Rainer Brüderle
Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 9.12.2015 – 15 U 148/14
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.07.2014 (28 O 124/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 17.03.2014 (28 O 124/14) insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz hat der Verfügungskläger zu tragen.
G r ü n d e:
I.
Der Verfügungskläger (ein Bundestagsabgeordneter der Partei DIE M sowie Musiker und Musikproduzent) begehrt vom Verfügungsbeklagten (einem Journalisten und Autor) in zweiter Instanz die Unterlassung von zwei Äußerungen des Verfügungsbeklagten anlässlich einer Ausgabe der S-Talkshow „U“, an der der Verfügungsbeklagte als einer von vier „Beobachtern“ teilnahm; ein auf die Unterlassung einer weiteren in der Sendung getätigten Äußerung gerichteter Antrag ist in erster Instanz zurückgewiesen worden.
Während der Sendung nahm der Moderator – unter gleichzeitigem Hinweis auf den in der Öffentlichkeit bekannten Twitter-Hashtag #Aufschrei – auf einen Artikel der Journalistin O, die ebenfalls als „Beobachter“ an der Talkshow teilnahm, und auf eine darin beschriebene Begegnung mit dem Verfügungskläger anlässlich eines Parteitags der M Bezug. In diesem, während der Moderation insoweit auszugsweise eingeblendeten Artikel war Folgendes ausgeführt:
„Dann tischt er (E) einen Witz auf: ,Kennen Sie den Unterschied zwischen Onanieren und Geschlechtsverkehr?‘ Leider fällt mir dazu spontan nichts ein. ,Beim Geschlechtsverkehr lernt man mehr Leute kennen,‘ löst er das Rätsel. Ich versuche, unbeeindruckt auszusehen.“
Auf die Frage des Moderators, warum die Journalistin entschieden habe, dies in die „Zeit“ zu schreiben, antwortete diese:
„Also ich habe ja keine Agentur-Meldung gemacht, ich habe auch kein, kein, nicht vom Parteitag irgendwie getwittert oder so, sondern hab das in einen Artikel eingebaut der so die M beschreiben sollte und in dem es auch drum ging, ob die so erwachsen sind, wie sie selber behaupten. Und das sollte illustrieren, was dafür schräge Menschen rumlaufen und, ehrlich gesagt, ich war in der Situation total baff, dass mir das passiert, dass da, ich dachte, was redet er da, ja? Und gerade wegen dieser C-Episode äh vor einem Jahr hätte ich gedacht, dass sich selbst die bescheuertsten Politiker sowas nicht mehr trauen. Und insofern hat, glaube ich schon, diese Hashtag-Geschichte was bewegt, weil…“
Im Anschluss nahm der Moderator auf eine Stellungnahme des Verfügungsklägers auf dessen Website zum vorgenannten Artikel Bezug, in der der Verfügungskläger der Journalistin vorgeworfen hatte, (unmittelbar) zuvor den Begriff „Selbstbefriedigung“ im Zusammenhang mit einer Abstimmung auf dem Parteitag verwendet zu haben. Hierauf warf die Journalistin „Unsinn“ und „Nein, nein“ ein, woraufhin schließlich die noch streitgegenständlichen Äußerungen des Verfügungsbeklagten fielen, nämlich dieser äußerte
„Also E hat nun offiziell einen an der Waffel, ja?! Also der, der ist nun echt `n Borderliner“ (Sendeminute 54:01).
Wegen der Einzelheiten und der weiteren, im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Äußerung des Verfügungsbeklagten wird auf das vom Verfügungskläger vorgelegte Transskript (Anlage AG 1, Bl. 6 des Anlagenheftes) Bezug genommen.
