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Nach der Entscheidung der Kammer für Handelssachen ist die
Klage bereits mangels Prozessführungsbefugnis des klagenden
Wettbewerbsvereins unzulässig, da dieser nicht über eine erhebliche
Anzahl von Mitgliedern verfügt, die ähnliche Dienstleistungen
wie der Betreiber des Schlosses Grünewald auf demselben Markt
anbietet.
Selbst wenn die Klage als zulässig behandelt würde, so wäre sie
nach dem Urteil unbegründet. Die Werbung mit der Bezeichnung
„Schloss“ Grünewald ist nach Ansicht der Kammer nicht irreführend.
Dabei komme es nicht darauf an, welche architektonischen
oder historischen Kriterien an ein Schloss zu stellen seien. Abzustellen
sei vielmehr auf die Auffassung der Verkehrskreise, an welche
sich die Werbung richte. Hierbei seien auch regionale Unterschiede
zu berücksichtigen. „Schloss Grünewald“ sei im Umkreis
im Volksmund ein feststehender Begriff.

 

Quelle: Pressemitteilung des LG Wuppertal