030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Fotorecht berlin

Das Landgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung einen allgemeinen Grundsatz des Internetrechts betont, wonach nur dann deutsche Gerichte für Rechtsverletzungen (hier: Fotoklau)  zuständig sind, wenn die betreffenden Angebote  bestimmungsgemäß i(auch) n Deutschland abgerufen werden können. Hierzu reicht die bloße Möglichkeit des  Abrufs gerade nicht aus. 

Selbst wenn ein Blog unter einer de-Domain abrufbar ist, sei deutsches Urheberrecht nicht verletzt, wenn der Blog nicht in deutscher Sprache verfasst sei und sich nicht an deutsche Leser wende. Richtigerweise müsste es heissen “inländische” Leser und nicht “deutsche”, da Sprache nur ein Kriterium für die Einordnung der Bestimmung sein kann.

Anders wäre daher zu entscheiden gewesen, hätten sich die Blogs (auch) an Zielgruppen in Deutschland gerichtet. So kann ein Rechtsverstoß in einem türkischen Blog, der sich an die Türken in Deutschland wendet, auch deutsches Recht verletzen, ebenso wie ein Angebot wie allegro.pl, dass sich (auch) an hier lebende Polen wendet.

Die Entscheidung überrascht nicht, folgt sie doch dem Grundsatz, dass nur dann Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn der Inhalt bestimmungsgemäß im Inland abrufbar ist. Folgerichtig wollte die Klägerin die Klage im Termin zurücknehmen, die notwendige Zustimmung der Beklagten wurde jedoch nicht erteilt.

Fragen zum Urheberrecht ? Kontaktieren Sie uns. Ich bin Fachanwalt für Urheberrecht und kann Ihnen sicherlich behilflich sein.

Link zur Entscheidung

Die Entscheidung

LG Hamburg

Urteil vom 17.06.2016, 308 O 161/13

§ 19a UrhG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des behaupteten öffentlichen Zugänglichmachens von Fotografien über den Dienst „B.“ in Anspruch.

Die im Inland ansässige Klägerin ist Studentin und selbständige Fotografin. Sie nimmt für sich in Anspruch, die nachfolgend dargestellten Fotografien mit den Titeln „b.“, „t. l. of t. c.- c.- s.“ und „s.“, und erstellt zu haben:

(Bilder)

Zudem macht sie geltend, Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an den nachfolgend dargestellten Fotografien mit den Titeln „o.“, „s. & h.“ und „n.“ zu sein, die ihr Ehemann, zugleich Prozessbevollmächtigter der Klägerin, erstellt haben will:

(Bilder)

Die Beklagte mit Sitz in den USA betreibt den Dienst „B.“, welcher in Deutschland unter anderem unter der Domain www. b..com abrufbar ist. Dieser Dienst ermöglicht es Internetnutzern („Bloggern“), die über einen Account bei der Beklagten verfügen, „Weblogs“ (kurz: „Blogs“) zu erstellen und diese mit Inhalten, unter anderem Fotografien, zu bestücken. Fotografien können entweder direkt auf den Servern der Beklagten hochgeladen oder von anderen Orten im Netz mittels Verlinkung („framing“, „inline link“) eingebunden werden. Auf der Benutzeroberfläche werden die Einträge – sogenannte „Posts“ – auf einer Pinnwand dargestellt, wobei die neueren Posts die älteren nach unten verdrängen. Ältere „Posts“ können anhand ihres Datums in einem nach Monaten und Jahren sortierten Archiv aufgerufen werden.

Bei der Anlage eines neuen Blogs müssen Nutzer einen Namen wählen, der zusammen mit der vorangestellten Schema-Bezeichnung „http://“, der nachgestellten Second-Level-Domain sowie der Domain „b..com“ die URL „http://blogname.b..com“ bestimmt, unter welcher der Blog zukünftig erreichbar sein wird. Der Dienst „B.“ weist die Besonderheit auf, dass die Server des Dienstes vor der Auslieferung von Inhalten die IP-Adresse des anfragenden Nutzers analysieren. Dabei wird ermittelt, in welchem Land der Nutzer während seines Zugriffs wahrscheinlich mit dem Internet verbunden ist. Ergibt die Prüfung, dass sich ein Nutzer in Deutschland befindet und er über die URL „http://blogname.b..com“ auf einen Blog zugreifen möchte, so wird dieser auf die entsprechende URL mit länderspezifischer Top-Level-Domain „http://blogname.b..de“ weitergeleitet, unter der sämtliche Inhalte des Dienstes gespiegelt sind. Unter dieser URL wird sodann der aufgerufene Blog angezeigt.

