Rauchtabak oder Rohtabak
Gegenstand unserer Beratung sind immer wieder Fragen zur Steuerpflicht von Tabakwaren – insbesondere, wie Rohtabak definiert wird, der nicht unter das Tabaksteuergesetz fällt. Rauchtabak oder Rohtabak? Die Zollbehörden, die für die Verbrauchssteuern zuständig sind, beschlagnahmen zunehmen Waren, leiten strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein und erlassen Steuerbescheide. Der Grundgedanke, der dahinter steckt, ist einfsach: alles, was mit Tabak zu tun hat, fällt unter das Tabaksteuergesetz. Und nach § 1 Tabaksteuergesetz unterliegen Tabakwaren im Steuergebiet der Tabaksteuer.
Was sind aber Tabakwaren?
Nach dem Tabaksteuergesetz sind Tabakwaren neben Zigarren und Zigarillos, Zigaretten und Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen, die in eine Papierhülse geschoben werden können oder mit einem “Paper” umhüllt werden. Weiterhin gehört zu den Tabakwaren Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak), nach dem Gesetz handelt es sich dabei um geschnittenen oder anders zerkleinerten oder gesponnenen oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.
Rohtabake sind keine Tabakwaren, oder doch?
Anders als Rauchtabak und die anderen beschriebenen Rauchartikel handelt es sich bei Rohtabak nicht um steuerpflichtigen Tabak. Was aber ist Rohtabak? Hier schieden sich die Geister bis vor Kurzem – selber jetzt ist es nicht eindeutig. Noch bis vor kurzer Zeit gingen Steuer- und Zollbehörden davon aus, dass fast alles Rauchtabak sei. Hierbei war es ausreichend, wenn der Zoll getrocknete Tabakblätter fand. Der Grund dafür war, dass man diesen Tabak zerkleinern und dann rauchen könne – auch wenn er nicht behandelt sei. So findert sich auf der Seite des Zolls (zoll.de) immer noch der Hinweis, dass Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak sei, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eigne. Hierbei wird auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2017, Az. C-638/15 (Eko-Urteil) hingewiesen, dass allerdings falsch ausgelegt wird. In der Entscheidung heisst es ausdrücklich: Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sind dahin auszulegen, dass getrocknete, flächige, unregelmäßige, teilweise entrippte Tabakblätter, die einen ersten Trocknungsprozess durchlaufen haben und anschließend kontrolliert feuchtgehalten wurden, Glycerin enthalten und sich nach einfacher Verarbeitung durch Zerkleinerung oder händisches Schneiden zum Rauchen eignen, unter den Begriff „Rauchtabak“ im Sinne dieser Bestimmungen fallen.
Auch nach dem Tabaksteuergesetz bedarf es für die Einordnung als Rauchtabak zweier Voraussetzungen, die kummulativ, also zusammen vorliegen müssen: Zum einen muss der Tabak geschnitten oder anders zerkleinert sein. Diese Voraussetzung ist bei Tabak-Strips ohne weiteres und unstreitig erfüllt. Zum anderen aber muss sich der Tabak ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignen. In den uns vorliegenden Fällen, in denen Rohtabak für die Weiterverarbeitung zu Wasserpfeifentabak erworben wurde, bedarf es der Zugabe von Melasse und Glyzerin.
In einer aktuelle Entscheidung des FG Düsseldorf vom 8.7.2020 (4 K 1771/19 VTa) führt dieses aus: Die handelsübliche Weiterverarbeitung der Strips zu Wasserpfeifentabak stellt ebenfalls keine einfache nicht-industrielle Bearbeitung dar. Das beschriebene Verfahren, das die weitere Zerkleinerung, das Hinzufügen von Glycerin, Molasse und Aromastoffen umfasst, ist deutlich komplexer als die als einfache nicht-industrielle Bearbeitung anerkannten Bearbeitungsweisen zur Herstellung von Zigaretten, nämlich das Drehen von Zigaretten aus „Drehtabak“ und das Einführen von Feinschnitttabaksträngen in Zigarettenpapierhülsen. Darüber hinaus erfolgt die Weiterverarbeitung üblicherweise im großen Maßstab und nach einem standardisierten Verfahren. Ob es möglich wäre, ähnliche Produkte in kleinen Mengen auch mit einfachen Haushaltsmitteln herzustellen, kann für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend sein, solange nicht feststellbar ist, dass eine solche nicht-industrielle Herstellung von Wasserpfeifentabak aus Tabak-Strips üblich wäre. Dafür hat der Senat keine Anhaltspunkte, zumal die im Streitfall gelieferte Menge (knapp 20 t) und Verpackungsgröße (200 kg) nicht dafür sprechen, dass der Verkauf an Endverbraucher geplant gewesen wäre; diesbezüglich liegen auch keinerlei Feststellungen der Zollverwaltung vor.”
Es ist dringend anzuraten, dass Tabakhändler mit der gängigen Praxis vertraut sind. Auf die Erfahrungen der Exporteure kann man sich kaum verlassen, da die Zollbehörden nicht einheitlich vorzugehen scheinen. Auch hat sich nach unserer Erkenntnis noch keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet. Aus ist zu prüfen, ob ein Steuerlager anzulegen ist. In einem Steuerlager dürfen Tabakwaren unter Aussetzung der Steuer hergestellt werden. Hierfür es einer Genehmigung der Zollbehörden. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.