IPPC LAW Abmahnung für die B1 Recordings GmbH wegen des Titels Pedro? Was jetzt zu prüfen ist
Nach Veröffentlichungen Dritter spricht die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin für die B1 Recordings GmbH Abmahnungen aus, wenn der Titel Pedro in einem Instagram Reel oder einem TikTok Video eines geschäftlich genutzten Kontos verwendet wurde. Verlangt werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Dieser Beitrag beurteilt nicht, ob eine solche Forderung im Einzelfall berechtigt ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Beanstandet wird die Verwendung der Tonaufnahme in einem Video, nicht das Anhören des Titels.
- Ein Label hält Rechte an der Aufnahme nach § 85 UrhG, nicht an Komposition und Text.
- Bei diesem Titel treffen drei Ebenen zusammen, nämlich ein Werk von 1980, eine Darbietung von 1980 und eine Aufnahme von 2024.
- Zu Pedro sind nach Veröffentlichungen Dritter bereits einstweilige Verfügungen ergangen. Die Unterlassungsfrist sollte deshalb gewahrt werden.
- Die vorgelegte Unterlassungserklärung reicht häufig weiter als der Anspruch, der sie veranlasst hat.
Was beanstandet wird
Der Vorwurf lautet, eine geschützte Tonaufnahme ohne die erforderliche Lizenz öffentlich zugänglich gemacht zu haben, § 19a UrhG. Hinzu kommt die Verbindung der Aufnahme mit laufenden Bildern, die eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG darstellt und in der Praxis als Synchronisationsrecht bezeichnet wird. Schadensersatz setzt nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.
Dass der Titel in der Musikbibliothek der Plattform zur Auswahl stand, trägt hier nicht weit. Die allgemeine Bibliothek ist nach den Nutzungsbedingungen für persönliche und nicht kommerzielle Zwecke freigegeben, und untersagt ist ausdrücklich jede Verwendung, die eine Verbindung zwischen der Musik und einer Marke, einem Produkt oder einer Dienstleistung herstellt. Ein Kaufaufruf oder ein Preis ist dafür nicht erforderlich.
Welche Rechte ein Label an dieser Aufnahme hält
Die B1 Recordings GmbH beruft sich nach Veröffentlichungen Dritter auf Rechte an der Tonaufnahme. Das ist das Recht des Tonträgerherstellers nach § 85 Abs. 1 UrhG. Geschützt ist damit nicht die Komposition, sondern die konkrete Aufnahme als unternehmerische Leistung. Dieses Recht ist nach § 85 Abs. 2 UrhG übertragbar, weshalb es nicht zwingend beim ursprünglichen Label liegt.
Daneben bestehen zwei weitere Positionen, die einem Label regelmäßig nicht zustehen. Das Recht des ausübenden Künstlers an seiner Darbietung nach §§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG und die Rechte an Komposition und Text als Werk nach § 2 UrhG, die regelmäßig bei einem Musikverlag liegen. Diese Positionen können unabhängig voneinander geltend gemacht werden.
Die Besonderheit bei diesem Titel
Pedro ist keine durchgehend neue Produktion. Der Titel geht auf eine italienische Veröffentlichung von Raffaella Carrà aus dem Jahr 1980 zurück. Die 2024 erschienene Fassung von Jaxomy und Agatino Romero verwendet den Originalgesang in einer neuen Produktion.
Damit treffen bei einer einzigen Verwendung drei Ebenen zusammen. Komposition und Text stammen aus dem Jahr 1980 und sind ein eigenes Werk. Die Darbietung der Sängerin stammt ebenfalls aus dem Jahr 1980 und ist ein eigenes Leistungsschutzrecht. Die Tonaufnahme in der Fassung von 2024 ist eine dritte, davon getrennte Position.
Für die Praxis bedeutet das zweierlei. Erstens ist bei einem Schreiben zu klären, welche dieser Ebenen der Absender für sich behauptet. Beruft er sich auf die Aufnahme, sagt das über Werk und Darbietung nichts aus. Zweitens erledigt eine Zahlung oder eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Label die übrigen Ebenen nicht. Ein Verlag kann dieselbe Verwendung später erneut beanstanden, ohne sich auf eine bereits abgegebene Erklärung einlassen zu müssen.
