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Wer es für möglich hält, dass er Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt auf seinen PC überspielt hat, macht
sich strafbar, wenn er diese Möglichkeit erkennt und billigt und die Dateien trotzdem einfach auf seinem PC lässt. Das entschied jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (1 Ss 166/10).

Angeklagt war ein 36-jähriger Mann aus dem Emsland. Auf seinem PC wurden 37 Bild- und 5 Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt sichergestellt. Der Angeklagte hatte vor Gericht angegeben,
rund 50 CD-Datenträger auf dem Flohmarkt gekauft zu haben. Einige davon habe er auf seinen PC überspielt, dabei jedoch nicht alle Dateien auf ihren Inhalt geprüft. Bei einigen Dateien habe er zwar kinderpornographischen Inhalt gefunden, diese Dateien jedoch sofort wieder gelöscht und die CDs vernichtet, alle übrigen überspielten Dateien (darunter befanden sich auch die später vorgefundenen kinderpornographischen) habe er weiterhin auf der Festplatte seines PC gespeichert.

Zwar konnte die Einlassung des Angeklagten vor Gericht nicht widerlegt werden. Das Amtsgericht Cloppenburg hatte den Angeklagten gleichwohl wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften, wozu im Sprachgebrauch des Gesetzes auch Abbildungen zählen, zu einer Geldstrafe verurteilt und den Computer eingezogen. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass er Kinderpornographie gespeichert gehalten habe, und dies gebilligt.

Die Sprungrevision des Angeklagten hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Der 1. Strafsenat entschied: Auch
wer unwissentlich kinderpornographische Bilddateien auf seinen PC überspielt, erfüllt den Straftatbestand des bedingt vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften (§184 b Abs. 4 Satz 2 StGB) sobald er den Besitz solcher Dateien für möglich hält, diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt und die Dateien auf seinem PC
belässt.

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