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2.1 Marken (§ 3 MarkenG)

Marken sind Kennzeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Dies bezeichnet man als die Herkunftsfunktion. Hieraus ergibt sich in der Praxis die erste Anforderung, die an eine Marke zu stellen ist: sie bedarf der Unterscheidungskraft.

Als Marke können alle Zeichen eingetragen werden, denen Unterscheidungskraft inne ist.  Dies können insbesondere Wörter einschließlich Personennamen sein, aber auch Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen (§ 3 MarkenG).

Es handelt sich hierbei um keine endgültige Aufstellung, Markenschutz kann jedes wahrnehmbare Zeichen habe, so z.B. Tast- oder Geschmacksmarken oder auch Bewegungsmarken. Hiezu das OLG Frankfurt/Main (25.11.1999 6 U 189/98 – „Spee-Fuchs“).