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Grundlagen des Designschutzes

Design bedarf besonderen Schutzes – vor Nachahmern aber auch vor Unternehmen, die fremde Designs durch Eintragungen versuchen zu monopolisieren. Design sind wesentliche Faktoren Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Wir helfen dabei, diese zu schützen, in dem wir Ihre Designs prüfen, anmelden und gegen Nachahmer verteidigen.

Sie haben bei uns fast rund um die Uhr kompetente Partner, die Ihnen in Notfällen auch Abends oder am Wochenende kompetent zur Seite stehen.

Was aber ist Design? 

Unterstellen wir zunächst einfach halber, dass Design im allgemeinen Verständnis eine Funktion haben soll und hat.

Anders als bildende Kunst, bei der Künstler im Mittelpunkt des Schaffensprozesses steht, ist es bei Design der Nutzer. Auch wenn sich die Funktion von Design nicht „katalogisieren“ lässt (Wikipedia), so steht doch immer der Bezug auf den Menschen im Vordergrund. Dies völlig ungeachtet des jeweiligen Bedürfnisses, einer Mode oder Gruppen typischer Bedürfnisse. 

Dies vereinfacht das Verständnis der leider hinzunehmenden Tatsache, dass „Designs“ seltener Urheberrecht in Anspruch nehmen können, als es Werke der bildenden Kunst tun. Letztere genießen stets den Schutz des Urheberrechts und damit dessen weitreichenden Folgen. An dieser groben Unterteilung wird sich nach meiner Auffassung auch durch  die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Geburtstagszug) trotz hoher Erwartungen so schnell nichts ändern. Nach Ansicht des BGH genügt es nunmehr zwar,  dass Werke angewandter Kunst eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Aber genau diese Gestaltungshöhe ist  es, die die meisten Designs vom Schutz weiterhin ausschließen wird. 

  . Warum das wichtig ist ? Das Urheberrecht erlischt erst  70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, ein eingetragenes Design nach längstens 25 Jahren nach Eintragung. Der Urheber hat das Recht auf Nachvergütung  (§ 32 a UrhG) , auf Rückruf wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG).

Dem Designrecht sind diese Rechte, die Folge des besonderen Schutz des Persönlichkeitsrechts des Künstlers sind, fremd. 

Jedoch ist auch der Designschutz dem Urheberrecht zugänglich, wenn das Muster die geforderte Gestaltungshöhe erreicht.

 Eingetragenes Design / nicht eingetragene Designs (Geschmacksmuster)

Daher ist das wichtigste Instrument des Designschutzes, sofern  die sog. Gestaltungs- oder Schöpfungshöhe des Urheberrechtsschutzes nicht erreicht ist, das Designrecht. Daneben gibt es weitere Möglichkeiten, das Design, bzw. den Designer zu schützen. 

Hier ein Überblick über Möglichkeiten, Design zu schützen. Dies kann erfolgen über

– das eingetragene Design

– das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

– das Urheberrecht

– den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz

– den Markenschutz

u.U. über  Gebrauchsmuster-/Patentschutz sowie über das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Letztlich kommt es immer auf das konkrete Design und den mit der Erschaffung des Designs verbundenen Schaffensprozess an.

Haben Sie Fragen zum Designrecht? Wir beraten Sie gerne!