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Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht,
gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

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Jüdemann Rechtsanwälte

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Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT

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Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht

Wir helfen und beraten! 

Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.

Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur.  Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den  Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.

Sharing is Caring

Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups  jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.

Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Wir  beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.

Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.

Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.

Fachanwalt für Strafrecht

Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.

Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.

Aktuelle Beiträge

(Kunstrecht) AG München vom 17.3.2011: Kein Schadenersatz ohne Möglichkeit der Nachbesserung auch beim Tätowiervertrag (PM)

Ein Kreuz mit dem Tattoo…

Bei einem Tätowiervertrag handelt es sich um einen Werkvertrag. Minderungs- oder Schadenersatzansprüche bei einer fehlerhaften Tätowierung sind daher grundsätzlich nur möglich, wenn die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wurde. Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass erneut ein Eingriff in den Körper stattfinden muss. War die Kundin zum Zeitpunkt der Tätowierung noch minderjährig, hängt die Wirksamkeit des Vertrages davon ab, ob sie die Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten konnte.

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LG Hamburg: urheberrechtliche Pflichten eines Videoportalbetreibers – Urteil im Rechtsstreit GEMA gegen YouTube – Haftung erst nach Kenntnis (PM)

Nachdem das LG Hamburg erst vor kurzem in Sachen Rapidshare entschieden hat, dass der Sharehoster erst nach Kenntnis von Links haftet, bestätigt das Gericht, dass auch der Videoportalbetreiber YouTube erst nach einem Hinweis auf den Rechtsverstoß haftet, sofern er das Video nicht sperrt und Maßnahmen ergreift, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen.

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BVerwG von 29.3.2012: das bei einem Mitglied einer Bürogemeinschaft vorhandene Rundfunkgerät wirkt nicht befreiend für die anderen Mitglieder; anders bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (6 B 1.12)

RGebStV § 5 Abs. 3

Stichworte:

Rundfunkempfangsgerät; internetfähiger PC; Rundfunkteilnehmer; Gebührenbefreiung; personenbezogen; grundstückbezogen; Bürogemeinschaft; Berufsausübungsgemeinschaft.;

Leitsatz:

Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft werden nach § 5 Abs. 3 RGebStV jeweils einzeln auf die Voraussetzungen als Rundfunkteilnehmer geprüft; das bei einem Mitglied vorhandene Rundfunkempfangsgerät wirkt nicht befreiend für die anderen. Demgegenüber schließen sich bei einer Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Mitglieder einer Berufsgruppe zu einer wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit mit der Folge zusammen, dass nicht die einzelnen Mitglieder, sondern die Gemeinschaft Rundfunkteilnehmerin ist.

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BGH vom 20.3.2012: keine Geldentschädigung für Eltern für ungenehmigte Veröffentlichung eines kontextneutralen Fotos eines getöteten Kindes im Rahmen eines Presseberichts über aktuelles Ereignis (VI ZR 123/11) Max Mutzke

    BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 123/11                                                    Verkündet am: 20. März 2012 ... GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 (Ah), § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 a) Zur Frage,...

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EuGH vom 19.4.2012 zur Zuständigkeit bei Verletzung einer Marke durch Google Adwords durch Werbenden aus einem anderen Mitgliedsstaat (C-523/10)

Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH sind bei einer Verletzung von Rechten an einer Inlandsmarke durch Nutzung als Google Adwords durch ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat sowohl das Gericht des Mitgliedsstaats zuständig, in dem die Marke eingetragen ist, als auch das Gericht des Mitgliedsstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist, zuständig.

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BGH vom 6.3.2012: kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 628 Abs.2 BGB bei Einschränkung des Aufgabenbereichs des GF ohne Verletzung des Anstellungsvertrages (II ZR 76/11)

Die Abberufung des Geschäftsführers stellt unabhängig von dem Inhalt des Anstellungsver-
trages kein vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 2 BGB dar. Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Geschäftsführerbestellung. so der BGH, gewährleisteteder Gesellschaft im Bereich der Geschäftsführung eine weitgehende Organisationsfreiheit. Dieses Recht schränkt den dienstvertraglichen Nach § 38 Abs. 1 GmbHG könne die Bestellung der Geschäftsführer „unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus be-
stehenden Verträgen jederzeit widerrufen werden. Diese Regelung schließe ein dienstvertraglich begründetes Recht des Geschäftsführers auf Verbleib im Amt aus. Die Vergütungsansprüche bleiben, mit Einschränkungen, bestehen.

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(Kartellrecht) Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt über Pro7Sat1-RTL-Internet-Video-Plattform

Am Mittwoch, 18.04.2012, verhandelt der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Kartellverfahren der Unternehmen ProSiebenSat.1 Media AG und RTL interactive GmbH gegen das Bundeskartellamt. Das Bundeskartellamt hatte am 17.03.2011 den beiden Unternehmen die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens untersagt, mit dem diese eine gemeinsame werbefinanzierte Video-On-Demand-Internet-Plattform anbieten wollen.

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BVerfG vom 30.3.2012 zur Zulassung von Fernsehaufnahmen in einem Gerichtssaal (1 BvR 711/12)

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Beschlüsse einer Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg, durch die der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung von Fernsehaufnahmen anlässlich eines Strafverfahrens an den Verhandlungstagen außerhalb der Sitzungen, im Sitzungssaal und im Eingangsbereich, um die Prozessbeteiligten abzulichten, abgelehnt wurde. Die Kammer begründete die Entscheidung damit, dass das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.

Nach Ansicht des BVerfG wögen nach der Begründung der angegriffenen Entscheidung die zu erwartenden Nachteile für den geordneten Ablauf der Sitzung sowie für das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten vorliegend dennoch nicht so schwer, als dass sie eine absolute Beschränkung der Bildberichterstattung rechtfertigten Zum einen könne das Argument der Unschuldsvermutung an Gewicht verlieren, wenn der Angeklagte – wie hier – seine Tat gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 3048/11 -, juris). Zum anderen bestünden hier, soweit aus der Begründung der angegriffenen Entscheidung ersichtlich, keine Anhaltspunkte dafür, dass Bildaufnahmen von dem Angeklagten spezifische Auswirkungen auf seinen psychischen Zustand haben.

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