Der Verfügungskläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, er sei durch die Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Es liege eine unzulässige Formalbeleidigung sowie Schmähkritik vor. Dies ergebe sich bereits aus der Wortwahl. Im Vordergrund der Äußerung stehe allein die Diffamierung des Verfügungsklägers. Auch die Bezugnahme auf den anzüglichen Witz des Verfügungsklägers könne die Äußerung nicht rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei, dass ein sachlicher Bezug zu einem nicht-öffentlichen, sondern vertraulich geführten Gespräch mit einer Journalistin am Rande eines Parteitages hergestellt werde. Bei den streitgegenständlichen Äußerungen handele es sich nicht um zufällige oder spontane Äußerungen, sondern vielmehr um gezielt wiederholte, bewusst und durch keinen Tatsachenkern gestützte Spekulationen über den Geisteszustand des Verfügungsklägers, mit dem der Verfügungskläger diskreditiert werden sollte. Diese Spekulationen über den Geisteszustand würden auch die Intimsphäre des Verfügungsklägers berühren.
Der Verfügungskläger hat bestritten, den Witz der Journalistin so wie geschildert erzählt zu haben.
Auf Antrag des Verfügungsklägers hat das Landgericht dem Verfügungsbeklagten durch Beschluss vom 17.03.2014 untersagt, die noch streitgegenständlichen Äußerungen – sowie die weitere Äußerung – in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Talkshow „U“ vom 25.02.2014. Der Verfügungsbeklagte hat hiergegen Widerspruch erhoben.
Der Verfügungskläger hat sodann beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 17.03.2014 zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 17.03.2014 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten, bei den Äußerungen handele es sich um zulässige Werturteile, die spontan sowie ironisch pointiert seien. Erforderlich sei eine Betrachtung der Äußerungen unter Einbeziehung des Kontextes sowie der erkennbaren Begleitumstände. Zu berücksichtigen sei, dass die streitgegenständlichen Äußerungen in einem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang gebraucht worden seien. Die Äußerungen seien vom Auditorium erkennbar als umgangssprachlich ironische Zuspitzung/Bekräftigung einer Bewertung des Verfügungsklägers als Menschen verstanden worden, der ein „Grenzgänger“ sei. Die Sendung sei zudem erkennbar vom Austausch subjektiver Einschätzungen in einer offenen und spontanen Diskussion der Teilnehmer geprägt. Zudem sei die Äußerung im Kontext einer kritischen Auseinandersetzung des Verhaltens des Verfügungsklägers gegenüber der Journalistin gefallen. Darüber hinaus habe sich die Kritik an einen politischen Mandatsträger gerichtet, der von seiner Machtstellung und Funktion im demokratischen System in stärkerem Maße Kritik hinnehmen müsse. Die Vita des Verfügungsklägers gebe ebenfalls hinreichend Anlass, diesen wie geschehen zu bewerten. Wer selber deftige Verbalattacken zumute, könne für sich selbst im politischen Tagesgeschäft keine vornehme und höfliche Zurückhaltung einfordern.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Äußerungen aufrechterhalten sowie im Übrigen aufgehoben und den weiteren Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht nach grundsätzlichen Ausführungen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, zum Verbot von – hier vorliegenden – ehrverletzenden Meinungsäußerungen bei Schmähkritik und schließlich der Erforderlichkeit der Betrachtung der Äußerung in deren Kontext vor allem ausgeführt, dass unter Betrachtung des Gesamtzusammenhangs von einer unzulässigen Meinungsäußerung auszugehen sei. Entscheidend sei, dass die Darlegung des Verhaltens des Verfügungsklägers sowie die grundsätzliche Kritik am Verhalten der Parteimitglieder der MN durch die Journalistin selbst, nicht jedoch durch den Verfügungsbeklagten erfolge. Allein die Journalistin mache lange Ausführungen zu dem Vorfall auf dem Parteitag sowie ihrer Intention einer Kritik an Parteimitgliedern der MN. Zwar fielen die vom Verfügungsbeklagten getätigten Äußerungen in diesem Kontext. Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Verfügungsklägers erfolge jedoch nicht. Vielmehr bringe der Verfügungsbeklagte allein die herabwürdigenden Äußerungen in die Diskussion ein. Somit nutze der Verfügungsbeklagte die Darlegung des Sachverhalts der Journalistin allein dazu, sein eigenes Missfallen gegenüber dem Verfügungskläger zum Ausdruck zu bringen. In diesem Fall stehe nicht mehr die öffentliche Auseinandersetzung, insbesondere (nicht mehr) die politische Meinungsbildung im Vordergrund. Denn den Äußerungen sei aufgrund des Gesamtzusammenhangs zu entnehmen, dass der Verfügungsbeklagte unter Verweis auf die diffamierenden Äußerungen eine sachliche Auseinandersetzung aufgrund der Person des Verfügungsklägers ablehne. Eine für den unbefangenen Durchschnittsrezipienten erkennbare Auseinandersetzung in der Sache sei jedoch zur Begründung einer zulässigen Meinungsäußerung erforderlich.