Die Klägerin macht geltend, dass einzelne der streitgegenständlichen Fotografien in verschiedenen von der Beklagten gespeicherten Blogs unter anderem unter den folgenden URL auf den Servern der Beklagten gespeichert und im Inland abrufbar gewesen seien:

„B.“
•http://.html
•http://.html

„O.“
•http://.html
•http://.html

„t. l. of t. c.- c. s.“
•http://.html
• http://.html

„s. & h.“
•http://.html
•http://.html

„S.“
•http http://.html
•http http://.html

„N.“
•http://
•http://

Der Blog „2..de“ wird von einem Blogger mit Sitz in K. L. betrieben und ist in der indonesischen Sprache Bahsa Indonesia verfasst. Im Zentrum dieses Blogs stehen „Posts“, die jeweils mit einem Datum versehen sind und aus Bildern mit Textanteilen bestehen. Zum Teil stellt der Blogger auch Bildergalerien in seinen Blog ein.

Der Blog „9..de“ wird aus dem süd-ostasiatischen Raum betrieben und ist ebenfalls in der Sprache Bahsa Indonesia verfasst. Den „Posts“ sind in diesem Blog jeweils Bilder hinzugefügt, die sich thematisch auf den Text beziehen. Am rechten Rand des Fensters befindet sich ein Feld, das es dem Nutzer ermöglicht, anhand von illustrierten Landesflaggen eine Sprachauswahl vorzunehmen, wobei der Benutzer zwischen 12 Sprachen, darunter auch Deutsch, wählen kann. Die Übersetzung erfolgt durch eine Verlinkung auf den Dienst „G. Übersetzer“ („G. Translate“), auf dessen Seite der übersetzte Blog dargestellt wird. Bei diesem Dienst handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung aufgrund einer statischen Übersetzungsmethode. Der Blog verfügt überdies über einen sogenannten „Flag Counter“, der registriert, wie viele Besucher den Blog aus welchem Land aufrufen.

Der Blog „m..de“, dem eine französischsprachige Erläuterung der Inhalte vorangestellt ist, enthält Bilder und Bildergalerien mit überwiegend erotischem Inhalt. Der Blog wird täglich um neue Bilder ergänzt.

Bei dem unter der URL „f..de“ dargestellten Blog handelt es sich um einen griechischen Blog, der ursprünglich in griechischer Sprache verfasst ist. Thematisch befassen sich die Blogeinträge mit Bereichen rund um den griechischen Sport. Der Blog hält eine Übersetzungsfunktion für 81 Sprachen bereit, die wiederum über die Verlinkung auf den Dienst „G. Übersetzer“ ( „G. Translate“) bereitgestellt wird.

Der unter der URL „c..de“ angezeigte Blog ist in portugiesischer Sprache verfasst. Der Blog präsentiert Texte und Bilder. Über ein Übersetzungstool verfügt dieser Blog nicht. Bei den Blogeinträgen handelt es sich um Gedichte, die jeweils mit Bildern illustriert sind. Die Bilder können in sozialen Netzwerken geteilt werden. Dieser Blog hat über 21.542 Besucher.

Der Blog „m1..de“ wird von dem spanischen Buchautor E. d. l. P. Z. betrieben und ist in spanischer Sprache verfasst. Es handelt sich ausweislich der Überschrift des Blogs um das sogenannte blogscriptum des Schriftstellers, in dem er täglich Erlebtes wiedergibt und mit seinen Lesern persönliche Gedanken teilt. Die Beiträge enthalten sowohl Texte als auch Bilder. Ein Übersetzungstool bietet diese Seite nicht an. Der Blog hat über 65.000 Besucher.

Der Blog „l..de“ wird von L. G. in italienischer Sprache betrieben, eine Übersetzungsfunktion bietet dieser Blog nicht. Er enthält Texte und Bilder zu unterschiedlichsten Themen.

Der unter der Bezeichnung „d..de“ registrierte Blog ist ebenfalls in italienischer Sprache verfasst. Auf der Startseite werden jeweils Bilder mit einem Text gezeigt. Die Bilder enthalten weitgehend erotische Motive. Der Text ist hierbei zunächst grau und wirkt auf dem Hintergrund transparent. Erst durch einen Klick auf den „Post“ wird die Schrift in roter Schriftfarbe dargestellt. Dieser Blog weist über 10.078 Besucher auf.

Die Klägerin informierte die Beklagte durch Schreiben vom 22.03.2013 (Anlage O), gerichtet an die G. G. GmbH, unter Angabe der jeweiligen URL darüber, dass unter anderem die Fotografien „b.“, „o.“, „s.“ und „n.“ in den Blogs „2.“, „9.“, „c.“, „m1“, „f.“ und „d.“ abrufbar gewesen seien. Ob diesem Schreiben Screenshots der beanstandeten Blogeinträge beigefügt waren, ist zwischen den Parteien streitig. Mit E-Mail vom 26.03.2013 erbat die Beklagte, an die die G. G. GmbH das Schreiben vom 22.03.2013 weitergeleitet hatte, weitere Informationen über die geltend gemachte Rechtsverletzung (vgl. nicht nummerierte Anlage nach Anlage A 3.5). Mit Schreiben vom 26.03.2013 übermittelte die Klägerin der G. G. GmbH zwei eidesstattliche Versicherungen, in der sie unter anderem ihre Berechtigung in Bezug auf die beanstandeten Fotografien darlegte.

