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Pressemitteilung vom 9.Mai 2012

 

Mit heute verkündetem Urteil hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Eintragung von drei Kunstwerken des 1943 verstorbenen Künstlers Oskar Schlemmer (Bauplastik R, 1919; Sechs-Köpfe-Fries, 1935; Abstrakte Figur (Freiplastik G), 1921/23) in das beim Land Nordrhein-Westfalen geführte Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aufgehoben.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt, dass das Land Nordrhein-Westfalen für die Eintragung der Kunstwerke nicht zuständig gewesen sei. Nach dem Kulturschutzgesetz seien Kunstwerke in dem Land in das Verzeichnis einzutragen, in dem sie sich bei Inkrafttreten des Kulturschutzgesetzes befunden hätten. Das sei hier das Land Baden-Württemberg, wo sich die Bilder bis zu ihrem Transport zu einem Kölner Kunstauktionshaus im Jahr 2008 befunden hätten.

Nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensrechts sei dieser Verstoß gegen die Zuständigkeit Baden-Württembergs auch nicht unbeachtlich. Die für Mängel der örtlichen Zuständigkeit geltende Heilungsvorschrift des § 46 VwVfG NRW sei nämlich auf Fälle der fehlenden Verbandskompetenz nicht anwendbar.

Gegen das Urteil hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.

Aktenzeichen: 1 K 2321/10

Quelle: PM des VG Düsseldorf

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