Das Pippi- Langstrumpf Kostüm einer Einzelhandelsmarktkette beschäftigt den BGH schon zum zweiten Mal.
In einer ersten Entscheidung ging es um den Urheberrechtsschutz der Romanfigur Pippi Langstrumpf. Pippi wurde als Romanfigur Urheberrechtsschutz zuteil, allerdings fehlte es an einer Verletzung des Urheberrechts, da die in der Werbung verwendeten Figur nur wenige der Merkmale übernommen hatte, die für den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf maßgeblich sind. Das Urheberrecht an einer solchen Figur werde, so der BGH, nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten.
Nun ging es um die Frage der wettbewerbsrechtlichen Folgen der Werbemaßnahme.
Der Bundesgerichtshof hat wettbewerbsrechtliche Ansprüche verneint, da es vorliegend an einer Nachahmung fehle. Im Streitfall bestünden zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms nur so geringe Übereinstimmungen, dass keine Nachahmung vorliege.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG zu, da nicht ersichtlich sei, dass eine durch die Anwendung der Generalklausel zu schließende Schutzlücke besteht. Die von der Klägerin oder ihren Lizenznehmern vertriebenen konkreten Merchandisingartikel seien gegen Nachahmungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG geschützt. Der Klägerin stehe es zudem frei, das Erscheinungsbild solcher Produkte als Marke und Design schützen zu lassen. Darüber hinausgehend ist sei wettbewerbsrechtlich nicht geboten, denjenigen, der eine Leistung erbringe, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen
Praxishinweis: Die Romanfigur sollte als Bildmarke eingetragen werden, um erfolgreich gegen Nutzer der äußeren Merkmale der Pippi vorgehen zu können.
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