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Offensichtlich setzt sich in Köln seit dem Porno Streaming Debakel die Ansicht durch, dass man sich lange genug zum (un)freiwilligen Helfer der Abmahnindustrie gemacht hat. Wir hoffen darauf, dass die Entscheidung, die ergangen ist, obwohl die Rechtsanwälte des Beklagten den Termin verbummelt hatten, auch andere Gerichte anspornt, ein wenig mehr Augenmaß bei der “Verteilung” von Lizenzgebühren walten zu lassen.

Amtsgericht Köln vom 10.3.2014

 125 C 495/13

 

Tenor:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,50 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 7 %.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin, eine der führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen verwaltet im deutschsprachigen Raum u. a. die Rechte an dem Musikalbum „S T“ der Künstlerin T. Auf diesem Musikalbum befinden sich insgesamt 13 Musikstücke.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte am 15. Juli 2010 das Musikalbum über das Filesharing-System „C“ hochgeladen und damit zum Herunterladen für andere Teilnehmer des Filesharing-Systems weltweit angeboten hat.

Die Klägerin macht einen Lizenzschaden von 2.500,00 € geltend; sie verweist insoweit auf eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die einen Schaden von 200,00 € oder mehr pro veröffentlichtem Musiktitel zugesprochen haben.

Die Klägerin hat den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2011 zur Unterlassung der urheberrechtswidrigen Teilnahme am Filesharing aufgefordert. Sie macht Erstattung von Abmahngebühren i. H. v. 1.379,80 €, ausgehend von einem Streitwert von 50.000,00 € geltend. Sie verweist insoweit auf zahlreiche Gerichtsurteile, die solche oder höhere Streitwerte – vielfach 10.000,00 € pro Titel – ansetzen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin

1.) einen angemessenen Schadensersatz i.H. v. mindestens 2.500,00 €;

2.) 1.379,80 € Kostenersatz nebst jeweils Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die am 18. Dezember 2013 ordnungsgemäß geladenen Prozessbevollmächtigten des Beklagten sind im Verhandlungstermin vom 17. Februar 2014 aufgrund eines Büroversehens nicht erschienen. Die Klägerin beantragt den Erlass des Versäumnisurteils.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das beantragte Versäumnisurteil konnte trotz der Säumnis des Beklagten nur teilweise erlassen werden, da die Klage nach Auffassung des Amtsgerichts nur teilweise schlüssig ist. Allerdings geht das Gericht zumindest im Rahmen dieses Versäumnisurteils davon aus, dass der Beklagte an dem Filesharing teilgenommen und die Rechte der Klägerin schuldhaft verletzt hat.

Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung eines Lizenzschadens von 130,00 € – 10,00 € pro Musiktitel – nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG verlangen. Nach dieser Vorschrift besteht die von der Klägerin gewählte Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs „auf der Grundlage des Betrages, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“

Das Gericht gelangt zu der Zuerkennung von Lizenzschäden, die deutlich unter denen von anderen Gerichten zugesprochenen Beträgen liegen aufgrund folgender Überlegung:

Filesharing ist die über spezielle Netzwerke oder Protokolle wie C bewirkte Weitergabe und damit Verbreitung von Dateien an eine unbestimmte Vielzahl von Internetteilnehmern. Dabei wird sowohl bei den Netzwerken als auch bei Nutzungen des C-Protokolls der Download der Dateien, die ein Benutzer nachfragt, regelmäßig mit dem Upload derselben Dateien verbunden. Dies führt dazu, dass alle, zumindest fast alle Internetnutzer, die sich die betroffene Datei über Filesharing illegal aus dem Internet „besorgen“, durch die entsprechende Software automatisch und häufig ohne es zu wissen oder zu wollen an der Weiterverbreitung der Dateien beteiligt werden. Damit unterscheidet sich Filesharing von fast allen anderen Urheberrechtsverletzungen insoweit, als das nicht einzelne Verletzer das Werk nutzen und an eine regelmäßig wesentlich größere Öffentlichkeit weiterverbreiten, sondern die Gruppe der Weiterverbreiter, (also der Urheberrechtsverletzer) und der Nutzer (zumindest weitgehend) identisch ist.

Vor dem oben beschriebenen technischen Hintergrund stellt die „Nutzung des verletzten Rechts“ i. S. d. Gesetzes nicht mehr als die Teilnahme an der Verbreitung der Dateien durch ein Einzelmitglied eines Netzwerkes dar, an das häufig viele Millionen Menschen angeschlossen sind. Vor dem beschriebenen technischen Hintergrund würde sich das Lizenzentgelt grundsätzlich an dem Entgelt für eine legale Nutzung der entsprechenden Dateien orientieren. Beträge in der Größenordnung mehrerer 100,00 € pro Musiktitel erscheinen als völlig übersetzt.

