In einem Mietrechtsprozess vor dem AG München erhob die säumige Mieterin Widerklage und verlangte 15.000,00 EUR wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Sie vertrat die Ansicht, durch die Übergabe von Schriftstücken an der Haustür und damit verbundenem Klingeln in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Das Amtsgericht sah dies nicht so und wertete den Eingriff als allenfalls unerheblich.
Hierzu die Pressemeldung des AG München:
“Sturmklingeln als Eingriff in die Privatsphäre?
Das Übergeben von Schriftstücken an der geöffneten Wohnungstür stellt keinen Eingriff in die Privatsphäre dar, auch wenn dem ein „Sturmklingeln“ vorausgegangen sein sollte.
Der Mieterin einer Münchner Wohnung wurde Ende Oktober 2011 gekündigt, da sie seit August keine Miete mehr bezahlte. Bereits im Juli des gleichen Jahres hatte es eine Kündigung gegeben wegen ausstehender Mieten in den Monaten Dezember 2010 bis Mai 2011. Diesen Rückstand hatte die Mieterin allerdings nach der Kündigung beglichen.
Die erneute Kündigung wollte sie nicht hinnehmen. Sie habe schließlich erhebliche Gegenansprüche, da die Vermieterin in ihre Privatsphäre eingegriffen, ihre Gesundheit beschädigt und die Ausübung ihrer elterlichen Sorge beeinträchtigt habe. Diese habe nämlich im Juli mehrere Schreiben durch ihre Tochter persönlich übergeben lassen. Die Tochter habe dabei an der Wohnungstüre sturmgeklingelt. Durch den lautstarken Auftritt habe ihre eigene Tochter erhebliche Angstzustände bekommen und sei deshalb zu ihrem Vater gezogen. Sie habe eine enge Mutter-Tochter-Beziehung gehabt. Die Tochter habe aber ihre Wohnung verlassen, da sie den durch die Vermieterin ausgeübten psychischen Druck nicht mehr ertragen habe. Ihr stünden daher mindestens 15 000 Euro zu.
Nach dem die Mieterin nicht auszog, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung vor dem Amtsgericht München.
Die zuständige Richterin gab ihr Recht, verurteilte die Mieterin zur Räumung und wies deren Widerklage auf 15 000 Euro ab:
Die fristlose Kündigung sei wegen des Zahlungsverzuges wirksam, Forderungen der Mieterin, mit denen sie aufrechnen könnte, bestünden nicht.
Das Übergeben von Schriftstücken vor der Haustür oder an der geöffneten Wohnungstüre stelle keinen Eingriff in die Privatsphäre dar. Auch im „Sturmklingeln“ sei kein solcher Eingriff zu sehen, zumal es der Beklagten freigestanden hätte, nicht zu öffnen. Selbst wenn man einen Eingriff annehmen würde, wäre dieser unerheblich und würde keinen Schadenersatzanspruch nach sich ziehen. Darüber hinaus habe die Klägerin ein nachvollziehbares Interesse daran gehabt, wichtige Schreiben persönlich zu übergeben.
Der Vorfall stelle auch keinen Eingriff in die elterliche Sorge dar. Es sei nicht ersichtlich, dass und wie die Vermieterin durch ihr „Sturmklingeln“ in das Recht der Mieterin, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, eingegriffen habe solle. Wenn sich die 17-jährige Tochter entschieden habe, zu ihrem Vater zu ziehen, könne diese Entscheidung nicht der Vermieterin zugerechnet werden. Die Mutter möge dies als Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens empfunden haben, dennoch sei es der Entschluss der Tochter. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass diese durch einen einmaligen Vorfall von „Sturmklingeln“ so unter psychischen Druck geraten sei, dass sie ausziehen musste.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 6.3.12, AZ 473 C 31187/11