Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich gegen Nokia vor dem EUIPO
In einem von uns geführten markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat die Widerspruchsabteilung zugunsten unserer Mandantin entschieden.
Gegenstand des Verfahrens war eine Unionsmarkenanmeldung die von der Nokia Corporation eingereicht worden war. Wir hatten hiergegen auf Grundlage einer älteren deutschen Marke Widerspruch erhoben.
Mit Entscheidung vom 20.07.2026 hat das EUIPO den Widerspruch vollumfänglich stattgegeben.
Die Entscheidung im Überblick:
1. Der Widerspruch wurde für sämtliche angegriffenen Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten.
2. Die Unionsmarkenanmeldung wurde vollständig zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens wurden der Anmelderin auferlegt; diese wurden auf 620,00 EUR festgesetzt.
Besonders hervorzuheben ist, dass das EUIPO eine Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV bejaht hat. Die Widerspruchsabteilung stellte fest, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen identisch sind. Darüber hinaus bejahte das Amt auch eine Ähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen, obwohl die angegriffene Anmeldung unter anderem Software, SaaS-Leistungen, Data-Modelling-Services und Natural-Language-Processing-Dienstleistungen betraf, während die ältere Marke für die Erstellung technologischer Berichte geschützt ist.
Das EUIPO folgte uns dass zwischen diesen Leistungen eine hinreichend enge sachliche Verbindung besteht. Nach der Entscheidung können technologische Berichte insbesondere die Implementierung, Kompatibilität und den Einsatz entsprechender Software und IT-Dienstleistungen begleiten und unterstützen. Deshalb könne das angesprochene Fachpublikum annehmen, dass die betreffenden Leistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Von besonderer Bedeutung ist ferner, dass das EUIPO ausdrücklich festgestellt hat, dass die Identität der Zeichen und die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen im konkreten Fall ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Anmeldung musste daher insgesamt zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr, dass auch bei technisch geprägten Dienstleistungen und modernen digitalen Geschäftsmodellen eine präzise markenrechtliche Argumentation entscheidend ist. Gerade im Bereich von Software, SaaS, KI-bezogenen Anwendungen und datengetriebenen Dienstleistungen kommt es maßgeblich darauf an, die tatsächlichen Berührungspunkte der Leistungen sauber herauszuarbeiten und markenrechtlich einzuordnen.
Wir freuen uns über diesen Erfolg für unsere Mandantin.
Jüdemann Rechtsanwälte berät und vertritt im Markenrecht, insbesondere in Widerspruchsverfahren, Anmeldeverfahren sowie bei der Durchsetzung und Verteidigung von Kennzeichenrechten auf nationaler und europäischer Ebene.
