Adidas-Streifen, Markenrecht und Abmahnrisiko im Überblick
In den vergangenen Jahren sind zahlreiche Sets, Pullover und Jacken mit ein, zwei oder vier Streifen auf dem Markt erschienen. Das sorgt bei Händlern für die Frage, ob Adidas solche Gestaltungen inzwischen generell verfolgt und ob bereits der Verkauf von Streifenmode eine Abmahnung auslösen kann. Eine verlässliche Bestätigung einer neuen flächendeckenden Abmahnwelle liegt nach den hier zugrunde gelegten Informationen nicht vor. Ein konkretes und je nach Gestaltung erhebliches markenrechtliches Risiko besteht dennoch.
Die bloße Zahl der Streifen entscheidet nicht allein über die Zulässigkeit. Maßgeblich ist der Gesamteindruck des konkreten Kleidungsstücks.
Keine pauschale Abmahnung für jeden Streifen
Adidas kann nicht jede Streifenverzierung auf Bekleidung monopolisieren. Streifen sind im Modebereich ein verbreitetes Gestaltungsmittel und können rein dekorativ eingesetzt werden. Der markenrechtliche Schutz richtet sich deshalb nicht gegen das abstrakte Motiv „Streifen“, sondern gegen eine konkrete Zeichenverwendung, die die geschützte Marke verletzt.
Rechtlicher Ausgangspunkt ist insbesondere § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach kommt es unter anderem auf die Kennzeichnungskraft der Marke, die Ähnlichkeit der Zeichen und die Ähnlichkeit der Waren an. Hinzu kommt die Frage, ob das Zeichen markenmäßig – also als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware – benutzt wird und ob für die angesprochenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr oder zumindest eine gedankliche Verbindung zu Adidas entsteht.
Diese Kriterien stehen in einer Wechselwirkung. Bei Sport- und Freizeitbekleidung als identischen oder jedenfalls hochgradig ähnlichen Waren kann eine bekannte Marke einen weitreichenden Schutz genießen. Das bedeutet aber nicht, dass jede seitliche Verzierung oder jedes Streifenmuster automatisch als Adidas-Zeichen wahrgenommen wird.
Warum insbesondere zwei Streifen problematisch sein können
Die Rechtsprechung zeigt, dass die Anzahl der Streifen zwar ein wichtiger Gesichtspunkt, aber kein alleiniger Freibrief ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2000 – I ZR 21/98 – „Drei-Streifen-Kennzeichnung“ hervorgehoben, dass sich die Bekanntheit der Adidas-Aufmachung auf die charakteristische Drei-Streifen-Gestaltung bezieht. Eine bloße Zwei-Streifen-Gestaltung ist danach nicht unter allen Umständen ohne Weiteres als Herkunftshinweis auf Adidas anzusehen.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn zwei Streifen so gestaltet und angebracht sind, dass sie dem bekannten Adidas-Auftritt besonders nahekommen. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 16. Dezember 2005 – 6 U 37/05 – eine Sportjacke mit zwei kontrastierenden Streifen an den Außenseiten der Ärmel als markenverletzend beurteilt. Entscheidend waren unter anderem die Position, die parallele Anordnung, der deutliche Kontrast und die Wahrnehmung als einheitlicher Streifenblock.
Auch das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20. September 2023 – 34 O 92/22 – die konkrete Ausgestaltung einer Zwei-Streifen-Anordnung an der Außenseite von Sporthosen in den Mittelpunkt gestellt. Gleich lange, gleich breite und parallel verlaufende Streifen, die kontrastierend und blickfangartig als geschlossener Block erscheinen, können danach eine relevante Nähe zur bekannten Adidas-Aufmachung aufweisen.
Umgekehrt kann eine Streifenverwendung zulässig sein, wenn sie erkennbar nur dekorativen Zwecken dient und sich vom herkunftshinweisenden Adidas-Erscheinungsbild deutlich unterscheidet. Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 28. Mai 2024 – 20 U 120/23 – betont, dass nicht jedes seitlich angebrachte Streifenmuster automatisch als Herkunftshinweis auf Adidas verstanden wird. Im Bekleidungsbereich sind seitliche Streifen traditionell auch als modische Verzierung oder Lampasse gebräuchlich.