Mit E-Mail vom 09.04.2013 (nicht nummerierte Anlage nach Anlage A3.5) und vom 13.04.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Zugriff auf die betreffenden Inhalte über die Blogs „2.“, „9.“, „f.“ und „d.“ deaktiviert habe, die beanstandete Fotografie im Blog „c.“ nicht identifiziert habe und die Beanstandung betreffend den Blog „m1“ nicht habe nachvollziehen können. Mit Schreiben vom 03.06.2013 (Anlage 5) beanstandete die Klägerin gegenüber der Beklagte unter anderem, dass in den Blogs „2.“ und „9.“ das Foto „b.“ und in dem Blog „c.“ das Foto „o.“ angeblich erneut abrufbar gewesen sein soll. Mit E-Mail vom 13.06.2013 erbat die Beklagte weitere Informationen bezüglich der beanstandeten Inhalte. Mit Schreiben vom 27.06.2013 übermittelte die Klägerin der Beklagten den Entwurf einer Klagschrift, in der sie weitere URL beanstandete (Bl. 67) und entsprechende Screenshots beifügte. Mit E-Mail vom 17.07.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe die beanstandeten Inhalte gelöscht. Mit E-Mail und Fax vom 18.07.2013 (Anlage A 28) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass in dem Blog „l.“ die Fotografie „s. & h.“ und in den Blogs „m.“ und „f.“ die Fotografie „l. of t. c.- c. s.“ abrufbar war. Mit E-Mail vom 23.07.2013 (Anlage A 31) teilte die Beklagte der Klägerin die Löschung der beanstandeten Fotografien mit. Im Mai oder Juni 2014 will die Klägerin schließlich festgestellt haben, dass diese Inhalte in den betreffenden Blogs ebenso wie die Fotografien „s.“ und „n.“ in den Blogs „f.“ und „d.“ abrufbar gewesen sein sollen. Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 macht die Klägerin geltend, dass die Fotografie „t. l. of t. c.- c. s.“ am 19.05.2015 im Blog „f.“ abrufbar gewesen sei.

Die Klägerin meint, die deutschen Gerichte seien international und das Landgericht Hamburg örtlich zuständig. Die Blogs richteten sich ausweislich der Domain „b..de“ an ein deutsches Publikum. Die Umleitung auf „b..de“ zeige außerdem, dass sich der Dienst bewusst an deutsche Nutzer richte. Der Dienst der Beklagten habe gerade das Ziel einer weltweiten Verbreitung. Diesen Umstand müssten sich die jeweiligen Betreiber der Blogs zurechnen lassen. Zudem gebe es auf einigen Blogs Übersetzungstools. Schließlich sei der Textanteil im Vergleich zum Bildanteil teilweise sehr gering oder auch nicht eingeblendet. Bildern hätten universelle Inhalte, ihnen ließe sich daher nicht keine länderspezifische Ausrichtung entnehmen. Außerdem sei nicht ersichtlich, aus welchem Land der jeweilige Blog stamme. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Herkunftsland der Blogs auch Deutschland sei.

Aus diesen Gründen, so meint die Klägerin, sei auch das inländische Urheberrecht mit den daraus folgenden Nutzungsrechten der Klägerin betroffen. Insoweit macht die Klägerin geltend, die Beklagte hafte täterschaftlich wegen der nach ihrer Behauptung wiederholten Abrufbarkeit der Fotografien in den jeweiligen Blogs auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung. Jedenfalls sei sie nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich. Sie, die Klägerin, habe die Beklagte hinreichend genau auf die Rechtsverletzungen hingewiesen. Aus diesem Grund hätte die Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass die beanstandeten Fotografien nicht erneut hätten abgerufen werden können.

