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Kebabman (BPatG vom 8.2.2018 25 W (pat) 530/17)

Um eine Marke erfolgreich anzumelden, muss die Frage der Unterscheidungskraft geprüft werden. Die Marke muss geeignet sein, als Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Sie darf nicht beschreibend sein, sie darf keine Werbeaussage oder Anpreisung darstellen und darf keine Angaben erhalten, die zwar das Produkt nicht selber betreffen, aber mit denen ein enger beschreibender Bezug zu dem Produkt hergestellt wird.

Nach diesen Grundsätzen fehlt „Kebabman“  jegliche Unterscheidungskraft für Lebensmittel. So das BPatG in einer aktuellen Entscheidung.

Der Anmelder hatte versucht, das Wortzeichen „Kebabman“ für Waren der Klassen 29 und 30 und Dienstleistungen der Klasse 35 (Handel etc.) eintragen zu lassen. Nach Ansicht des BPatG fehlt Kebabman  für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei davon auszugehen, dass der Verkehr „Kebabman“ lediglich als einen sachbezogenen Hinweis auf einen Anbieter verstehen wird, der im weitesten Sinne Lebensmittel einschließlich Kebab-Produkte vertreibt oder für Imbissbetriebe, Restaurants oder Lebensmittelhändler Dienstleistungen erbringt, etwa auf dem Gebiet der Werbung. Das Zeichen sei  ohne Weiteres erkennbar aus den beiden Bestandteilen „Kebab“ und „Man“ zusammengesetzt und für die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar verständlich im Sinne „einer Person, die Kebab-Produkte herstellt, anbietet oder vertreibt“.

Das Wort „Kebab“ habe seit langem Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden und bezeichnet in Alleinstellung gegrilltes oder gebratenes Fleisch. Der Begriff sei insoweit auch lexikalisch nachweisbar. Zudem werd der Begriff als Synonym bzw. als abgekürzte Bezeichnung für „Döner Kebab“ verstanden. Der deutsche Begriff „Mann“ werd – wie auch das Wort „Frau“ – häufig als Wortbildungselement benutzt, um auf den Beruf oder die Tätigkeit einer Person hinzuweisen, wie etwa in den Wortkombinationen „Putzfrau“, „Eismann“ oder „Gasmann“.

Im deutschen Sprachgebrauch würden Betreiber von Imbissbetrieben bzw. Dönerläden als „Dönermann“, aber auch als „Kebab-“ bzw. „Kebapmann“ bezeichnet. Das Wort „Kebab“ bzw. „Kebap“ werd auch mit anderen Begriffen in einer ähnlichen Art der Wortbildung kombiniert, etwa mit „Haus“ oder „Bude“, um ein Restaurant oder einen Imbissstand zu bezeichnen  Die Tatsache, dass die angemeldete Bezeichnung als englische Bezeichnung von „Kebabmann“ aufgefasst werden kann, erschwere das Verständnis in keiner Weise, sofern dieser Umstand überhaupt wahrgenommen werden sollte. Die Bezeichnung „Kebabman“ sei daher in keiner Weise fantasievoll oder kreativ. Sie sei auch keine Wortneuschöpfung und demzufolge auch nicht mitder von der Anmelderin genannten Entscheidung zu dem Wort „Jurawerk“ vergleichbar. Der oben dargestellte Sinngehalt der Bezeichnung „Kebabman“ dränge sich den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres auf und werde ohne gedankliche Zwischenschritte oder analysierende Betrachtung unmittelbar erfasst.

Der beschreibende Begriffsinhalt der angemeldeten Bezeichnung könne auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen in sinnhafter Weise bezogen werden, ohne dass es darauf ankäme, ob die entsprechenden Lebensmittel typischerweise in einem Dönerladen bzw. Kebabladen verarbeitet oder angeboten werden. Der
sachlich-beschreibende Charakter der angemeldeten Bezeichnung sei nicht auf die Tätigkeit von Imbissbetrieben beschränkt. Entsprechende Lebensmittel könnten von Restaurants, insbesondere aber auch von Lebensmittelgroßhändlern angeboten werden, die neben diesen auch solche Lebensmittel vertreiben oder bewerben, die Zutaten für das Gericht „Kebab“ bzw. „Döner Kebab“ sind oder sein können.

