„Auch wenn man eine Bewegungsmarke nach dem neuen Markenrecht für zulässig hält (vgl. für Großbritannien der von der Kl. vorgelegte Auszug aus dem Trade Marks Journal No. 6093, page 7602 [Anlage FB 4 = Bl. 426 d. A.]; allgemein zu den Möglichkeiten des neuen Markenrechts Fezer, WRP 1999, WRP Jahr 1999 Seite 575), müßte die Bewegung exakt beschrieben werden und eine hinreichende Originalität mit entsprechender Unterscheidungseignung aufweisen. All diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kl. nicht annähernd. Die in den streitgegenständlichen Werbespots gezeigten Bewegungsabläufe weisen weder Originalität noch für sich irgendeine Unterscheidungseignung auf.“
Search
JÜDEMANN
RECHTSANWÄLTE
Rechtsanwalt
Kai Jüdemann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Schlüterstraße 37,
D-10629 Berlin
Tel: 030 88 70 23 80
Fax: 030 88 70 23 85
RECHTSGEBIETE
NEUESTE BEITRÄGE
- Markenrecht – Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich gegen Nokia vor dem EUIPO
- Verknüpfte Konten gesperrt: Wenn eine Sperrung plötzlich alle Ihre Accounts trifft
- Kennzeichnungspflichten für KI-erzeugte Blogartikel nach dem AI Act und deutschem Lauterkeitsrecht
- Tiki Tiki -Slowed von Qmiir – Abmahnung der Kanzlei Hild & Kollegen für Soundcheck Media FZCO wegen Instagram Musik
- Strafbare Markenverletzung durch den Import gefälschter Markenartikel aus dem Ausland – Risiken, Strafbarkeit und Verteidigung
