1. Rechtliche Grundlagen (Markenrecht und andere Gesetze).
Das Marken- und Kennzeichnungsrecht des Markengesetzes ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes; es handelt sich um gewerbliche Schutzrechte. Anders als andere gewerbliche Schutzrechte laufen die Markenrechte nicht aus, sie sind ohne Begrenzung verlängerbar und dienen daher als „Auffangschutzrechte“ (Ingerl/Rohnke, RdNr. 7).
Neben dem Markengesetz sind nach § 2 MarkenG auch andere Rechtsvorschriften anwendbar. Hierbei kommen im Wesentlichen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), der Namensschutz des BGB, der Firmenschutz des HGB, das Urheber- und das Geschmacksmusterrecht in Betracht. So kann eine auf einem Wort und einer aufwändigen Grafik zusammengesetzte Wortbildmarke sowohl marken- als auch urheberrechtlichen Verletzungshandlungen ausgesetzt sein.
Nach der Rechtsprechung des BGH („Mac Dog“, ) ist für die gleichzeitige Anwendung von UWG neben dem Markengesetz kein Platz, sofern der Sachverhalt vom MarkenG erfasst wir
Der Schutz der Marke findet auf drei Ebenen statt. Zum eine auf nationaler Ebene (s.o.), daneben hat Gemeinschaftsrecht und internationales Recht Einfluss auf das Kennzeichenrecht.