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Journalisten haben keinen Anspruch auf Übersendung eines nicht rechtskräftigen strafrechtlichen Urteils.

So eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Thüringen. Dies wurde u.a. damit begründet, dass  verpflichtet das in Ansehung der Pressefreiheit erlassene Thüringer Pressegesetz in seinem § 4 Abs. 1 die Behörden lediglich zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet. Eine besondere Form der Auskunft ist nicht vorgegeben. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG lasse sich insbesondere grundsätzlich kein Anspruch auf Einsichtnahme in Behördenakten entnehmen.

Auch.§ 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes  begründe ebenfalls keinen Anspruch auf Überlassung einer anonymisierten Urteilskopie, denn das Gesetz gelte gem. § 2 Abs. 7 ThürIFG nicht für Gerichte, soweit Informationen aus den Verfahrensakten betroffen sind.

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Thüringer OVG · Beschluss vom 13. März 2015 · Az. 1 EO 128/15

Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 25. Februar 2015 geändert und der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe
I.

Die Antragstellerin, eine Verlagsgruppe, begehrt eine Auskunft über die schriftlichen Urteilsgründe des im Strafverfahren vor dem Landgericht Meiningen gegen den Beigeladenen zu 1 am 8. Januar 2014 ergangenen Urteils durch die übersendung einer anonymisierten Kopie des vollständigen Urteils.

Nach der Durchführung einer sechstägigen Hauptverhandlung mit umfänglicher, Namen und Straftaten nennender Medienbegleitung wurde mit diesem Urteil der Beigeladene zu 1, ein früherer Innenminister des Freistaats Thüringen, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter sowie als Stadtratsmitglied wegen Vorteilsnahme in zwei Fällen und Abgeordnetenbestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem sowohl der Beigeladene zu 1 als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hatten, hat am 4. März 2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof stattgefunden. Für den 17. März 2015 ist ein Verkündungstermin anberaumt. Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beigeladenen zu 2 wurde bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs zurückgestellt. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 3 wurde im Hinblick auf § 30 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG i. V. m. § 444 StPO die Anordnung einer Nebenbeteiligung beantragt. Eine weitere Person wird gesondert verfolgt. Die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den ehemaligen Oberbürgermeister der Stadt Eisenach wegen Beihilfe zur Vorteilsannahme lehnte das Landgericht Meiningen ab. über die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der zuständige Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts bisher noch nicht entschieden.

Die Antragstellerin beantragte erstmals am 10. Juli 2014 beim Antragsgegner die übersendung einer Kopie des Strafurteils vom 8. Januar 2014. Der Antragsgegner lehnte dies ab.

Am 5. September 2014 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Meiningen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 25. Februar 2015 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über die schriftlichen Urteilsgründe des zum Az: 600 Js 27798/11 I KLs am 8. Januar 2014 ergangenen erstinstanzlichen Urteils durch übersendung einer entsprechend den Ausführungen in den Gründen dieses Beschlusses anonymisierten Kopie des vollständigen Urteils zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, dass sich ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf die übersendung des anonymisierten Urteils aus § 4 Abs. 1 Thüringer Pressegesetz – TPG – ergebe. Zwar sei der dort geregelte Auskunftsanspruch nicht an eine bestimmte Form gebunden, sondern der Behörde stehe ein Ermessen zu, wie sie ihrer Pflicht zur Auskunft nachkomme. Vorliegend sei dieses Ermessen auf die Herausgabe einer anonymisierten Urteilskopie reduziert. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen. Die Presse müsse selbst entscheiden können, was sie veröffentliche und welche Informationen sie zum Zwecke einer möglichen Berichterstattung benötige. Sie habe eine Informations- und Kontrollfunktion, die beide bei einer Berichterstattung über gerichtliche Strafverfahren berührt seien. Eine journalistische Relevanzprüfung von Auskunftsinteressen dürfe nicht stattfinden. Die Pressefreiheit umfasse auch das Recht, sich über Vorgänge einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu informieren. § 169 Satz 1 GVG normiere den Grundsatz der öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen, um insbesondere personelle Zurechnungszusammenhänge zu verdeutlichen und persönliche Verantwortlichkeiten zu markieren. Die Antragstellerin habe deutlich gemacht, dass sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben i. S. d. § 4 Abs. 1 TPG eine Urteilskopie benötige. Dem stehe nicht § 4 Abs. 2 TPG entgegen. Es bedürfe im Hinblick auf die Bedeutung der Pressefreiheit konkreter Anhaltspunkte u. a. für die Gefahr einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung eines Strafverfahrens. Zwar seien alle in Betracht kommenden Möglichkeiten der Nutzung der geforderten Auskünfte in Betracht zu ziehen, allerdings bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin beabsichtige, das Urteil oder Teile hiervon im kompletten Wortlaut zu veröffentlichen oder die den Medien obliegende Sorgfaltspflicht bzw. die Rechte Dritter nicht zu respektieren. Es habe vor und während des Strafverfahrens mit einer öffentlichen, sechs Verhandlungstage umfassenden Hauptverhandlung eine umfangreiche Presseberichterstattung stattgefunden. Die Pressemitteilungen des Landgerichts beinhalteten die namentliche Nennung der Beigeladenen, die ihnen vorgeworfenen Straftaten, die Wertungen des Landgerichts sowie die im Revisionsverfahren zu beurteilenden Fragen. Angesichts dessen sei nicht anzunehmen, dass die Kenntnis von Einzelheiten aus dem Strafurteil gerade nach einer Berichterstattung durch die Antragstellerin zu einer Voreingenommenheit von Zeugen und Schöffen führen und dadurch die Wahrheitsfindung gefährdet und kein gerechtes Urteil mehr erwartet werden könne. Zeugen und ehrenamtliche Richter seien bereits informiert. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene zu 2 nach dem Bericht der Antragstellerin über das Urteil sein Verteidigungsvorbringen entsprechend anpassen könnte oder die Zeugen unter Missachtung ihrer Wahrheitspflicht ihre Aussagen ändern könnten. Die für ein solches Verhalten nötigen Informationen seien bereits erhältlich. Des Weiteren überwiege das öffentliche Interesse an der Berichterstattung bei amtsbezogenen Straftaten die Persönlichkeitsrechte der Beigeladenen, auch wenn noch die Möglichkeit bestehe, dass das Urteil im Wege der Revision aufgehoben werden könne. Schließlich stehe der Herausgabe des Urteils nicht der Straftatbestand des § 353 d Nr. 3 StGB entgegen, da nach der mündlichen Begründung des Urteils in der öffentlichen Hauptverhandlung kein Publikationsverbot mehr bestehe.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen.