Wegen der weiteren Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen (Bl. 140 ff. d.A.).
Mit seiner Berufung wendet sich der Verfügungsbeklagte gegen die Verurteilung. Er wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit der Äußerungen. Er ist der Auffassung, er habe sich pointiert und überspitzt äußern dürfen, weil er dies zu einer die Öffentlichkeit berührenden Frage getan habe. Die Entscheidung des Landgerichts sei widersprüchlich, weil das Landgericht die Äußerungen nicht an sich, sondern nur im Kontext als Schmähkritik eingeordnet habe, ohne aber zu beurteilen, welche weiteren Umstände die zulässigen Aussagen tatsächlich zu einer Schmähkritik gemacht haben sollten; das Landgericht habe lediglich geprüft, ob der Kontext die Äußerungen rechtfertige.
Wenn man schließlich mit dem Landgericht davon ausgehe, dass die Äußerungen nur in dem besonderen Kontext rechtswidrig seien, fehle es an der Wiederholungsgefahr.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 09.07.2014, Az. 28 O 124/14, auch insoweit abzuweisen, als das Landgericht ihm – hinsichtlich der Ziffern I.1. und I.2. – stattgegeben hat.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Verfügungsbeklagte sich nicht zum Verhalten des Verfügungsklägers geäußert und damit keinen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gleistet habe; dem Verfügungsbeklagten sei es lediglich darum gegangen, sein Missfallen gegenüber dem Verfügungskläger in schmähender Form zum Ausdruck zu bringen. Die Entscheidung des Landgerichts sei nicht widersprüchlich und schließlich auch die Wiederholungsgefahr zu bejahen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten hat auch in der Sache Erfolg, weil der Verfügungskläger nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf Unterlassung der vom Landgericht untersagten Äußerungen entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hat.
1.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zur Bestimmung der Reichweite des Persönlichkeitsrechts, der Einordnung der streitgegenständlichen Äußerungen als Meinungsäußerungen, der Erforderlichkeit der Betrachtung der Äußerungen in ihrem Kontext sowie der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen bis zur Grenze der Formalbeleidigung und Schmähkritik (vgl. insoweit auch die Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum „durchgeknallten Staatsanwalt“ und der „durchgeknallten Frau“, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, 3016; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11.12.2013 – 1 BvR 194/13 -, NJW 2014, 754).
2.
Auf der Grundlage dieser vom Landgericht zutreffend herausgearbeiteten Maßstäbe sind die inkriminierten Äußerungen nach Auffassung des Senats vom Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.
a) Fernliegend ist nach Auffassung des Senats zunächst eine Deutung der Äußerungen des Verfügungsbeklagten dahin, er habe dem Verfügungskläger pauschal die geistige Gesundheit absprechen, insbesondere ihm tatsächlich eine Borderline-Störung unterstellen wollte. Hinsichtlich der Äußerung „einen an der Waffel haben“ lässt sich dies schon deren allgemeinem Verständnis nicht entnehmen. Im Übrigen waren diese und die weitere Äußerung jedenfalls angesichts ihres Kontextes aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums nicht als pauschale Bewertung der geistigen Gesundheit des Verfügungsklägers zu verstehen.
