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Zu den Befugnissen des Eigentümers einer Sache zählt  auch das Recht, das äußere Erscheinungsbild der Sache zu verwerten. Er kann untersagen, dass Aufnahmen vom dem  Grundstück aus, auf dem die Motive sich  befinden, gemacht werden (vgl. die Entscheidung zur Stiftung Preußische Schlösser).

Aktuell untersagt das Landgericht Berlin einem Produzenten und Regisseurs eines Films über U-Bahn Graffiti die Verbreitung und Vervielfältigung von Aufnahmen von Betriebsgeländen der BVG.

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Landgericht Berlin: V (PM 31/2012)

Pressemitteilung
Berlin, den 31.05.2012

Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin

Das Landgericht Berlin hat dem Produzenten und Regisseur eines Films über U-Bahn-Graffiti in Berlin auf Klage der BVG untersagt, selbst oder durch andere Personen ungenehmigte Filmaufnahmen von Verkehrsmitteln bzw. Betriebsanlagen zu vervielfältigen oder zu verbreiten, soweit diese innerhalb dieser Verkehrsmittel oder Anlagen aufgenommen worden sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) stelle das ungenehmigte Filmen eines Gebäudes und die Verwertung der Bilder eine Eigentumsverletzung dar, wenn das Gebäude von dem Grundstück aus gefilmt werde, auf dem es sich befinde, so die Zivilkammer 16. Ein solcher Fall liege hier vor. In dem beanstandeten Film seien Szenen zu sehen, in denen U-Bahnen mit Graffiti besprüht würden und die ersichtlich auf dem Betriebsgelände der U-Bahn aufgenommen worden seien. Die BVG habe die Herstellung dieser Aufnahmen ebensowenig gestattet wie ihre Verwendung. Ein Berechtigung hierzu lasse sich weder aus dem Urheberrecht, der Kunstfreiheit oder der Pressefreiheit ableiten.

Das Gericht hat den Filmproduzenten darüber hinaus verurteilt, der BVG Auskunft über den Umfang der kommerziellen Nutzung des Films zu erteilen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 10. Mai 2012
– 16 O 199/11 –

Bei Rückfragen: Dr. Ulrich Wimmer