Es kommt hinzu, dass die Filesharing-Netzwerke, zumindest aber das hier benutzte C-Protokoll, auf eine möglichst schnelle Weiterverbreitung der „getauschten“ Dateien ausgelegt sind und zu diesem Zweck die nachgefragten Inhalte in kleinere Dateien fragmentieren, um einer lokalen Überlastung des Internet vorzubeugen. Diese Fragmente werden bei dem nachfragenden Teilnehmer des Netzwerks durch eine entsprechend anspruchsvolle Software zusammengesetzt, so dass der Nachfrager auf vollständige Musiktitel, Filme etc., zugreifen kann. Diese Fragmentierung und Defragmentierung findet zumindest in der großen Mehrzahl der Fälle statt. Filesharing stellt sich deshalb als anonymer Austausch von Dateien dar, bei der die einzelne Teilnahme keine nennenswerten Folgen zeitigt: Würde die einzelne Teilnahme nicht stattfinden, so würden spätere Nachfragen nach dem betroffenen Werk durch Benutzung und Zusammensetzung von Dateifragmenten anderer Teilnehmer des Netzwerks befriedigt. Dieser Sachzusammenhang mag bei seltener nachgefragten Werken nur eingeschränkt gelten, ganz sicher aber gilt er bei dem hier streitbefangenen seinerzeit aktuellen Musikalbum einer der populärsten Künstlerinnen der Welt.

An die Filesharing-Netzwerke sind ständig weltweit zumindest Hunderttausende, wenn nicht gar Millionen Teilnehmer angeschlossen und das Filesharing erlaubt einen Zugriff nicht nur auf die Dateien, die andersweitig soeben „getauscht“ werden, sondern regelmäßig auch auf solche Dateien, die auf einem Computer eines Netzwerkteilnehmers irgendwann gespeichert wurden. Dabei reicht es häufig aus, dass der Teilnehmer online ist; er muss sich nicht zu dem jeweiligen Zeitpunkt bewusst an einem Filesharing beteiligen. Angesichts dieser Gegebenheiten fehlt der Vorstellung, dass Filesharing würde sich im Einzelfall auf die weltweite Verbreitung der Dateien auswirken, die tatsächliche Grundlage.

Die oben zitierte Vorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zwingt dazu, dass sich Verhandlungen der Parteien über die Höhe eines entsprechenden Lizenzentgeltes für die Legalisierung der rechtswidrig getätigten Nutzung vorzustellen und zumindest hinsichtlich des Lizenzentgelts zu einem der Realität möglichst nahekommenden Ergebnis zu gelangen (sogenannte Lizenzanalogie). Bei diesen Vertragsverhandlungen sind die realen Umstände zu berücksichtigen, hier insbesondere die Realität einer millionenfachen urheberrechtswidrigen Nutzung des Werks durch die Teilnehmer der modernen Filesharing-Netzwerke. In dieser Situation wäre ein Angebot der Klägerin zu erwarten, bei dem das Lizenzentgelt für die Legalisierung der Teilnahme an dem Filesharing generell in der Größenordnung der Entgelte für die legale Nutzung, etwa dem Kaufpreis für eine entsprechende CD, liegen würde. Das Gericht hat berücksichtigt, dass kein Rechteinhaber die Kontrolle über die Verbreitung seiner Werke gerne und preisgünstig abgibt und daher ein Lizenzentgelt angenommen, das mit 10,00 € pro Musiktitel im obersten Bereich der bei Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände vorstellbaren Lizenzentgelte liegt.

Insoweit hilft auch ein Blick auf die Vorgeschichte des Filesharings:

Während der Anfänge des Filesharings etablierte sich der „Musikdienst O“ Ende der 1990-iger Jahre als Plattform der internetgestützten illegalen Musikverbreitung. Bestrebungen, diese Nutzung zu legalisieren, waren mit Nutzergebühren korreliert, die zu keiner Zeit in der Größenordnung der von der gängigen Rechtsprechung zugesprochenen Beträge lagen, sie sind derzeit in das Angebot einer Nutzung von ca. 20 Millionen Titeln gegen eine „Flatrate“ von weniger als 10,00 € pro Monat (allerdings im Streaming-Verfahren) eingemündet.