Die Klägerin beantragt zuletzt, nachdem sie im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2014 die Klagrücknahme erklärt hat und den Antrag zu 2. konkretisiert hat,

die Beklagte zu verurteilen,

1. […]

2. unter Androhung von Ordnungsgeld bis 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu fünf Monaten, es zu unterlassen die Kunstwerke der Klägerin „b.“, „o.“, “ t. l. of c.- c.- s.“, „s. & h.”, „n.”, „s.” entsprechend den dieser Klage beigefügten Ausdrucken (A 22 – A 27) öffentlich zugänglich machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen wie geschehen über die von ihr betriebene Plattform www.b..com bzw. www.b..de unter den folgenden URL
26
„B.“
•http://.html
•http://.html

„O.“
•http://.html
•http://.html

„t. l. of t. c.- c. s.“
•http://.html
•http://.html

„s. & h.“
•http://.html
•http://.html

„S.“
•http http://.html
•http http://.html

 „N.“
•http://
•http://;

3. der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Zeitraum, in dem sie die im Klagantrag zu 2. genannten Bilder auf ihren Servern gelagert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hat und wer für den Upload der Kunstwerke verantwortlich ist und wie oft das Bild auf ihren Seiten angeklickt oder heruntergeladen worden ist;

4. der Klägerin Schadensersatz zu zahlen in Höhe von 30.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

5. der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten in Höhe von 1.761,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte, die der Klagrücknahme im Termin vom 27.8.2016 nicht zugestimmt hat, beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die deutschen Gerichte seien für den vorliegenden Rechtsstreit nach § 32 ZPO international nicht zuständig, weil sich keiner der in Rede stehenden Blogs an deutsche Internetnutzer richte. Die internationale Zuständigkeit dürfe sich nicht allein nach der Abrufbarkeit im Inland richten, da dies zu einer Vervielfachung der Gerichtsstände führe. Vielmehr könnten nur solche Inhalte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründen, die bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar seien. Allein die Weiterleitung der deutschen Nutzer auf die Domain blogspot.de begründe nicht, dass die entsprechenden Blogs bestimmungsgemäß im Inland abrufbar seien. Dies erfolge allein aus technischen und regulatorischen Gründen. Maßgeblich sei vielmehr die in den Blogs verwendete Sprache. Da sich alle in Rede stehenden Blogs ausschließlich an ausländische Leser richteten, sei die Zuständigkeit im Inland nicht gegeben. Übersetzungstools hingegen würden lediglich den Dienst „G. Translate“ einbinden, der keine adäquate Übersetzung bieten könne.

In der Sache meint die Beklagte, dass das inländische Urheberrecht aus den Gründen, die auch gegen die internationale Zuständigkeit sprächen, durch die Abrufbarkeit im Inland nicht berührt sei. Sie nimmt darüber hinaus die Berechtigung der Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten Fotografien in Abrede. Zudem bestreitet sie, dass die Fotografien überhaupt auf den Servern der Beklagten gespeichert gewesen seien. Aus den mit der Klageschrift vorgelegten Screenshots ergebe sich allein, dass die Fotografien in die Blogs eingebunden gewesen seien. Das Einbinden stelle keine Urheberrechtsverletzung dar. Im Übrigen bestreitet sie, dass die Fotografien in den streitgegenständliche Blogs unrechtmäßig vorgehalten würden. Selbst wenn die beanstandeten Fotografien auf Servern der Beklagten unrechtmäßig gespeichert gewesen wären, sei sie, die Beklagte, von einer Haftung für eine etwaig rechtswidrige Nutzung der Fotografien gemäß § 10 TMG freigestellt. Sie habe von diesen Rechtsverletzungen keine Kenntnis gehabt. Dies folge schon daraus, dass dem Schreiben vom 22.03.2013 weder Screenshots noch Beschreibungen der Fotografien beigefügt gewesen seien, die eine Identifizierung der behaupteten Rechtsverletzung erlaubt hätten. Auch habe die Klägerin ihr zum Teil nur die URL von Archivseiten mitgeteilt, unter denen die Inhalte selbst nicht gespeichert, sondern nur verlinkt seien. Insofern habe dieses Schreiben schon keine Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung ausgelöst. Schließlich habe die Klägerin auch nicht mitgeteilt, ob sie Dritten Lizenzen zur Internetnutzung der Bilder eingeräumt habe und diese Dritten die Bilder rechtmäßig im Netz nutzten. Jedenfalls habe sie, die Beklagte, sämtliche ihr obliegenden Prüfpflichten erfüllt.

Die Kammer hat mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 19.06.2015 entschieden, dass die deutschen Gerichte für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits international zuständig sind.
Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit hat die Kammer bereits mit Teilurteil vom 19.06.2015 festgestellt. Das Teilurteil ist rechtskräftig. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die örtliche Zuständigkeit folgt ebenfalls aus § 32 ZPO. Eine Differenzierung zwischen internationaler und örtlicher Zuständigkeit ist nicht geboten. Die streitgegenständlichen Fotografien waren auch in Hamburg abrufbar.

II. Die Klage ist unbegründet. Die beanstandeten Nutzungshandlungen verletzen den Kläger nicht in den allein geltend gemachten Rechten aus dem deutschen Urheberrecht. Es fehlt insoweit an einem hinreichenden Inlandsbezug.

