Co-Verlags und Editionsverträge
Häufig kommt es vor, dass mehrere Verlage zusammenarbeiten wollen. Hierzu werden Co-Verlags oder Editionsverträge geschlossen.
Co-Verlags Vertrag
Hierbei werden Co-Verlagsverträge verwendet, wenn beide Vertragspartner* als eigenständige Musikverlage tätig sind und Mitglieder der GEMA sind. In solchen Fällen gründen die Vertragspartner einen gemeinsamen Co-Verlag, um ihre verlegerische Zusammenarbeit zu regeln. Hierbei handelt es sich meist um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts s.u.).
Editionsverträge
Editionsverträge kommen zum Einsatz, wenn nur einer der Vertragspartner ein registrierter Musikverlag bei der GEMA ist, während der andere möglicherweise Autor ist, aber kein Verlag. Durch Editionsverträge wird eine verlegerische Zusammenarbeit zwischen einem Musikverlag und einem Nicht-Verleger ermöglicht, wobei eine Edition gegründet wird. Diese Verträge ermöglichen es auch, Personen oder Firmen mit speziellen Kontakten oder Erfahrungen im Musikbereich einzubeziehen.
Unterschiede zwischen Co-Verlag und Edition
Ein wesentlicher Unterschied besteht im Rechtsverhältnis der Vertragspartner zur GEMA. Bei einem Co-Verlag sind beide Partner eigenständige Mitglieder der GEMA und haben separate Mitgliedsnummern und Konten. Bei einer Edition ist hingegen nur ein Partner eigenständiges Mitglied der GEMA.
Bei einer Edition erhält nur der GEMA-Mitgliedsverlag separate Abrechnungen, während der Partner, der kein Mitglied ist, keine eigenen Ansprüche gegenüber der GEMA hat.
Inhaltlich ähneln sich Co-Verlags- und Editionsverträge weitgehend, aber Unterschiede ergeben sich bei der GEMA-Registrierung, dem Inkasso von GEMA-Auszahlungen und Sicherungsmöglichkeiten für verrechenbare Vorauszahlungen.
Regelungsinhalt
Der Co-Verlags- und Editionsvertrag regelt in der Regel das Verhältnis der Partner im Rahmen ihrer gemeinsamen verlegerischen Tätigkeit bezüglich Musikwerken. Typischerweise beschränkt sich diese Zusammenarbeit nicht nur auf einen bestimmten Katalog an Rechten, sondern umfasst auch die Vereinbarung, zukünftig weitere Musikwerke für den Co-Verlag oder die Edition zur gemeinsamen verlegerischen Auswertung zu erwerben.
Diese Vereinbarung ermöglicht es den Vertragspartnern, flexibel zu sein und ihr Portfolio an Musikwerken im Laufe der Zeit zu erweitern. Indem sie sich darauf einigen, dass nicht nur bereits vorhandene Werke, sondern auch zukünftig erworbene Werke in den Vertrag einbezogen werden, schaffen sie eine Grundlage für eine langfristige Zusammenarbeit und die kontinuierliche Entwicklung ihres Repertoires.
Diese Flexibilität ist wichtig, da sich die Bedürfnisse und Interessen der Vertragspartner im Laufe der Zeit ändern können und neue Musikwerke entwickelt und veröffentlicht werden. Durch die Offenheit für die Aufnahme neuer Werke können Co-Verlage und Editionen ihr Geschäftspotenzial maximieren und ihr Repertoire an Musikwerken diversifizieren, um den Anforderungen des Marktes gerecht zu werden und ihre künstlerische Vielfalt zu fördern
a, in der Regel wird in Co-Verlags- oder Editionsverträgen vereinbart, dass einer der Vertragspartner die Verpflichtung zur Einbringung weiterer Musikwerke übernimmt. Diese Einbringungsverpflichtung ist oft als exklusive Einbringungsverpflichtung konzipiert. Der Grundgedanke dahinter ist, dass der Vertragspartner aufgrund seiner Erfahrungen und Kontakte im Musikbereich über besondere Beziehungen verfügt und Autoren dazu bringen kann, ihre Werke in dem Co-Verlag oder der Edition zu verlegen.
b. Im Rahmen dieser exklusiven Einbringungsverpflichtung ist es dem Vertragspartner dann untersagt, Werke bei anderen Verlagen zu verlegen, da er sich vertraglich dazu verpflichtet hat, seine Werke ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Co-Verlag oder der Edition zu veröffentlichen.
Die Einbringungsverpflichtung kann sich auf Musikwerke im Allgemeinen beziehen oder spezifischer formuliert sein, zum Beispiel auf Werke, die von einem bestimmten Projekt veröffentlicht werden oder von bestimmten Autoren geschaffen werden, insbesondere wenn der Editionspartner zugleich Autor ist.
Ähnlich wie bei Autorenverträgen werden auch in Co-Verlags- oder Editionsverträgen oft Mindesteinbringungsverpflichtungen festgelegt, insbesondere wenn der zur Einbringung verpflichtete Vertragspartner eine verrechenbare Vorauszahlung auf seinen Verlagsanteil erhält. Es ist wichtig, die genauen Bedingungen für die Erfüllung dieser Mindesteinbringungsverpflichtung genau zu beschreiben, um Missverständnisse zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Vereinbarungen klar und fair sind.
Die Einordnung von Co-Verlag und Edition als Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder als gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis entspricht in der Regel der allgemeinen Auffassung. Gemäß dieser Ansicht werden die Bestimmungen der §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf diese Verhältnisse angewendet, sofern keine spezifischen vertraglichen Regelungen getroffen wurden.
Die §§ 705 ff. des BGB regeln die Gründung, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie die Auflösung und Abwicklung einer GbR. Sie bieten einen rechtlichen Rahmen für die Beziehungen zwischen den Partnern und legen die grundlegenden Regeln für die Verwaltung und den Betrieb der Gesellschaft fest.
Wenn keine spezifischen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen als Default-Regelung für die Co-Verlage und Editionen. Dies bedeutet, dass die Partner die gesetzlichen Vorschriften zur Gründung, Verwaltung, Kündigung und Auflösung der Partnerschaft beachten müssen, es sei denn, sie haben in ihren Verträgen ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen.
Durch die Anwendung der §§ 705 ff. BGB erhalten Co-Verlage und Editionen einen klaren rechtlichen Rahmen, der ihnen hilft, ihre Beziehungen und Verpflichtungen zueinander zu regeln und mögliche Konflikte zu lösen.
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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
*Zur besseren Lesbarkeit wird in dem Text das generische Maskulinum verwendet. Die in diesem Text verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.