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Hilfe, mein Social-Media Account wurde gesperrt! Was kann ich tun?

Hilfe, mein Social-Media Account wurde gesperrt! Was kann ich tun?

Wir bieten schnelle und kompetente Hilfe, wenn Dein Account bei Facebook, Instagram, Tik Tok und co. gesperrt wurde. Als Fachanwälte für Medienrecht in Berlin helfen wir  gerne, gegen eine erfolgte Sperrung des Social-Media-Accounts vorzugehen.

Immer wieder berichten uns unsere Mandanten davon, dass Ihre Social-Media Accounts gesperrt werde, ohne dass Ihnen die Gründe dafür mitgeteilt werden. Plattformbetreiber wie Facebook dürfen die Konten ihrer Nutzer aber nicht einfach sperren.

Dies entschied der Bundesgerichtshof mit den Urteilen vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20 und III ZR 192/20. In der Sache ging es um eine Hassrede im Internet. Die Urteile finden aber auch Anwendung auf alle anderen großen Plattformbetreiber – und damit auch auf Influencer, Blogger und Politiker, die bei Facebook, Google, Google AdSense, Twitter und Co gesperrt werden.

In der Sache ging es um die Grenzen von privaten Plattformbetreibern, die bestimmen, was im Staat noch rechtmäßig ist, was nicht mehr rechtmäßig ist und was der Schutz der Meinungsfreiheit ist. Denn eben dies tun die Plattformbetreiber, wenn sie dies nach ihren eigenen Regelungen regulieren und meinen, regulieren zu dürfen.

Der BGH hat dem nun ein Riegel vorgeschoben, der erhebliche Auswirkungen auf alle Plattformbetreiber hat. Danach sind Plattformbetreiber zwar grundsätzlich in Grenzen berechtigt, den Nutzern ihres Netzwerkes die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, auch wenn diese Vorschriften über die strafrechtlichen Bestimmungen hinausgehen. Allerdings dürfen Kommentare nicht einfach gelöscht und Nutzer gesperrt werden. Vielmehr müssen diese in solchen Fällen die Gelegenheit der Stellungnahme erhalten.

Nutzern, denen lediglich mitgeteilt wird, dass eine Verhaltensweise gegen irgendwelche „interne Richtlinien“ verstoßen würden, ohne den genauen Grund der Sperrung mitzuteilen, wie etwa die Sperrung eines Google AdSense Accounts, der Twitter-Account eines Influencers, können sich mithin dagegen wehren. Derartige Account-Sperrungen sind rechtswidrig. Nutzern muss das Recht zur Stellungnahme gewährt werden. Dies setzt nicht lediglich ein formales Prüfverfahren voraus. Vielmehr muss dem Nutzer der Grund für die Sperrung mitgeteilt und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt werden, an die sich eine Neubescheidung anschließt.

Aber selbst wenn ein solches Prüfverfahren durchgeführt worden ist, kann den Betroffenen einen Anspruch auf Unterlassung der Sperre zustehen. Des hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Zunächst handelt es sich bei den „Richtlinien“ der Plattformbetreiber um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB. Grundsätzlich kann der Betreiber eines sozialen Netzwerkes seine Verhaltensregeln zwar auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 06.12.2019 – 4 U 2198/19 – juris; vgl. Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2018 – 2-03 O 310/18 – juris).

Dies setzt aber voraus, dass die Richtlinie wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen war. Es kann aber oftmals bestritten werden, dass der Richtlinie etwa durch Anklicken eines Links ausdrücklich zugestimmt wurde. Die oft enthaltene Klausel „wir sind berechtigt, diese Bedingungen ggf. von Zeit zu Zeit zu überarbeiten”, verstößt gegen § 307 BGB i.V.m. den aus § 308 Nr. 4 und 5 BGB abzuleitenden Wertungen (KG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2014 – 5 U 42/12 -, juris; noch offen gelassen von Senat, Beschluss vom 19. November 2019 – 4 U 1471/19 -, Rn. 3, juris). Denn derartige Klauseln erlauben nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung Anpassungen nicht nur von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien, sondern ermächtigt zu jedweder Änderung der Erklärung der Rechte und Pflichten, was zu weit geht.

Eine Sperrung kann aber auch dann rechtswidrig sein, wenn von Nutzern getätigte Äußerungen vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG geschützt sind. Die Meinungsfreiheit strahlt hier auf die Plattformbetreiber aus, die gewährleistet müssen, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 – 18 W 1294/18). Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Diese mittelbare Drittwirkung ist auch bei Auslegung von AGB zu berücksichtigen. Insoweit ist das „virtuelle Hausrecht“ zu berücksichtigen. Denn grundsätzlich gehört zur Freiheit jeder Person nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem Sie unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen will. Ist im Ergebnis aber eindeutig und für jedermann ersichtlich, dass eine Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, ist eine Löschung einer Äußerung bzw. eine Sperrung des Accounts rechtswidrig.

Hast Du Fragen zu einer Account-Entsperrung? Bei einer Entsperrung ist zu empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Leider entspricht es unserer Erfahrung, dass die Plattformbetreiber mauern und der Account gesperrt bleibt, bis sich der Anwalt einschaltet.

Meldet sich ein Anwalt, erhöht dies die Erfolgsaussichten, die Sperrung aufzuheben. In den meisten uns übertragenen Mandaten konnten wir bereits außergerichtlich erreichen, dass der Dienstanbieter die Sperrung aufhebt. Hierzu setzen wir dem Dienstanbieter eine Frist von einer Woche. Ist diese Frist fruchtlos verstrichen, setzen wir je nach Einzelfall eine Nachfrist und nehmen den Dienstanbieter als Störer in Anspruch.

Sollte sich der Dienstanbieter dennoch weigern, außergerichtlich die Sperrung aufzuheben, empfehlen wir unseren Mandanten gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierzu bietet sich das einstweilige Verfügungsverfahren an. Im einstweiligen Rechtsschutz ist aber Eile geboten. Denn eine einstweilige Verfügung kann grundsätzlich nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Rechtsverletzung beantragt werden.

Wir beraten und vertreten Sie gerne im Hinblick auf eine erfolgreiche und effiziente Durchsetzung Ihrer Ansprüche.