1. Im vorliegenden Fall ist deutsches Urheberrecht anzuwenden. Urhebern stehen – auch aus der Sicht der zu ihrem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen – keine einheitlichen Schutzrechte zu, die einem einzigen Statut unterliegen. Vielmehr verfügen sie über ein Bündel nationaler Schutzrechte (vgl. nur BGH GRUR 2007, 691 Rn. 18 – Staatsgeschenk mwN). Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich eines inländischen Schutzrechts auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG, §§ 823, 1004 BGB setzt deshalb eine das deutsche Urheberrecht verletzende Benutzungshandlung voraus. Die Frage, ob bei grenzüberschreitenden Nutzungssachverhalten – wie den vorliegenden – Ansprüche aus Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten im Inland bestehen, ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO (vgl. die Vorrangregelung des Art. 3 EGBGB) nach dem Recht des Landes zu beurteilen, für das Schutz beansprucht wird (lex loci protectionis, ganz herrschende Meinung vgl. BGH GRUR 2003, 328, 329 – Sender Felsberg; GRUR 2007, 691 Rn. 21 – Staatsgeschenk; GRUR 2012, 621 Rn. 34 – Oscar, zum Markenrecht, s.a. Drexl in MünchKommBGB, Int. ImmaterialgüterR Rn. 12 ff.; Katzenberger in Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl., Vor §§ 120ff. Rn. 124 ff.). Die kollisionsrechtliche Norm des Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO hat universelle Geltung. Sie regelt gemäß Art. 3 Rom II-VO die internationalprivatrechtliche Anknüpfung umfassend und ist nicht auf unionsinterne Sachverhalte beschränkt (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhG, 3. Aufl., § 120 Rn. 8). Das Recht des Schutzlandes bestimmt, welche Handlungen als Verwertungshandlungen unter ein von ihm anerkanntes Schutzrecht fallen. Da sich die Klägerin auf die Verletzung der aus dem UrhG fließenden Befugnisse stützt, ist das UrhG als Schutzlandrecht in Anspruch genommen. Die Verweisung auf das deutsche Recht erstreckt sich auf die Frage des Vorliegens einer Rechtsverletzung ebenso wie auf die hier ebenfalls relevante Frage nach der Haftung mittelbarer Verletzer (vgl. Drexl in MünchKommBGB, Int. ImmaterialgüterR Rn. 225).

a) Das sachrechtlich damit auf die in Rede stehenden grenzüberschreitenden Sachverhalte anzuwendende deutsche Urheberrecht setzt, um einen Verstoß auch im Inland zu als gegeben anzusehen, einen besonderen Inlandsbezug voraus (vgl. BGH GRUR 2003, 328, 329 – Sender Felsberg, zur umgekehrten Fragestellung, ob eine Fernsehausstrahlung vom Inland in das Ausland auch eine Verletzung des inländischen Senderechts darstellt). Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann näherer Feststellungen, wenn das vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Andernfalls droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Schutzrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 – HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 35 – Oscar mwN; jeweils zum Markenrecht). Danach ist nicht jeder im Ausland hochgeladene und im Inland über das Internet abrufbare Inhalt dem Schutz der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect”) aufweist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36 Oscar,). Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Nutzungshandlung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Schutzrechtsinhabers sind (BGH GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME, GRUR 2012, 621 Rn. 36 – Oscar). Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert und die Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (BGH GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME). Diese für Kennzeichenbenutzungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze gelten allgemein für Sachverhalte, bei denen ein im Ausland vorgenommenes Verhalten Auswirkungen auf inländische Schutzrechte hat (BGH GRUR 2012, 621 Rn. 36 – Oscar; OLG München ZUM-RD 2012, 88, 91 „hinreichender Inlandsbezug“; vgl. zu Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO auch BGH GRUR 2014, 601 Rn. 38 – englischsprachige Pressemitteilung, wonach entsprechende Grundsätze zur Frage der Anwendbarkeit des UWG auf grenzüberschreitende Sachverhalte gelten). Danach ist auch für den Eingriff in die inländischen urheberrechtlichen Verwertungsrechte eine Erheblichkeitsschwelle im Sinne einer nicht nur unwesentlichen Spürbarkeit erforderlich (vgl. auch Drexl in MünchKommBGB, Int. ImmaterialgüterR Rn. 282 ff., 294, 299 mit Verweis auf eine notwendige Eingrenzung der Zahl der betroffenen Rechtsordnungen vor dem Hintergrund des Verbots der exterritorialen Anwendung innerstaatlicher Vorschriften; krit. zur Spürbarkeit Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rn. 77).

b) Diese Rechtsprechung steht auch in Einklang mit dem Unionsrecht. Da § 19a UrhG, dessen Verletzung die Klägerin geltend macht, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umsetzt und die Richtlinie das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert (vgl. nur BGH GRUR 2016, 171 Rn. 17 – Die Realität II), ist auch die Frage, ob eine an einem bestimmten Ort vorgenommene Handlung in den räumlichen Anwendungsbereich fällt, letztlich eine Frage des Unionsrechts. Dies gilt auch für die hier vorliegenden Sachverhalte, bei denen das unmittelbare Handeln außerhalb der Union erfolgt. Es liefe dem Gebot der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts zuwider (vgl. BGH GRUR 2012, 1136 Rn. 14 – Breitbandkabel), zwischen ausschließlich unionsinternen Sachverhalten und solchen Sachverhalten zu unterscheiden, bei denen ein Abruf im Inland von einem im Drittstaat vorgehaltenen Inhalt erfolgt.