Bevor Sie Geld in Ihre Marke investieren, sollten Sie diese sorgfältig prüfen lassen – sowohl auf ihre Eintragungsfähigkeit, als auch darauf, ob sie fremde Marken verletzt. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kai Jüdemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber -und Medienrecht

 

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 530/17

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 002 485.3

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung

KEBABMAN

ist am 9. April 2014 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren der
Klassen 29, 30 und 35 angemeldet worden:

Klasse 29: Abgepackte Gerichte, überwiegend aus Meeresfrüchten; Ajvars [kon-
servierte Paprika]; Albuminmilch; Algenextrakte für Nahrungszwecke; Alginate für
Speisezwecke; Alkoholfreie Eiercocktails; Apfelflocken; Apfelkompott; Apfelmus;
Archenmuscheln [nicht lebend]; Aromatisierte Joghurts; Aromatisierte Milch; Aro-
matisierte Milchgetränke; Aromatisiertes Milchpulver für die Zubereitung von Ge-
tränken; Artischocken; Aspik; Auflauf aus Hackfleisch und Kartoffelbrei [Shep-
herd’s Pie]; Aufläufe; Aufstriche aus Molkereiprodukten; Aus Fisch gewonnenes
Speiseöl [ausgenommen Lebertran]; Aus Milch hergestellte Getränke; Austern
[nicht lebend, für die menschliche Ernährung]; Austern [nicht lebend]; Ayu [nicht
lebend]; Bananenchips; Blanc manger [Mandelsulz]; Blauschimmelkäse; Blutwürs-
te; Bohnen; Bohnen in Dosen; Bohnen, dicke [konserviert]; Bohnendip; Bohnen-
quark; Bouillon; Bouillon, Brühe; Brathähnchen; Bratlinge; Brokkoli; Brotaufstrich
[fetthaltig]; Brotaufstrich aus Gemüse; Brotaufstriche; Brühe [Suppen]; Brühwürfel;
Butter; Butter aus Nüssen; Butter für Kochzwecke; Buttercreme; Butterersatz; But-
termilch; Butterschmalz; Butterschmalz [Ghee]; Butterzubereitungen; Butteröl;
Bücklingfilets; Cancoillotte; Cheddar; Chili; Chili con Carne; Chilibohnen; Chiliöl;
Chips; Chop Suey; Cocktailzwiebeln; Corndogs [aufgespießter frittierter Hotdog];
Cornedbeef; Cornedbeefhaschee; Cornichons; Crème fraîche; DalSuppen;
Datteln; Dehydriertes Geflügel; Desserts auf der Basis von künstlicher Milch; Desserts

aus Milchprodukten; Dickmilch; Dips; Dips auf Milchbasis; Dosenobst; Dulce de
leche [Kondensmilch]; Dörrfleisch; Eier; Eier vom Stör; Eigelb; Eingelegte Gurken;
Eingelegte Pfefferschoten; Eingelegte Zwiebeln; Eingelegter Fisch; Eingelegtes
Fleisch; Eingelegtes Gemüse; Eintöpfe; Eipulver; Eiweiß [Albumin] für Speise-
zwecke; Eiweiß [Eiklar]; Erbsen [konserviert]; Erdnussbutter; Erdnussöl; Erdnüsse;
Erdnüsse [verarbeitet]; Erzeugnisse aus Meeresfrüchten; Essbare Meeresalgen;
Essbare Nüsse; Essbare Samen; Essiggurken [Cornichons]; Extra natives Oliven-
öl; Feigen; Fermentierte Milch; Fertiggerichte aus Fleisch [hauptsächlich beste-
hend aus Fleisch]; Fertiggerichte aus Geflügel Geflügel vorherrschend; Fertigge-
richte hauptsächlich bestehend aus Speck; Fertiggerichte hauptsächlich beste-
hend aus Eiern; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Fleisch; Fertigge-
richte hauptsächlich bestehend aus Hähnchen; Fertiggerichte, Snacks und Des-
serts (einschließlich Suppen und Brühen); Fertiggerichte, vorwiegend aus Meeres-
früchten; Fertiggerichte, vorwiegend aus Wild; Fettarme Kartoffelchips; Fettarmer
Aufstrich aus Milchprodukten; Fettarmer Jogurt; Fette (Speise -); Fette für die Her-
stellung von Speisefetten; Fisch; Fisch [nicht lebend]; Fisch in Olivenöl; Fisch mit
Pommes Frites; Fisch, gesalzen (Pökelfisch); Fisch, konserviert; Fisch, Meeres-
früchte und Weichtiere; Fischund
Meeresfrüchteaufstriche; Fischbrühe; Fischbäll-
chen; Fischcracker; Fischeier zum Verzehr; Fischfilets; Fischgerichte; Fischkon-
serven; Fischkuchen; Fischleim für Nahrungsmittel; Fischmehl für die menschliche
Ernährung; Fischmousses; Fischpasten; Fischrogen [verarbeitet]; Fischsteaks;
Fischstäbchen; Fischsuppe; Fleisch; Fleisch in Dosen; Fleisch, Fisch, Geflügel
und Wild; Fleisch, konserviert; Fleischaufstriche; Fleischbouillons; Fleischbrühe-
konzentrate; Fleischbrühen; Fleischbällchen; Fleischersatz; Fleischerzeugnisse in
Form von Burgern; Fleischextrakte; Fleischextrakte mit Rinderbratengeschmack;
Fleischfertiggerichte; Fleischgallerten; Fleischgelatine; Fleischkonserven; Fleisch-
pasten; Fleischwaren, eingesalzen (Pökelfleisch); Frankfurter Würstchen; Frischer,
nicht gereifter Käse; Frisches Fleisch; Frisches Geflügel; Frischkäse; Fruchtauf-
striche; Fruchtchips; Fruchtdesserts; Fruchtgelees; Fruchthaltige Milchgetränke;
Fruchtmark; Fruchtmarmelade; Fruchtmarmeladen; Fruchtpasten; Fruchtpasteten-
füllungen; Fruchtpektin; Fruchtsalat; Fruchtsnacks; Fruchtsäfte für die Küche;