Für die Praxis kommt es daher auf das Zusammenspiel mehrerer Faktoren an: die Zahl, Breite und Abstände der Streifen, ihre Länge und Ausrichtung, der Kontrast zur Grundfarbe, ihre Position an Ärmeln oder Hosenbeinen, der übrige Gesamteindruck sowie die Frage, ob ein eigenes Herstellerzeichen klar und prägend hervortritt.
Das aktuelle Risiko für Händler
Die Diskussion betrifft insbesondere sportlich wirkende Sets, Pullover und Jacken mit gleichmäßigen Streifen an den Seiten von Ärmeln oder Hosenbeinen. Solche Positionen werden von Adidas typischerweise als Kennzeichnung eingesetzt. Werden die Streifen kontrastreich, parallel und blickfangartig gestaltet, kann dadurch ein erhöhter Prüfungs- und Abmahnrisikobereich entstehen – auch wenn das konkrete Modell nur zwei oder vier Streifen aufweist.
Ein eigenes Leopardenmuster, eine auffällige Grundfarbe oder ein anderes dominantes Design kann den Gesamteindruck von der Adidas-Aufmachung abgrenzen und das Risiko reduzieren. Diese Merkmale schließen eine Markenverletzung aber nicht automatisch aus. Entscheidend ist, wie das Produkt insgesamt wirkt und ob die Streifen bei einer flüchtigen Betrachtung dennoch als eigenständiger Herkunftshinweis verstanden werden können.
Auch der Umstand, dass vergleichbare Modelle seit Jahren von anderen Händlern angeboten werden, bietet keine sichere Freistellung. Die bloße Marktpräsenz kann zwar ein Gesichtspunkt bei der rechtlichen Bewertung sein, belegt aber weder eine verbindliche Duldung durch Adidas noch die rechtliche Zulässigkeit des eigenen Angebots. Händler sollten sich deshalb nicht allein auf die Beobachtung verlassen, dass andere Anbieter bislang nicht abgemahnt wurden.
Eine neue, flächendeckende Abmahnkampagne lässt sich aus den vorliegenden Informationen nicht zuverlässig ableiten. Jedoch liegen uns Informationen aus der Modebranche vor, die darauf schließen lassen. Ungeachtet dessen sind einzelne Abmahnungen oder eine gezielte Prüfung bestimmter Produktgestaltungen jedoch nicht ausgeschlossen. Das Risiko ist modell- und aufmachungsbezogen zu beurteilen.
Welche Folgen drohen bei einer Abmahnung?
Stellt Adidas oder ein anderer Markeninhaber eine Verletzung fest, kann zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werden. Damit würde sich der Händler verpflichten, die konkrete Verletzung künftig zu unterlassen und bei einem Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Eine vorformulierte Erklärung sollte deshalb nicht ungeprüft unterschrieben werden.
Daneben können Auskunftsansprüche entstehen. Der Händler muss dann unter Umständen Angaben zu Lieferanten, Bezugswegen, Verkaufszahlen und Vertriebszeiträumen machen. Auf dieser Grundlage kann der Markeninhaber weitere Ansprüche berechnen, insbesondere Schadensersatz oder die Herausgabe des Verletzergewinns.
Je nach Fall können außerdem ein gerichtliches Verbot des Angebots und Verkaufs, ein Rückruf bereits ausgelieferter Ware sowie die Vernichtung verletzender Produkte in Betracht kommen. Die wirtschaftliche Bedeutung hängt nicht nur vom Einzelpreis ab. Auch die Zahl der bereits verkauften Stücke, die Dauer des Vertriebs und der Umfang der Werbung können für die Risikobewertung relevant sein. Konkrete „Strafsummen“ lassen sich daraus ohne Prüfung des Einzelfalls nicht seriös ableiten.