Auch nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 7 der das Urheberrecht betreffenden Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, der einen mit § 19a UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vergleichbaren Sachverhalt regelt, ist bei über das Internet in das Inland vermittelten Sachverhalten zu beachten, dass sich nicht schon aus der bloßen Zugänglichkeit eines Internetauftritts im Gebiet eines bestimmten Staates darauf schließen lässt, dass der Betreiber dieses Angebots eine dem Urheber vorbehaltene Handlung gerade im Inland vornimmt. Vielmehr hängt die Lokalisierung der Handlung gerade im Gebiet des Mitgliedstaats, in den die geschützten Inhalte gesendet werden bzw. abrufbar sind, davon ab, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Handelnde mit dieser Form der Verbreitung die Personen, die sich in diesem Gebiet befinden, gezielt ansprechen wollte (vgl. EuGH GRUR 2012, 1245 Rn. 35 ff. – Football Dataco Ltd u.a./ Sportradar GmbH u.a. mit Verweis auf EuGH NJW 2011, 505 Rn. 75 f., 80 und 92 – Pammer und Hotel Alpenhof; GRUR 2011, 1025 Rn. 65 – L’Oréal u.a). Mit diesen Grundsätzen wird auch im Unionsrecht dem Umstand Rechnung getragen, dass sich das Verfahren der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet von den traditionellen Arten der Verbreitung durch die Ubiquität der Inhalte unterscheidet, die von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern überall auf der Welt unmittelbar aufgerufen werden können, unabhängig davon, ob der Betreiber dieser Website die Absicht hatte, dass die entsprechenden Inhalte außerhalb seines Mitgliedstaates aufgerufen wird, und ohne dass er Einfluss darauf hätte.

c) Für die Frage, ob von im Ausland ansässigen Nutzern in das Netz gestellte und (über ausländische Server) im Inland abrufbare urheberrechtlich geschützte Inhalte ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, ist damit maßgeblich, ob die Nutzer mit den streitgegenständlichen Blogs Rezipienten im Inland gezielt ansprechen wollten (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Vor §§ 120 Rn. 145 als Alternative zur „hM“ mit umfangreichen Nachweisen zu letzterer; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., Vor § 120 Rn. 42; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhR, 3. Aufl., § 120 Rn. 16; 22; für bloße Abrufbarkeit v. Welser in Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rn 19) und sich die Nutzung nach ihrem objektiven Gehalt im Inland in wirtschaftlicher Weise nicht nur unwesentlich auswirkt.

(1) Bei dieser Prüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter die Sprache, der Inhalt und die Aufmachung des Angebots, die Adresse und die Toplevel-Domain, die Natur der angebotenen Inhalte, etwaige auf das Inland ausgerichtete Liefer- und Zahlungsmethoden, Werbeinhalte, die auf das Inland abzielen, die Existenz einer nicht nur unerheblichen Zahl von im Inland ansässigen Nutzer, die das Angebot nutzen, oder etwa die Bekanntheit des Angebots im Inland. Gerade bei kommerziellen Angeboten, die die urheberrechtlichen Befugnisse in besonderer Weise beeinträchtigen können, wird sich anhand dieser Indizien in der Regel verlässlich feststellen lassen, ob ein ausreichender Inlandsbezug gegeben ist. Schwieriger gestaltet sich diese Feststellung bei nicht-kommerziellen Angeboten wie den vorliegenden, bei denen sich zum Teil weder aus den Inhalten (weil diese, insbesondere Bilder, universell sind) noch aus der Sprache des Angebots (weil sie keine relevanten Sprachanteile enthalten) Anhaltspunkte für einen spezifischen Inlandsbezug entnehmen lassen und sich die Anbieter dieser Inhalte möglicherweise überhaupt keine Gedanken über die räumliche Zielgruppe ihres Blogs machen und eine weltweite Rezeption (bloß) in Kauf nehmen. In diesen Fällen ist, wenn sich der Berechtigte auf seine inländischen Verwertungsrechte beruft, die nach dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz dessen wirtschaftliche Interessen schützen, maßgeblich, ob die Abrufbarkeit im Inland nicht nur unerhebliche und theoretische wirtschaftliche Auswirkungen für den Schutzrechtsinhaber hat. In diesen Fällen kann ein Inlandsbezug möglicherweise deshalb gegeben sein, weil das Angebot in Inland bekannt und in erheblichem Umfang nachgefragt ist, was sich beispielsweise daran messen lassen kann, dass eine nicht nur unerheblichen Anzahl von im Inland ansässigen Personen die fragliche Seite besucht, im Inland beworben oder zumindest hier auf das ausländische Angebot verwiesen wird. Lässt sich jedoch den Angeboten in Ermangelung solcher Anknüpfungstatsachen keine spezifische Ausrichtung auf das Inland entnehmen und fehlt es an einer eindeutigen auf das Inland bezogenen Ausrichtung, so muss es dabei bleiben, dass nach deutschem Sachrecht die maßgebliche Handlung jedenfalls nicht das inländische Urheberrecht, sondern das des Landes verletzt, in dem der Verantwortliche selbst gehandelt und die Inhalte physisch zum Abruf bereit gestellt hat.