Früchte (kandierte -); Früchte (Schalen von -); Früchte in Alkohol; Frühstücks-
fleisch; Gallerten für Speisezwecke; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte,
Fruchtund
Gemüseaufstriche; Garnelen [nicht lebend]; Gebackene Bohnen in
Tomatensoße/Paradeisersoße; Geflügel; Geflügel [nicht lebend]; Geflügelteile zur
Verwendung als Sandwichfüllung; Gefrorene Fischerzeugnisse; Gefrorene
Fleischwaren; Gefrorene Pommes Frites; Gefrorener gekochter Fisch; Gefrorenes
Fleisch; Gefrorenes Gemüse; Gefüllte Kartoffeln; Gefüllte Pellkartoffeln; Gegartes
Hühnerfleisch; Gekochte Fleischgerichte; Gekochte Nüsse; Gekochte Schnecken;
Gekochtes Obst; Gekühlte Fischgerichte; Gelatine(*); Gelbe Splittererbsen; Ge-
lees; Gelees für Speisezwecke; Gemahlene Mandeln; Gemischtes Öl [für Speise-
zwecke]; Gemüse [gekocht]; Gemüse [getrocknet]; Gemüse [konserviert]; Gemüse
im Ausbackteig; Gemüseextrakte für Nahrungszwecke; Gemüseextrakte zum Ko-
chen; Gemüseextrakte zum Kochen [Säften]; Gemüsekonserven [Dosen]; Gemü-
semousses; Gemüsesaftkonzentrate für Speisen; Gemüsesalat; Gepuffte
Schweineschwarte; Gericht aus Schafsinnereien [Haggis]; Gerichte aus Fisch;
Geräucherte Wurst; Geräucherter Lachs; Geräuchertes Fleisch; Geröstete Erd-
nüsse; Geröstete Nüsse; Geröstete Purpurtangblätter [Yakinori]; Gerösteter See-
tang; Gesalzene Nüsse; Geschälte Garnelen; Geschälte Nüsse; Geschältes
Gemüse; Getrocknete Bohnen; Getrocknete Früchte; Getrocknete Früchte (ver-
schiedene Produkte); Getrocknete Hülsenfrüchte; Getrocknete Kokosnüsse; Ge-
trocknete Linsen; Getrocknete Nüsse; Getrocknete Purpurtangblätter [Hoshi Nori];
Getrocknete Sojabohnen; Getrocknete Trüffel [essbare Pilze]; Getrocknetes
Fleisch; Getränke auf der Basis von Joghurt; Getränke aus Joghurt; Getränke aus
Milch oder Milch enthaltend; Getränke aus Milcherzeugnissen; Getränke aus
Milchprodukten; Getränke, hauptsächlich bestehend aus Milch; Gewürzte Nüsse;
Glasierte Früchte; Grüne Splittererbsen; Guacamole; Guavenpaste; Gumbo; Gän-
seleberpastete; Hackfleisch [gehacktes Fleisch]; Hacksteak; Halbe Erbsen; Ham-
burger; Hamburger aus Rindfleisch; Hamburgerfleisch; Hartgekochte Eier in
Wurstbrät, paniert und ausgebacken [Scotch Eggs]; Haselnussbrotaufstriche;
Hauptsächlich aus Gemüse bestehende tiefgekühlte Fertiggerichte; Heringe;
Heringe [nicht lebend]; HotdogWürste;
Hummer [nicht lebend]; Hähnchen; Hähn-

