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Der Antragsteller bewarb sich beim ZDF für die Wahl des ZDF-Intendanten. Der Intendant wird vom Fernsehrat in geheimer Wahl gewählt; für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder (77) erforderlich. Nach den vom Fernsehrat beschlossenen Verfahrensgrundsätzen wird eine Eigenbewerbung nur dann zugelassen, wenn sie von mindestens einem Fernsehratsmitglied als Wahlvorschlag unterstützt wird.

Mit seinem beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag wandte sich der Antragsteller gegen das Wahlverfahren. Durch das Erfordernis, dass er mit seiner Eigenbewerbung nur dann zur Wahl zugelassen werde, wenn er von einem Mitglied des Fernsehrates unterstützt werde

– was bislang nicht erfolgt ist –, werde er benachteiligt, machte er geltend. Außerdem verletze es seine Rechte, dass er anders als ein Mitbewerber, der derzeitige Programmdirektor, nicht vom Fernsehrat zu einer persönlichen Vorstellung eingeladen worden sei. Schließlich sei bereits die Zusammensetzung des Fernsehrates wegen Verstoßes gegen das parteipolitische Beherrschungsverbot verfassungswidrig.

Die Richter der 4. Kammer haben den Eilantrag abgelehnt. Es bestehe kein rechtlicher Anlass, das Wahlverfahren zu stoppen. Dass nur solche Eigenbewerbungen in das Wahlverfahren einbezogen würden, die zumindest von einem Mitglied des pluralistisch besetzten Fernsehrates unterstützt würden, sei angesichts des für die Wahl zum Intendanten zu erreichenden hohen Quorums von drei Fünftel der Stimmen gerechtfertigt. Denn habe ein Bewerber keinerlei Unterstützer im Fernsehrat, dann werde er das hohe Quorum kaum erreichen.

Die unterbliebene Einladung des Antragstellers zu einer persönlichen Vorstellung verletzte dessen Rechte nicht. Da kein Mitglied des Fernsehrates seine persönliche Vorstellung gewünscht habe – anders beim derzeitigen Programmdirektor -, müsse eine solche auch nicht erfolgen.

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf seine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Zusammensetzung des Fernsehrates stützen. Dies gelte selbst dann, wenn seine Bedenken durchgreifen würden und er eine realistische Chance hätte, von einem seinen Vorstellungen entsprechenden Gremien gewählt zu werden. Denn erfahrungsgemäß sei anzunehmen, dass eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine rückwirkenden Folgen hätte, sondern dem Normgeber innerhalb eines Übergangszeitraums den Erlass einer Neuregelung aufgeben würde.

4 L 566/11.MZ, Beschluss vom 06. Juni 2011
Quelle: PM des VG Mainz