Was Händler jetzt tun sollten
Händler, die Streifenmode anbieten oder den Verkauf entsprechender Modelle planen, sollten insbesondere folgende Schritte prüfen:
· Alle betroffenen Modelle und Farbvarianten mit Vorder-, Rück- und Detailansichten der Streifen dokumentieren.
· Produktangebote, Überschriften, Suchbegriffe, Hashtags und sonstige Werbeaussagen auf Anspielungen wie „Adidas-Style“ oder „Drei-Streifen-Look“ prüfen.
· Eigene Logos oder Herstellerkennzeichen deutlich und eigenständig einsetzen; sie sollten den Gesamteindruck tatsächlich prägen und nicht nur unauffällig angebracht sein.
· Besonders sporttypische, seitliche und kontrastierende Streifenvarianten vorläufig nicht nachbestellen, bis eine konkrete Prüfung erfolgt ist.
· Lieferantenunterlagen, Rechnungen, Produktfreigaben, Designunterlagen und Informationen zu Bezugsquellen sichern.
· Eine erhaltene Abmahnung nicht ungeprüft unterschreiben und insbesondere keine vorformulierte Unterlassungserklärung ohne fachkundige Prüfung abgeben.
· Kurzfristig fachanwaltlich prüfen lassen, welche konkrete Gestaltung, Produktbeschreibung und Vertriebshandlung beanstandet werden.
Fazit
Eine pauschale Unzulässigkeit von Bekleidung mit ein, zwei oder vier Streifen gibt es nicht. Bei einer sporttypischen, seitlichen und blickfangartigen Anordnung gleichmäßiger, kontrastierender Streifen besteht jedoch ein reales Abmahnrisiko. Ein eigenes Muster, eine abweichende Farbgestaltung oder ein klar erkennbares eigenes Logo können für die Abgrenzung sprechen, ersetzen aber keine Einzelfallprüfung.
Ob ein konkretes Set, ein Pullover oder eine Jacke rechtlich zulässig ist, lässt sich nur anhand des tatsächlichen Modells, der Produktfotos, der Markenaufmachung, der Werbung und des Vertriebskontexts belastbar beurteilen. Aus den vorliegenden Informationen folgt daher weder die Bestätigung einer neuen Adidas-Abmahnwelle noch eine allgemeine Freigabe für Streifenmode.
Quellen und Rechtsprechung
Gesetz: § 14 MarkenG, insbesondere § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Amtliche Online-Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html
Bundesgerichtshof: BGH, Urteil vom 6. Juli 2000, I ZR 21/98 – Drei-Streifen-Kennzeichnung. Die Entscheidung ist nach Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs sowie juristische Fachdatenbanken abrufbar. Eine verlässlich verifizierte Direkt-URL wird hier nicht angegeben.
Oberlandesgericht Köln: OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2005, 6 U 37/05 – Sportjacken mit 2 Ärmelstreifen. Abrufbar über die Entscheidungs- beziehungsweise Rechtsprechungsdatenbanken des Landes Nordrhein-Westfalen und juristische Fachdatenbanken; eine verlässlich verifizierte Direkt-URL wird hier nicht angegeben.
Landgericht Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urteil vom 20. September 2023, 34 O 92/22. Abrufbar über die Rechtsprechungsdatenbanken des Landes Nordrhein-Westfalen und juristische Fachdatenbanken; eine verlässlich verifizierte Direkt-URL wird hier nicht angegeben.
Oberlandesgericht Düsseldorf: OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2024, 20 U 120/23. Abrufbar über die Rechtsprechungsdatenbanken des Landes Nordrhein-Westfalen und juristische Fachdatenbanken; eine verlässlich verifizierte Direkt-URL wird hier nicht angegeben.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Insbesondere vor einer Nachbestellung, einer Reaktion auf eine Abmahnung oder der Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte die konkrete Gestaltung fachanwaltlich geprüft werden.
Der Beitrag wurde mit Hilfe von KI erzeugt und von uns überarbeitet.
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