030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Der Versand von Gutscheinen per E-Mail ist Werbung im Sinne des UWG. 

E-Mail Werbung: In einem aktuellen vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall versandte ein Friedberger Elektronik-Versandhandelsunternehmen mit Online-Shop fast zwei Jahre nach dem Erwerb eines Gaming Stuhls eine E-Mail mit einem Gutschein. Das Landgericht Frankfurt am Main hat dies als E-Mail Werbung im Sinne des UWG eingestuft und hierfür die Einwilligung des Empfängers verlangt.

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