Die maximale Schutzdauer des deutschen Geschmacksmusters beträgt 25 Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag (§ 27 Geschmacksmustergesetz).
Um den Schutz aufrecht zu erhalten, sind sogenannte Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen. Diese sind ab den 5. Jahr nach Anmeldung jeweils für fünf Jahre zu bewirken (§ 28 Abs.1). Wird nicht gezahlt, erlischt die Schutzdauer vor Ablauf der 25 Jahre (§ 28 Abs.3).