Vielmehr standen die Äußerungen im Zusammenhang mit dem Bericht der Journalistin O und der von dieser darin geschilderten Begegnung mit dem Verfügungskläger. Es ging in der vom Moderator begonnenen und auf den Artikel der Journalistin O bezogenen Diskussion auch weder vordringlich noch gar nur um die Partei DIE M und deren Mitglieder. Vielmehr war der Schwerpunkt der Diskussion auf das von der Journalistin beanstandete Verhalten des Verfügungsklägers im Besonderen und angesichts der Bezugnahme auf einen zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gemachten Vorfall um den Politiker C sowie den Hashtag #Aufschrei auf Sexismus unter Politikern im Allgemeinen gerichtet. Die Äußerungen des Verfügungsbeklagten bezogen sich deswegen erkennbar auf die – von dieser als Erklärung für ihren Bericht über den Vorfall herangezogene – Aussage der Journalistin, sie habe gedacht, dass selbst die „bescheuertsten Politiker“ sich angesichts der „C-Episode“ sowas nicht mehr trauen würden, sowie auf die im Anschluss vom Moderator wiedergegebene Stellungnahme des Verfügungsklägers zum Artikel der Journalistin. Denn die angegriffenen Äußerungen erfolgten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesen. Ein objektiver Zuschauer wird die Äußerungen deswegen und angesichts ihres Aussageinhalts dahin verstanden haben, dass der Verfügungsbeklagte zum Ausdruck bringen wollte, der Verfügungskläger gehöre nach Meinung des Verfügungsbeklagten zu den von der Journalistin so bezeichneten „bescheuertsten Politikern“, die trotz des in der Öffentlichkeit als sexistisch kritisierten Verhaltens des Politikers C und der anschließenden öffentlichen Diskussion über männlichen Sexismus unter dem Twitter-Hashtag #Aufschrei noch sexistisches Verhalten an den Tag legen, weil er „einen an der Waffel hat“ und als „Borderliner“ ohnehin gerne Grenzen überschreitet, so dass ihm das von der Journalistin geschilderte Verhalten zuzutrauen ist. Hiernach ging es dem Verfügungsbeklagten mindestens auch darum, den Verfügungskläger für sein Verhalten – wenn auch polemisch und überspitzt – zu kritisieren.
b) Angesichts dessen stellen die Äußerungen keine Schmähkritik dar, deren Begriff eng definiert ist. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, also die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats v. 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, 3016; siehe auch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11.12.2013 – 1 BvR 194/13 -, NJW 2014, 754). Angesichts des vorbeschriebenen Bezugs der Äußerungen zur Wiedergabe des Verhaltens des Verfügungsklägers im Artikel der Journalistin O und zum Wahrheitsgehalt ihrer diesbezüglichen Beschreibung dienten die Äußerungen nach ihrem objektiven Sinn nicht allein der Diffamierung des Verfügungsklägers sondern wiesen einen jedenfalls noch hinreichenden Bezug zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage auf, nämlich zum Verhalten des Verfügungsklägers in Ansehung der öffentlichen Debatte um Sexismus unter männlichen Politikern.
c) Zuletzt haben die Äußerungen zwar einen – wenn auch nicht sonderlich schwerwiegenden – ehrverletzenden Gehalt. Eine deswegen gebotene Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Beteiligten im Einzelfall führt aber ebenfalls nicht zum Verbot der inkriminierten Äußerungen. Aus den vorgenannten Gründen haben die Äußerungen des Verfügungsbeklagten jedenfalls auch zur öffentlichen Meinungsbildung beigetragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verfügungsbeklagte das Verhalten des Verfügungsklägers nicht selbst geschildert und zunächst die Journalistin den Verfügungskläger kritisiert hat. Denn der Verfügungsbeklagte hat die von der Journalistin geäußerte Kritik – auch in ihrem Wahrheitsgehalt – durch seine polemischen und überspitzten Äußerungen bestärkt, ohne jeden Bezug zur Diskussion über das Verhalten des Verfügungsklägers zu verlieren; schon gar nicht handelt es sich um bloße Spekulationen über den Geisteszustand des Verfügungsklägers ohne Tatsachengrundlage. Schließlich kommt hinzu, dass es sich – wie das Landgericht zu Recht betont hat – um spontane Äußerungen anlässlich einer Fernsehsendung handelte, der Verfügungskläger in der Vergangenheit auch zu überspitzten sowie polemischen Äußerungen geneigt hat und deswegen sowie als Politiker in stärkerem Maße Kritik hinnehmen muss.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 10.000,00 €