(2) Nicht entscheidend kommt es vorliegend darauf an, ob die Beklagte, die als Störerin in Anspruch genommen wird, selbst ihren Dienst auf das Inland ausrichtet (vgl. in diesem Sinne zu einer ähnlichen Fallgestaltung Drexl in MünchKommBGB, 6. Aufl., Int. ImmaterialgüterR Rn. 292). Eine Haftung als Störer setzt die Existenz eines rechtswidrigen Eingriffs in inländische Rechtspositionen und einen adäquat-kausalen Beitrag des Störers zu diesem voraus. Insofern ist für die Annahme einer Störerhaftung die Frage vorgreiflich, ob der eigentliche Täter eine Rechtsverletzung im Inland begangen hat. Unmittelbar Handelnde sind im vorliegenden Fall die Nutzer des Dienstes „b..com“, die mit diesem Dienst eine eigene Internetseite erstellen und Inhalte zum Abruf zur Verfügung stellen. Die Beklagte leistet insofern nur technisch-administrative Dienstleistungen und tritt mit Ausnahme der URL bei den konkreten Blogs inhaltlich nicht in Erscheinung. Anderes trägt die Klägerin jedenfalls nicht vor. Insbesondere bindet die Beklagte die von den Bloggern angebotenen Inhalte nicht, wie dies bei anderen Diensten mit sogenanntem „user generated content“ der Fall ist, in ein auf das Inland ausgerichtetes inhaltliches Umfeld ein. Vor diesem Hintergrund lässt sich daraus, dass der Dienst der Beklagten weltweit angeboten wird und bei einem Aufruf im Inland der jeweilige Nutzer auf die Toplevel-Domain blogspot.de umgeleitet wird, kein Inlandsbezug der täterschaftlichen Handlung der Blogbetreiber begründen. Die weltweite Abrufbarkeit des Dienstes sowie die Umleitung auf nationale Toplevel-Domains, welche die Blogger selbst nicht in der Hand haben, lassen nicht mehr als auf ein rein theoretisch weltweites Verbreitungsgebiet schließen, das den Bloggern aber nur bei weiteren Anhaltspunkten zugerechnet werden kann, die auf einen konkreten Inlandsbezug hindeuten. Maßgeblich ist danach die inhaltliche Ausgestaltung des Blogs. Weiterhin kommt es vorliegend auch nicht darauf, ob der Rechteinhaber im Inland ansässig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Verletzung von urheberrechtlichen Vermögenspositionen geltend gemacht wird. Stützt sich das Begehren auf urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse, so kann dies möglicherweise anders zu beurteilen sein. Ebenfalls unbeachtlich ist der Umstand, dass die streitgegenständlichen Fotografien nach der Behauptung der Klägerin von ihrem Internetauftritt sowie von dem ihres Prozessbevollmächtigten heruntergeladen worden sein sollen.

(3) Den Inlandsbezug darzulegen und zu beweisen ist nach allgemeinen Grundsätzen Sache der Klägerin als derjenigen, die die Beklagte wegen einer deliktischen Handlung in Anspruch nimmt. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, wie sie die Klägerin aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit des Dienstes der Beklagten annehmen möchte, kommt nicht in Betracht. Es gibt keine Anhaltspunkte, die im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schließen lassen, dass ein Blogbetreiber nur deswegen, weil er einen weltweit abrufbaren Dienst nutzt, tatsächlich jedes einzelne Land der Erde gezielt ansprechen will. Dies lässt sich nur aus einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls ermitteln.

d) Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall eine Verletzung des deutschen Urheberrechts nicht gegeben.

