Immer wieder gehen Sportler hart in den Gegner, so zuletzt gegen Schalkes Julian Draxler – die Folge: ein Radiusbruch.
Stets stellt sich dann die Frage, ob der foulende Spieler für die Folgen haftet. Hierzu entschied aktuell das OLG Karlsruhe , dass eine Haftung für die Folgen des Fouls nur dann eintrete, wenn der foulende Spieler die Verletzung billigend in Kauf nimmt. Dies wird in den meisten Fällen gerade nicht der Fall sein. Auch nicht im Fall des Julian Draxler.
Hier die Pressemeldung des OLG:
Der Kläger, früher Berufseishockeyspieler und auch Mitglied der Deutschen Eishockey-Nationalmannschaft, verlangt von einem Mitspieler nach Verletzungen in einem Spiel der 2. Eishockey-Bundesliga im November 2008 unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von ca. 10.000 Euro. Der Beklagte, der im Spiel seinen gebrochenen Schläger weggeworfen hatte, checkte den Kläger regelwidrig von schräg hinten und stieß ihn in Richtung Bande, um den Angriff des Klägers auf das gegnerische Tor zu behindern. Vom Schiedsrichter wurde eine große Strafe plus Spieldauerdisziplinarstrafe verhängt. Bei dem Aufprall erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen an der linken Schulter und musste zwei Mal operiert werden, er kann den Beruf eines Eishockeyspielers nicht mehr ausüben. Die Berufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und erbringt Leistungen an den Kläger, unter anderem für eine Umschulung.
Nach Auffassung des Klägers hat ihn der Beklagte grob gefoult und mit dem Schleudern an die Bande einen vorsätzlich geführten körperlichen Angriff begangen.
Das Landgericht Freiburg hat den Schiedsrichter und einen Linienrichter vernommen und mit den Zeugen einen Mitschnitt des Spiels in einer Videoaufzeichnung ausgewertet. Es hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe war ohne Erfolg. Der Senat hat ausgeführt: Der Kläger könne keine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach den Bestimmungen des Zivilrechts gem. § 823 BGB wegen widerrechtlicher Körperverletzung geltend machen, da die Haftung durch das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sei (§§ 105, 106 SGB VII). Danach haften Arbeitnehmer, die einen Arbeitskollegen im Betrieb verletzten, nur bei Vorsatz. Dadurch solle einerseits eine doppelte Inanspruchnahme des Arbeitgebers – durch Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung und Regressansprüche des Schädigers wegen gefahrgeneigter Arbeit – verhindert werden, andererseits gehe es auch darum, Schadensersatzstreitigkeiten zwischen Betriebsangehörigen zu vermeiden. Diese Regelung gilt auch, wenn es bei Angehörigen verschiedener Betriebe auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ zu Personenschäden kommt. Auch hier sollten die beteiligten Arbeitgeber vor dem Regress ihrer Arbeitnehmer geschützt werden, außerdem gehe es um die Wahrung des Friedens zwischen Arbeitnehmern kooperierender Betriebe, soweit sie in einer Gefahrengemeinschaft verbunden seien.
Die Spielverletzung des Klägers stehe in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Berufssportler. Es handle sich deshalb um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII. Die Berufsgenossenschaft habe diesen Unfall auch anerkannt. Kläger und Beklagter seien anlässlich ihres Wettkampfs auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen. Dass ihre Aktivitäten im Spiel gegeneinander gerichtet seien, sei nicht entscheidend, vielmehr komme es darauf an, dass beide Mannschaften nach gemeinsamen Spielregeln zusammen wirkten und sich gegenseitig in besonderer Weise ergänzten, weil der Wettkampf nur im Miteinander möglich sei. Dabei sei jeder Spieler beider Mannschaften in gleicher Weise – sei es als Verletzter oder als Schädiger – den Verletzungsrisiken des Spiels ausgesetzt. Jeder verletzte Spieler sei materiell durch seine Berufsgenossenschaft abgesichert. Schmerzensgeldprozesse zwischen Spielern gegnerischer Mannschaften könnten das tägliche Zusammenspiel für die Zukunft erheblich beeinträchtigen.
Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Beklagte bei seiner Aktion ernsthafte Verletzungsfolgen in Kauf genommen hätte. Nach der Darstellung des Klägers und wie die Videoaufnahme zeige, sei der Beklagte dem Kläger, der den Puck zuvor mit einem Schlagschuss hinter dem Tor der gegnerischen Mannschaft gegen die Bande geschossen habe, dicht auf den Fersen gewesen. Er habe ihn verfolgt, um ihn daran zu hindern, den Puck beim Zurücklaufen an der Bande wieder aufzunehmen. Der Angriff sei also weder grundlos noch überraschend, sondern aus dem Spiel heraus erfolgt, grundsätzlich habe der Beklagte den Kläger auch ohne Schläger mit dem Ziel angreifen dürfen, den Puck mit der Hand wegzuschieben. Indem er den Kläger im Eifer dieser Aktion geschubst und kurz vor der Bande zu Fall gebracht habe, habe er zwar gegen Spielregel Nr. 522 (Charging – unerlaubter Körperangriff) verstoßen, ein hinreichendes Indiz für einen Verletzungsvorsatz liege hierin jedoch nicht. Auch den Angaben der Zeugen hätten sich entsprechende Indizien nicht entnehmen lassen.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz … begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
§ 105 SGB VII
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall vom Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich … herbeigeführt haben. ….
§ 106 SGB VII
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der beteiligten Unternehmen untereinander.