Klasse 30: Algen [Würzstoff]; Chowchow
[Würzmittel]; Chutneys [Würzmittel];
Curry [Gewürz]; Fleischbeizmittel [Mittel zum Zartmachen] für Haushaltszwecke;
Gewürze; Gewürzmischungen; Gewürznelken; Ingwer [Gewürz]; Kaffee-, Kakao-,
Schokoladengetränke; für menschliche Ernährung zubereitete Getreide; Getreide-
flocken; Haferflocken; Fleischpasteten; Fleischsaft; Bindemittel für Kochzwecke;
gemahlener Mais [zum Kochen]; Kochsalz; Essenzen für Nahrungszwecke, aus-
genommen ätherische Essenzen und Öle; Gelee royale für Nahrungszwecke
[nicht für medizinische Zwecke]; Glukose für Nahrungszwecke; Gluten für Nah-
rungszwecke; Grütze für Nahrungszwecke; Kleber für Nahrungszwecke; Kurkuma
für Nahrungszwecke; Malzextrakte für Nahrungszwecke; Mehl für Nahrungszwe-
cke; Milchbrei für Nahrungszwecke; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Hafer;
Propolis für Nahrungszwecke [Bienenprodukt]; Stärke für Nahrungszwecke; Tapi-
okamehl für Nahrungszwecke; Traubenzucker für Nahrungszwecke; Fertiggerichte
aus Teigwaren; Milchkaffee; Milchkakao; Milchschokolade [Getränk]; Joghurteis
[Speiseeis], Butterkeks; Meerwasser [für die Küche]; Salatsaucen; Bindemittel für
Speiseeis; Kandiszucker für Speisezwecke; Kartoffelmehl für Speisezwecke; Kü-
chenkräuter, konserviert [Gewürz]; Konservierungssalz für Lebensmittel; Piment
[Gewürz]; Relish [Würzmittel]; Safran [Gewürz]; Sojabohnenpaste [Würzmittel];
Sorbets [Speiseeis]; Speiseeis; Speiseeispulver; Speisenatron [Natriumbicarbo-
nat]; Speisestärke; Geleefrüchte [Süßwaren]; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzenstan-
gen [Süßwaren]; Pastillen [Süßwaren]; Süßungsmittel [natürlich]; Süßwaren; Brot;

Brot [ungesäuert]; Brote [belegt]; Reis; Reiskuchen; Reissnacks; Custard [Vanille-
soße]; Ketchup [Sauce]; Saucen [Würzen]; Saucen in Gläsern; Saucen in Tuben;
Eiscreme; Eistee; Roheis [natürlich oder künstlich gefroren]; Desserts, im Wesent-
lichen bestehend aus Teigwaren; Vanille [Gewürz]; Würzzubereitungen für Nah-
rungsmittel; Würzzubereitung in Gläsern; Würzzubereitungen in Tuben; Würzzu-
bereitungen, getrocknet; Würzzubereitungen, getrocknet, in Tüten; Zimt [Gewürz];
Döner; Frühlingsrollen; Hamburger;

Klasse 35: Einzelund
Großhandelsdienstleistungen auch über das Internet
betreffend: Speisen, Lebensmittel, Getränke, Fleischwaren, Backwaren, Gewürze,
Saucen, Fertiggerichte, Gewürzmischungen und sonstige Genussmittel; Werbung;
Marketing; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentationsund
Ver-
kaufszwecken; Präsentation von Waren in KommunikationsMedien,
für den Ein-
zelhandel; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den Anund
Verkauf von Wa-
ren; Vermittlung von Handelsund
Wirtschaftskontakten, auch über das Internet;
Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von ecommerce;
OnlineWerbung
in einem Computernetzwerk.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2014 002 485.3 geführte Anmeldung mit Beschluss eines
Beamten des gehobenen Dienstes vom 29. Februar 2016 wegen fehlender Unter-
scheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und eines bestehenden
Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Wort „Kebab“ im Deutschen die Kurzbe-
zeichnung für „Döner Kebab“ sei, was im Türkischen „sich drehendes Grillfleisch“
bedeute. Ein Döner Kebab bestehe aus gewürzten Fleischscheiben, die schicht-
weise auf einen senkrecht stehenden Drehspieß gesteckt und gegrillt würden. Die
Bezeichnung „KEBABMAN“ sei daher in Bezug auf die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen lediglich ein Hinweis darauf, dass diese von einem Mann ange-
boten bzw. erbracht würden, der das oben genannte Gericht oder entsprechende
Zutaten vertreibe oder in anderer Weise vermarkte. Angesichts dieses sich auf-

