte zu schützen und zu stärken. Eine Eintragung in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach dem UWG ist nicht festzustellen, ebensowenig eine Eintragung in der Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 Unterlassungsklagegesetz. Ob der Verband eine ausreichende (erhebliche) Anzahl von Mitglieder hat, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, ist nicht feststellbar. Da es sich um eine neuen Verein zu handeln scheint, ist dies nicht selbstverständlich.
In der hier vorliegenden Abmahnung werden Werbeaussagen zur Wirkungsweise von CBD kritisiert und darauf hingewiesen, dass mit der Wirkungsweisen nur geworben werden dürfe, wenn auf der Internetseite des Produkts die Studien veröffentlicht seien, bzw. Links dazu angegeben sein.
Was verlangt der Berufsverband Natürlich Gesund e.V.?
Der Berufsverband verlangt, die angegriffenen Werbeaussagen zu unterlassen, sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ersatz von Rechtsanwaltskosten.
Letzteres macht die Abmahnung m.E. bereits unwirksam. Ein nach dem UWG klagebefugter Fachverband muss, so dass OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2019 (3 U 88/17), in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten selbst zu beobachten und zu bewerten, so dass typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße folglich von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann sogar einen Verstoß gegen das UWG darstellen, da § 8 c Abs.2 Nr. 3 ausdrücklich von einer missbräuchlichen Abmahnung ausgeht, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch anlegt. Auch wenn § 8 c dem Wortlaut nach nicht direkt anwendbar ist, kann er bei der Würdigung der Abmahnung herangezogen werden.
Wir sollte man reagieren, wenn man eine Abmahnung erhalten hat ?
Bleiben Sie besonnen. Nehmen Sie die Fristen ernst. Auch wenn erhebliche Zweifel an der Berechtigung zur Abmahnung bestehen, sollten die abgemahnte Rechtsverstöße abgestellt werden. Oftmals bietet es sich an, eine Unterlassungserklärung abzugeben, um sich dann gegen die Kosten zu wehren, oder aber eigenen Anwaltskosten geltend zu machen. Nach § 8c Abs.3 UWG kann im Fall einermissbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchender Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
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Kai Jüdemann Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht