Urheberrecht VW Käfer – Das Landgericht Braunschweig hat die Klage der Tochter eines ehemaligen Porsche-Mitarbeiters abgewiesen, in der sie vorträgt, ihr Vater sei der Schöpfer des Ur-Käfers, dessen Design sich in dem erfolgreich verkauften VW Beetle des Autoherstellers Volkswagen fortsetze (Urteil v. 19.6.2019, Az.: 9 0 3006/17). Der Vater der Klägerin ist 1966 verstorben und hatte ab 1931 bei Porsche gearbeitet, dessen Gründer Ferdinand Porsche als Käfer-Schöpfer gilt. Ihr stehe wegen des Verkaufserfolgs des VW Beetle gemäß §32a UrhG eine weitere Vergütung in Höhe von etwa 5 Mio. Euro zu. Die auch als Fairnessausgleich bezeichnete Norm wurde 2002 ins Urhebergesetz aufgenommen und soll die wirtschaftliche Beteiligung eines Urhebers am unerwarteten Erfolg des von ihm stammenden Werkes im Nachhinein sicherstellen. Aus Verjährungsgründen wurde die Klage auf die ab 2014 gebauten Fahrzeuge des Modells Beetle beschränkt.
Das beklagte Unternehmen Volkswagen bestritt indes die Urheber- oder Miturheberschaft des Vaters der Klägerin. Überdies genieße der Ur-Käfer keinen Urheberschutz, da die Gestaltung technisch bedingt gewesen sei und auf bekannten Vorbildern aufbaue. Die geltend gemachte Norm des §32a UrhG sei zudem nicht auf Altverträge, die vor dem Inkrafttreten des Urhebergesetzes 1966 geschlossen worden seien, anwendbar.
In seinem Urteil bejahte das LG Braunschweig zunächst die nach österreichischem Recht zu ermittelnde Erbenstellung der Klägerin sowie ihre davon abhängende Klageberechtigung. Außerdem sei der §32a UrhG entgegen des Vorbingens der Beklagten auch auf Werke aus den 1930er-Jahren anwendbar, obwohl die Norm erst 2002 in Kraft getreten sei. Sie gelte grundsätzlich ebenfalls für Angestellte, die im Rahmen ihres Arbeitsvertrages Werke schüfen.
Fraglich war sodann, ob es sich bei dem Modell des Ur-Käfers überhaupt um ein nach dem Urhebergesetz schutzfähiges Werk handelt. Hierzu untersuchte das Gericht zwei Zeichnungen des Ur-Käfers, die vom Vater der Klägerin im Jahr 1934 angefertigt wurden, und verneinte deren Urheberrechtsfähigkeit unter Berücksichtigung des zur damaligen Zeit maßgeblichen strengen Prüfungsmaßstabs. Die Existenz zahlreicher Entwürfe, die damals bereits die Konzeption des Fahrzeugs vorweggenommen hätten, stünden der Urheberrechtsfähigkeit entgegen. Konkret sei dies die Ausgestaltung mit Heckmotor in stromlinienförmiger Karosse mit herabgezogener Fronthaube und dem in die herabgezogene Motorhaube übergehenden Heck, die so etwa auch beim Mercedes Typ 130 und dem Tatra V570 Verwendung gefunden hätten.
Selbst bei unterstellter Schutzfähigkeit der Zeichnungen verneinte das Gericht eine Bearbeitung (§23 UrhG) oder freie Benutzung (§24 UrhG) der Modelle aus den 1930ern, da wegen der erheblichen Unterschiede im Design ein übereinstimmender Gesamteindruck zwischen Zeichnungen und den ab 2014 gebauten Beetle-Modellen nicht vorläge. Es handele sich vielmehr um eine zulässige freie Benutzung.
Gegen das Urteil steht der Klägerin die Berufung vor dem Oberlandesgericht offen.
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