030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Die maximale Schutzdauer des deutschen  Geschmacksmusters beträgt 25 Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag  (§ 27 Geschmacksmustergesetz).

Um den Schutz aufrecht zu erhalten, sind sogenannte Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen. Diese sind ab den 5. Jahr nach Anmeldung jeweils für fünf Jahre  zu bewirken (§ 28 Abs.1). Wird nicht gezahlt, erlischt die Schutzdauer vor Ablauf der 25 Jahre (§ 28 Abs.3).