II.

1. Die zulässigen, insbesondere den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2 und 3, denen sich der Beigeladene zu 1 anschließt, haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag, mit dem die Antragstellerin die übersendung des am 8. Januar 2014 unter dem Aktenzeichen 600 Js 27798/11 I KLs ergangenen Urteils verfolgt, zu Unrecht stattgegeben.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist der Antragstellerin jedoch nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

a) Im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im Ergebnis keine nur vorläufige Maßnahme begehrt, sondern mit der Übersendung des angeforderten Urteils die Entscheidung in einem künftigen Hauptsacheverfahren endgültig vorweggenommen wird. Die Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 GG geregelte Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise geboten sein, wenn das Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für den Antragsteller zu schweren und unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Folgen führen würde. Dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 5 m. w. N.). Angesichts dessen beschränkt sich der Prüfungsumfang nicht lediglich auf eine summarische Prüfung der drohenden Rechtsverletzung. Vielmehr steigt mit der Gefahr der drohenden Rechtsverletzung die Prüfungsintensität im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, so dass eine vertiefte bzw. sogar abschließende Prüfung notwendig werden kann (BVerfG, Beschluss vom 8.September 2014 – 1 BvR 23/14 – juris, Rn. 24). Diese Prüfung ergibt hier keinen Anordnungsanspruch.

b) § 4 Abs. 1 des Thüringer Pressegesetzes vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 271; zuletzt geändert durch Art. 3 des ThürBibRG vom 16. Juli 2008 – GVBl. S. 243 – im folgenden TPG) gewährt der Antragstellerin keinen Anspruch auf die übersendung eines anonymisierten vollständigen Urteils. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 TPG darf die Auskunft verweigert werden, wenn die sachgemäße Durchführung eines Strafverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte.

Bei der Auslegung der Norm ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin auf das Grundrecht der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann, das eine effektive Presseberichterstattung gewährleistet. Erst der grundsätzlich ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in die Lage, die ihr obliegenden Aufgaben zur Information der öffentlichkeit sowie die Ausübung einer Kontrollfunktion gegenüber staatlichen Stellen wirksam wahrzunehmen. Dabei bestimmt die Presse prinzipiell in den Grenzen des Rechts selbst, ob, wie und wann sie über ein bestimmtes Thema berichtet (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn. 26, 29 f.). Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet die Freiheit der Meinungsäußerung in vergleichbarer Weise (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. September 2013 – 1 S 509/12 – juris Rn. 30).