drängenden sachbezogenen Begriffsinhalts sei es unerheblich, ob die angemel-
dete Wortkombination lexikalisch nachweisbar sei, bereits im allgemeinen Sprach-
gebrauch verwendet werde oder ob es sich um eine auf die Anmelderin zurück-
zuführende und nur von ihr selbst verwendete Wortneuschöpfung handle. Auch
die Tatsache, dass es sich bei einem angemeldeten Zeichen um eine Wortneu-
schöpfung handle, führe nicht zwangsläufig zur dessen Eintragungsfähigkeit,
wenn die Wortneuschöpfung lediglich die Kombination mehrerer beschreibender
und in ihrem Sinngehalt allgemein bekannter Begriffe sei. Die hier angemeldete
Bezeichnung bestehe aus einer sprachlich korrekten Kombination der einzelnen
Bestandteile. Sie weise keine ungewöhnliche Struktur auf, sondern treffe in
schlagwortartiger und werbeüblicher Form eine für den Verkehr sofort erfassbare
Sachaussage über mögliche Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Wa-
ren und Dienstleistungen, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der
sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren gehe. Auch eine schutz-
begründende Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit des Zeichens sei
entgegen des Vortrags der Anmelderin nicht gegeben, da der Gesamtbegriff auf-
grund des eindeutigen Bedeutungsgehalts im Zusammenhang mit den verfah-
rensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu seinem Verständnis keiner
Interpretation bzw. keines weiteren Nachdenkens bedürfe. Als merkmalsbeschrei-
bende Angabe stehe der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung auch das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Es sei bei der Be-
urteilung der Unterscheidungskraft von einem großzügigen Maßstab auszugehen,
weshalb jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das
Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Die Bezeichnung
„Kebabman“ sei im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
nicht glatt beschreibend und damit unterscheidungskräftig. Es handle sich um ein
reines Kunstwort, das den angesprochenen Verkehrskreisen nicht bekannt oder
geläufig sei. Das Zeichen sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig und eine
kreative Neuschöpfung. Der vom DPMA angenommene Bedeutungsgehalt des

Zeichens erschließe sich erst mittels mehrerer Gedankenschritte. Darüber hinaus
umfasse das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zahlreiche Waren und
Dienstleistungen, die nicht unmittelbar mit einem Kebab in Verbindung stünden.
Da der Verkehr die ihm gegenübertretenden Zeichen nicht analysiere, sei die
Anlehnung an beschreibende Angaben unschädlich. Es bestehe im Übrigen auch
kein Freihaltebedürfnis, da ein solches für das Zeichen selbst bestehen müsse
und nicht für entsprechende Abwandlungen. Im Übrigen habe das Bundespatent-
gericht in der Entscheidung vom 7. April 2011, Az. 30 W (pat) 23/10
– JURAWERK, betont, dass auch ein beschreibender Sinngehalt eines Zeichens
im Einzelfall von einer phantasievollen Zeichenbildung überlagert werden könne.
So verhalte es sich auch bei der vorliegenden Anmeldung.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 29. Februar 2016 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 30 vom 29. Februar 2016, die Schriftsätze der Anmelderin,
den Hinweis des Senats vom 20. Juni 2017 und den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und auch im Übrigen
zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem
angemeldeten Wortzeichen fehlt jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewie-
sen hat, § 37 Abs. 1 MarkenG.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne-
ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
428 Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 – Postkantoor). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann aus-
zugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit
produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen
allgemeiner Art enthält (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands
schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreiben-
der Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH – FUSSBALL
WM 2006 a. a. O.).