Dem Gericht ist bewusst, dass das Filesharing der Musikindustrie (wie auch der Filmindustrie und den Herstellern von Computerspielen) erhebliche Schäden zufügt und es illegal und zu bekämpfen ist. Dies kann aber nach dem geltenden Recht nicht dadurch geschehen, dass den Filesharing-Teilnehmern Schadensersatzbeträge auferlegt werden, die zu dem durch den jeweiligen Tatbeitrag eingetretenen Schaden völlig außer Verhältnis stehen. In Anbetracht der Vielzahl der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Verfolgung von Schäden aus Filesharing verbunden sind, mag eine Verfolgung der Rechte, wenn lediglich der tatsächlich eingetretene Schaden zuerkannt wird, unwirtschaftlich sein; die betroffenen Industrien wären dann aber auf die Etablierung eines Strafschadensersatzes de lege ferenda zu verweisen. Allerdings ist derzeit eher eine gegenläufige Entwicklung festzustellen. Mit dem kürzlich in Kraft getretene Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken hat der Gesetzgeber die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Filesharing-Bereich bewusst eingeschränkt. Dass er dabei keine Festlegung der Höhe der Lizenzschäden vorgenommen hat, kann nicht überraschen; soweit bekannt, hat der Gesetzgeber noch nie die Höhe von Schadensersatzbeträgen in einzelnen Fallgruppen festgesetzt. Mit der Einbringung des Gesetzes formulierte die Bundesregierung hinsichtlich der unseriösen Geschäftspraktiken, unter die sie ausdrücklich auch die Abmahnung von Filesharing-Teilnehmern zählt:

„Diesen Praktiken ist gemeinsam, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, obwohl sie selbst entweder keine oder nur vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße begehen, erhebliche Verluste finanzieller oder immaterieller Art hinnehmen müssen……“

Angesichts dieser gesetzgeberischen Tendenzen ist ein Strafschadensersatz, der auch nur in die Nähe der von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge kommt, kaum zu erwarten. Letztlich stellt sich der vorliegende Fall als geradezu typisches Beispiel für den von der Bundesregierung skizzierten Zusammenhang dar: Schadensersatzansprüche von insgesamt annähernd 4.000,00 € Höhe für die Filesharing-Teilnahme mit einem einzigen Musikalbum erscheinen als völlig unangemessen.

Die Klägerin kann von dem Beklagten weiter die Zahlung von 130,50 € gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. verlangen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten mit einem Streitwert von 1.000,00 € anzusetzen. Diesen Streitwertansatz gibt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in dem durch es eingeführten § 97 a Abs. 3 UrhG vor. Allerdings gilt diese Bestimmung erst ab dem 9. Oktober 2013 und damit nicht im vorliegenden Fall. Doch ist vorliegend der seit 2008 geltende alte § 97 a UrhG anzuwenden, der nach seinem Absatz 2 Gebühren für eine erstmalige Abmahnung bei in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 € begrenzte. Diese Voraussetzungen liegen hier bis auf den Umstand, dass es sich bei Filesharing nach Auffassung des Gerichts nicht um einfach gelagerte Fälle von Urheberrechtsverletzung handelt, vor. Von den Rechtsfolgen her legt diese Regelung daher auch ein Streitwert von 1.000,00 € nahe. Jedenfalls erscheinen Streitwertbemessungen von 50.000,00 € oder gar 10.000,00 € pro Musiktitel mithin im vorliegende Fall von 130.000,00 € als völlig übersetzt.

Es entsteht der Eindruck, dass die herrschende Rechtspraxis die beiden, die anwaltlichen Abmahngebühren bewusst begrenzenden gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2008 und 2013 offensichtlich soweit irgend möglich, ignoriert. In den Augen der interessierten Öffentlichkeit hat sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine „Abmahnindustrie“ etabliert. Dem ist nicht gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers durch die Zubilligung überhöhter Streitwerte Vorschub zu leisten. Insoweit darf auf die oben zitierten Worte der Bundesregierung und die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013 verwiesen werden, nach der die herrschende Abmahnpraxis in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommen und das Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird.

Der herrschenden Meinung ist schließlich entgegenzuhalten, dass sie völlig im Unklaren lässt, wie die angesetzten Streitwerte bemessen werden: Das Interesse an dem Unterlassen eines Filesharings eines populären Werks insgesamt ist sicherlich regelmäßig mit Streitwerten von Millionen von Euro anzusetzen, das Interesse daran, dass eine Person weniger, nämlich der jeweilige Beklagte an diesem teilnimmt, ist mit 1.000,00 € sicherlich nicht zu niedrig angesetzt. Damit stellen sich die gängigen Wertfestsetzungen als faule Kompromisse dar.

er sich ergebende Gesamtbetrag von 260,50 € ist nach § 288 Abs. 1 BGB wie beantragt am 3. September 2013 als dem Datum des Eintritts der Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 3.879,80 €.

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