Allerdings verpflichtet das in Ansehung der Pressefreiheit erlassene Thüringer Pressegesetz in seinem § 4 Abs. 1 die Behörden lediglich zur Erteilung einer Auskunft. Eine besondere Form der Auskunft ist nicht vorgegeben. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG lässt sich insbesondere grundsätzlich kein Anspruch auf Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Aktenkopie herleiten (BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 – 6 A 5/13 – juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 – 12 B 21.13 – juris Rn. 23). Lediglich in Ausnahmefällen kann das Auswahlermessen dahingehend reduziert sein, dass die Herausgabe einer Urteilskopie verlangt werden darf. Eine derartige Ermessensreduzierung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Sie lässt sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – hier nicht bereits aus der allgemeinen Verpflichtung der Justiz zur Veröffentlichung gerichtlicher, die öffentlichkeit interessierender Entscheidungen herleiten. Diese Verpflichtung stellt zwar eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt dar. Sie folgt aus dem Rechtsstaatsgebot, einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997- 6 C 3.96 – juris Rn. 22 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Juli 2010 -1 S 501/10 – juris Rn. 28). Bei der Veröffentlichung müssen die Gerichte aber neben den Persönlichkeitsrechten der Verfahrensbeteiligten und dem Datenschutz insbesondere die ihnen auferlegten Neutralitätspflichten beachten (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 – juris Rn. 28). Diese Verpflichtung der Gerichte zu unbedingter Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand ist zentraler Bestandteil der rechtsstaatlichen Grundkonzeption und hat Einfluss auf die mit Verfassungsrang ausgestattete Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 – juris Rn. 26). Sie darf und muss im Rahmen der Veröffentlichung von Entscheidungen durch die Justiz berücksichtigt werden.

Aus der grundsätzlichen Verpflichtung zur Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen mag sich im Einzelfall zwar eine Reduzierung des Ermessens in Richtung auf übersendung eines Urteils ergeben. Ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft gerade durch übersendung eines die Presse interessierenden Urteils besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn einer der Versagungsgründe des § 4 Abs. 2 TPG vorliegt, insbesondere wenn dadurch die sachgemäße Durchführung eines Strafverfahrens gefährdet werden könnte (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 TPG). Dies wäre hier aber der Fall:

Angesichts des gegen das angeforderte Urteil laufenden Revisionsverfahrens ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird und gegebenenfalls die Beweisaufnahme nochmals durchgeführt werden muss. Darüber hinaus wurde bisher noch nicht abschließend über die Eröffnung der Hauptverhandlung in den Verfahren derjenigen Personen entschieden, die bei der Verurteilung des Beigeladenen zu1 wegen Abgeordnetenbestechung (§ 108 e Abs. 1 StGB) und Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) die jeweils spiegelbildlichen Tatbestände verwirklicht haben bzw. die sich in diesem Zusammenhang ebenfalls strafbar gemacht haben könnten. Falls diese Hauptverhandlungen eröffnet werden, bedarf es einer nochmaligen Erhebung der Zeugenbeweise. Bei einer Veröffentlichung des Urteils im Wortlaut besteht jedoch die Möglichkeit, dass Zeugen beeinflusst werden.

Zwar sind die das Urteil tragenden Tatsachen einschließlich des geführten Schriftverkehrs in der öffentlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Beigeladenen zu 1 bereits erörtert worden, die vernommenen Zeugen haben im Rahmen der sechstägigen öffentlichen Hauptverhandlung ausgesagt und der Vorsitzende der Strafkammer hat das Urteil mündlich begründet. Es war grundsätzlich möglich, über den gesamten Inhalt der Hauptverhandlung und das Urteil der Strafkammer zu berichten. Hiervon hat die Presse Gebrauch gemacht und umfassend über die beteiligten, namentlich bekannten Personen, den zugrunde liegenden Sachverhalt und die im Raum stehenden Vorwürfe informiert. Die Durchführung der Beweisaufnahme in der öffentlichen Hauptverhandlung, insbesondere auch die Verlesung des gesamten im schriftlichen Urteil wörtlich zitierten Schriftverkehrs in der Hauptverhandlung ist indes nicht mit einer Veröffentlichung des genauen Wortlauts sowie der detaillierten Würdigung der Zeugenaussagen durch das Gericht gleichzusetzen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 8 A 1930/13 – juris Rn. 5 f.; vorgehend VG Köln, Urteil vom 4. Juli 2013 – 13 K 5751/12 – juris). Insoweit ist bei noch zu erwartenden Zeugeneinvernahmen ein konkreter Hinweis für eine Verfahrensbehinderung gegeben. Der möglichen Gefährdung der weiteren Gerichtsverfahren lässt sich nicht mit einer Anonymisierung entgegensteuern, da sich die Beteiligten und die Zeugen ohne größere Mühen wiederfinden können. Die mündliche Urteilsbegründung ist weit weniger detailliert als das (dem Senat vorliegende) schriftliche Urteil, das den zugrundeliegenden Sachverhalt mit zahlreichen wörtlichen Zitaten aus dem Mailverkehr darstellt sowie umfassend die erhobenen Beweise, insbesondere auch die Zeugenaussagen, würdigt. Unabhängig von der Frage, ob im Hinblick auf die Erörterung des Schriftverkehrs in der Hauptverhandlung, der dort erfolgten Zeugenvernehmungen sowie deren Bewertung in der Urteilsbegründung der Straftatbestand des § 353 d Abs. 3 StGB nicht mehr erfüllt werden kann, lässt sich eine Gefährdung von Strafverfahren hier nicht von der Hand weisen; diese ist nicht nur bei Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 353 d Abs. 3 StGB gegeben. Veröffentlichungen amtlicher Schriftstücke im Wortlaut stellen eine größere Gefahr für die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten und die von dem Verfahren Betroffenen dar als lediglich inhaltlich berichtende Veröffentlichungen in nicht wörtlicher Rede, da sie eine besondere Überzeugungs- und Beweiskraft besitzen und den Eindruck amtlicher Authentizität erwecken (vgl. – zum Straftatbestand des § 353 d Nr. 3 StGB – BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 49/12 – juris Rn. 26 ff.). Diese Folgen sind bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsgegner hier gehalten ist, die begehrte Auskunft gerade durch übersendung einer Urteilskopie zu erfüllen, zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 TPG räumt der um Auskunft gebetenen Stelle einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage ein, ob dem Auskunftsbegehren im Hinblick auf mögliche Gefahren für Strafverfahren nur einschränkend nachzukommen ist, wenn durch die Versagung des freien Zugangs zur Dokumentation der Beweismittel und deren richterlicher Bewertung sich die Verfahrenspositionen der Beteiligten verändern könnten sowie Einwirkungen auf die Beweismittel (insbesondere bewusste und unbewusste Veränderungen des Erinnerungsvermögens der Zeugen bei Kenntnisnahme sämtlicher Einzelheiten und deren Würdigung durch das Gericht) möglich sind.

Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass es nicht auf die von der Antragstellerin – mehr oder weniger konkret – angegebene Absicht der Verwendung der geforderten Auskunft ankommt und auch nicht nach der konkreten Person des jeweiligen Antragstellers zu differenzieren ist. Die Auskunft gebende Stelle hat insbesondere nicht die Qualität der herausgegebenen Publikationen zu bewerten. Vielmehr muss sie alle möglichen Auswirkungen der Freigabe der begehrten Information umfassend in den Blick nehmen, denn nach der Herausgabe einer entsprechenden Urteilskopie hat sie keinen Einfluss mehr darauf, ob die Urteilskopie vollständig veröffentlicht wird, nur Teile daraus zitiert werden oder sie überhaupt keine Verwendung findet. Entscheidend ist, dass die Information in der Hand Anderer geeignet sein kann, entsprechend bekannt zu werden (BVerwG, Urteil vom 29.Oktober 2009 – 7 C 22/08 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11 – juris Rn. 80; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 – OVG 12 B 27.11 – juris Rn. 38). Unter Berücksichtigung dieser Umstände muss sich die Antragstellerin darauf verweisen lassen, konkrete Auskunftsbegehren – beispielsweise zu den Gründen der Strafzumessung – an das Landgericht zu richten.

Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Verfahren gegen die Beigeladenen können diese ebenso geltend machen, dass ihren Ansprüchen auf ein faires Verfahren mit möglichst unbeeinflussten Zeugen Rechnung getragen wird.

c) § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 464, geändert durch Art 4 des Gesetzes zur änderung des ThürVwVfG und anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts – GVBl. S. 92 – im folgenden ThürIFG) begründet ebenfalls keinen Anspruch der Antragstellerin auf überlassung einer anonymisierten Urteilskopie, denn das Gesetz gilt gem. § 2 Abs. 7 ThürIFG nicht für Gerichte, soweit Informationen aus den Verfahrensakten betroffen sind. Das Urteil ist als amtliches Schriftstück Teil der Verfahrensakte.

d) Ein Auskunftsanspruch lässt sich ebenso wenig aus § 475 Abs. 1 StPO herleiten. Soweit diese Vorschrift überhaupt anwendbar wäre (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 6 C 35/13 – juris Rn. 49), gilt für die Reduzierung des Auskunftsanspruchs auf eine bestimmte Form der Auskunft nichts anders als im Rahmen des § 4Abs. 1 TPG.

e) Ein Anspruch unmittelbar aus Art. 5 GG besteht in Anbetracht der abschließenden, die verfassungsrechtliche Position der Presse hinreichend berücksichtigenden gesetzlichen Regelung in den landesrechtlichen Pressegesetzen nicht (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 6 C 35/13 – juris Rn. 50). Dies gilt im gleichen Maße im Hinblick auf Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die im erstinstanzlichen Verfahren Anträge gestellt sowie gegen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts jeweils Beschwerde eingelegt haben und dementsprechend ein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat von einer Reduzierung des Auffangwerts ab.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).