Zumindest unter dem letztgenannten Gesichtspunkt fehlt der angemeldeten Be-
zeichnung für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unter-
scheidungskraft. Auch nach Auffassung des Senats ist im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen davon auszugehen, dass der Verkehr
die Bezeichnung „Kebabman“ lediglich als einen sachbezogenen Hinweis auf
einen Anbieter verstehen wird, der im weitesten Sinne Lebensmittel einschließlich
Kebab-Produkte vertreibt oder für Imbissbetriebe, Restaurants oder Lebensmittel-
händler Dienstleistungen erbringt, etwa auf dem Gebiet der Werbung. Das Zei-
chen ist ohne Weiteres erkennbar aus den beiden Bestandteilen „Kebab“ und
„Man“ zusammengesetzt und für die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar
verständlich im Sinne „einer Person, die Kebab-Produkte herstellt, anbietet oder
vertreibt“. Das Wort „Kebab“ hat seit langem Eingang in den deutschen Sprachge-

brauch gefunden und bezeichnet in Alleinstellung gegrilltes oder gebratenes
Fleisch. Der Begriff ist insoweit auch lexikalisch nachweisbar. Zudem wird der Be-
griff als Synonym bzw. als abgekürzte Bezeichnung für „Döner Kebab“ verstan-
den. Der deutsche Begriff „Mann“ wird – wie auch das Wort „Frau“ – häufig als
Wortbildungselement benutzt, um auf den Beruf oder die Tätigkeit einer Person
hinzuweisen, wie etwa in den Wortkombinationen „Putzfrau“, „Eismann“ oder
„Gasmann“. Im deutschen Sprachgebrauch werden Betreiber von Imbissbetrieben
bzw. Dönerläden als „Dönermann“, aber auch als „Kebab-“ bzw. „Kebapmann“
bezeichnet. Das Wort „Kebab“ bzw. „Kebap“ wird auch mit anderen Begriffen in
einer ähnlichen Art der Wortbildung kombiniert, etwa mit „Haus“ oder „Bude“, um
ein Restaurant oder einen Imbissstand zu bezeichnen (auf die mit dem Hinweis
des Senats vom 20. Juni 2017 übersandten Rechercheergebnisse wird insoweit
Bezug genommen). Die Tatsache, dass die angemeldete Bezeichnung als engli-
sche Bezeichnung von „Kebabmann“ aufgefasst werden kann, erschwert das Ver-
ständnis in keiner Weise, sofern dieser Umstand überhaupt wahrgenommen wer-
den sollte. Die Bezeichnung „Kebabman“ ist daher in keiner Weise fantasievoll
oder kreativ. Sie ist auch keine Wortneuschöpfung und demzufolge auch nicht mit
der von der Anmelderin genannten Entscheidung zu dem Wort „Jurawerk“ ver-
gleichbar. Der oben dargestellte Sinngehalt der Bezeichnung „Kebabman“ drängt
sich den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres auf und wird ohne
gedankliche Zwischenschritte oder analysierende Betrachtung unmittelbar erfasst.
Der beschreibende Begriffsinhalt der angemeldeten Bezeichnung kann auf alle
beanspruchten Waren und Dienstleistungen in sinnhafter Weise bezogen werden,
ohne dass es darauf ankäme, ob die entsprechenden Lebensmittel typischerweise
in einem Dönerladen bzw. Kebabladen verarbeitet oder angeboten werden. Der
sachlich-beschreibende Charakter der angemeldeten Bezeichnung ist nicht auf die
Tätigkeit von Imbissbetrieben beschränkt. Entsprechende Lebensmittel können
von Restaurants, insbesondere aber auch von Lebensmittelgroßhändlern ange-
boten werden, die neben diesen auch solche Lebensmittel vertreiben oder bewer-
ben, die Zutaten für das Gericht „Kebab“ bzw. „Döner Kebab“ sind oder sein kön-
nen.

Der Auffassung der Anmelderin, dass jede auch noch so geringe Unterschei-
dungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche und es geboten
sei, bei der Feststellung des erforderlichen Grades der Unterscheidungskraft einen
großzügigen Maßstab anzulegen, ist entgegenzuhalten, dass auch das Schutz-
hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des zugrundeliegenden
Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit
vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Marken-
anmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintra-
gungen zu vermeiden (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 – Libertel; BGH,
GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
12. Aufl., § 8 Rn. 178, 179).

2. Ob neben der fehlenden Unterscheidungskraft auch ein Schutzhindernis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, kann als nicht entscheidungserheblich
dahingestellt bleiben.

3. Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Ver-
handlung gestellt, die Durchführung erschien auch aus Sicht des Senats nicht
erforderlich, so dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte,
§ 69 Nr. 1 und 3 MarkenG.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.

Knoll

Kriener

Dr. Nielsen

Fa

Quelle : BPatG

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