Warum die vorgelegte Erklärung hier besonders zu prüfen ist Behauptet ein Schreiben Rechte an der Aufnahme, darf eine Unterlassungserklärung nicht darüber hinausgehen. Erstreckt sie sich dem Wortlaut nach auch auf das Musikwerk, verpflichtet sich der Erklärende für eine Position, die der Absender selbst nicht geltend gemacht hat.
Eine Vertragsstrafe droht dann aus einem Vertrag, dessen Gegenstand weiter reicht als der Anspruch, der ihn veranlasst hat. Bei einem Titel mit drei getrennten Ebenen ist dieses Risiko größer als bei einer durchgehend neuen Produktion.
Was zu prüfen ist
- Die Rechtsposition. Welche der drei Ebenen behauptet das Schreiben, und ist die Rechtekette für die Aufnahme in der Fassung von 2024 belegt. Ein Eintrag in einem Streamingkatalog genügt dafür nicht, weil nach § 31 UrhG für jede Nutzungsart gesondert zu bestimmen ist, welche Rechte in welchem Umfang und für welches Gebiet eingeräumt wurden.
- Die Nutzung. War das Konto geschäftlich genutzt, hatte der Beitrag werblichen Charakter, wie lange war er abrufbar und war eine bezahlte Anzeige geschaltet.
- Die Höhe. Der Schadensersatz wird nach der Lizenzanalogie berechnet. Das Gericht darf ihn nach § 287 ZPO schätzen, braucht dafür aber Anknüpfungstatsachen, vorrangig die eigene Lizenzpraxis des Verletzten. Zu dieser Anforderung liegt eine Entscheidung vor, in der eine Klage abgewiesen wurde, weil es daran fehlte (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.09.2026, Az.: 2-06 O 424/25).
- Die Erklärung. Deckt sich ihr Gegenstand mit der behaupteten Position, erfasst sie nur die beanstandete Handlungsform, wie ist die Vertragsstrafe geregelt und wen bindet sie.
Die Reihenfolge der eigenen Schritte ist dabei wichtig. Vor jeder Löschung sollten Veröffentlichungsdatum, Abrufzeitraum, Abrufzahlen und die Angaben aus der verwendeten Musikbibliothek als Bildschirmfoto mit Datum gesichert werden. Nach der Löschung sind diese Angaben nicht mehr zu beschaffen, und es sind genau die Tatsachen, auf die es für die Höhe ankommt.
Zu diesem Titel sind gerichtliche Schritte bekannt
Nach Veröffentlichungen Dritter sind im Zusammenhang mit Pedro bereits einstweilige Verfügungen ergangen. Daraus folgt nicht, dass eine vorgelegte Erklärung ungeprüft abgegeben werden sollte. Es bedeutet aber, dass die Frist für die Unterlassung ernst zu nehmen ist. Die Frist für die Unterlassung und die Frist für die Zahlung sind zwei verschiedene Fristen. Die erste ist kurz, die zweite verträgt eine Prüfung.
Häufige Fragen zur Abmahnung wegen Pedro
Mahnt die B1 Recordings GmbH wegen Pedro ab?
Ist die Sache erledigt, wenn ich an das Label zahle?
Der Song stand doch in der App zur Auswahl, reicht das nicht?
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Abmahnung wegen Pedro erhalten?
Senden Sie uns das Schreiben mit allen Anlagen zur Prüfung. Wir ordnen die geltend gemachte Rechtsposition ein, prüfen die Rechtekette und die Herleitung der Forderung und formulieren, soweit erforderlich, eine eigene Erklärung, die sich auf das Notwendige beschränkt. Wichtig ist, den Beitrag vor der Löschung zu dokumentieren und die beiden Fristen getrennt zu erfassen.
Telefon 030 88 70 23 80 · kanzlei@ra-juedemann.de
Quellenverzeichnis
- § 2, § 16, § 19a, § 31, § 73, § 78 Abs. 1 Nr. 1, § 85 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 2 UrhG
- § 287 ZPO
- LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.09.2026, Az.: 2-06 O 424/25