(1) „2..de“

Der Blog mit der Bezeichnung „2.“ ist nicht auf das Inland ausgerichtet. Es handelt sich um einen ganz überwiegend in indonesischer Sprache abgefassten Blog, welcher von einem in K. L. ansässigen Blogger betrieben wird. Nach Vortrag der Klägerin enthält er Artikel zu verschiedenen Themenbereichen, zudem auch reine Bildergalerien mit bis zu 16 oder mehr Bildern. Ein besonderer thematischer Bezug zum Inland lässt sich dem Blog nach dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Blog zum Zeitpunkt der Verwendung der streitgegenständlichen Bilder eine Übersetzungsfunktion aufwies. Dem Vortrag der Beklagten, dass der Blog nach Erhebung der Klage umgestaltet wurde und möglicherweise die Übersetzungsfunktion erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt wurde, ist die Klägerin nicht weiter entgegen getreten.

Dass der Betreiber des Blogs unter anderem über die Dienste „Twitter“, „Facebook“, oder „G. +“ auf seinen Blog und die dort eingestellten Inhalte aufmerksam macht, begründet für sich genommen keinen Inlandsbezug. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er sich mit diesen Diensten gerade an im Inland ansässige Nutzer richtet oder inländische Nutzer zu den Abonnenten seiner Angebote auf diesen Diensten zählen. Eine Bewerbung des vorliegenden Blogs in anderen Foren trägt die Klägerin nur pauschal vor (Bl. 185 dA). Diesem Vortrag lässt sich aber nicht entnehmen, dass es sich bei diesen Foren um solche mit Bezug zum Inland handelt. Insoweit lassen sich daraus auch keine Rückschlüsse auf eine irgendwie geartete inländische Bekanntheit oder jedenfalls auf eine mehr als nur unerhebliche Nutzung im Inland ziehen.

(2) „9..de“

Der Blog mit der Bezeichnung „9.“ weist ebenfalls keinen hinreichenden Inlandsbezug auf. Es handelt sich um einen Blog aus dem asiatischen Raum, der wiederum in indonesischer Sprache gehalten ist. Die dort abrufbaren Artikel enthalten zahlreiche Bilder, zum Teil werden auch Bildergalerien ohne Text angeboten. Einen inhaltlichen Bezug zum Inland legt die Klägerin nicht dar. Der Blog enthält zwar eine Übersetzungsfunktion für 81 Sprachen, die auch eine deutsche Sprachauswahl ermöglicht. Dies deutet im Ausgangspunkt daraufhin, dass der Blogger zumindest mit der Möglichkeit rechnet, dass auch deutschsprachige Internetnutzer seinen Blog besuchen. Allerdings handelt es sich, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, um eine Verlinkung auf den Dienst „G. Übersetzer“ und nicht um eine eigenständig vom Blogger vorgehaltene deutsche Sprachfassung seines Blogs. Auch wenn einzelne Überschriften oder das Navigationsmenü (vgl. Bl. 194 f. dA) nach der Übersetzung zumindest ansatzweise verständlich sind, stellen sich die Ergebnisse der von der Beklagten angebotenen rein maschinellen Übersetzung der Artikel allerdings so dar, dass sich daraus der vom Blogger in der Originalsprachfassung intendierte Sinn und Inhalt – wenn überhaupt – nur bruchstückhaft entnehmen lässt (vgl. Bl. 241 dA). Darauf, dass die von ihm angebotenen Inhalte im Inland verständlich sind, kommt es dem Betreiber des Blogs damit ersichtlich nicht an. Vor diesem Hintergrund kann weder davon ausgegangen werden, dass der Blogbetreiber seinen Blog gezielt für einen Abruf im Inland bereithält, noch dass die Auswirkungen der faktischen Abrufbarkeit des Blogs im Inland die Verwertungsmöglichkeiten der Klägerin mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen. Solange sich die über den Übersetzungsdienst der Beklagten generierte Übersetzung nicht als eine gleichwertige Version der Originalsprachfassung darstellt, lässt sich ein hinreichend relevanter Inlandsbezug mit der Übersetzungsfunktion nicht begründen.

Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass in dem Blog ein Besucherzähler eingebunden ist, der die Anzahl der Besucher nach Nationen aufzeichnet. Danach waren bei einem zeitlich nicht näher dargelegten Abruf 3.833 Besucher aus Indonesien, hingegen nur 53 aus Deutschland protokolliert (vgl. Bl. 192). Bei einem Abruf am 30. September 2014 standen 61 Besucher aus Deutschland einer Zahl von 4.012 indonesischen Besuchern gegenüber. Der Anteil der deutschen Besucher belief sich auf 0,8 %. Sowohl die absolute Zahl der Besucher aus Deutschland als auch deren Anteil im Verhältnis zur Gesamtzahl der Besucher lässt die nur marginalen Inlandsauswirkungen dieses Blogs erkennen. Wie die Beklagte mit Recht geltend macht, ist bei der Zählung der deutschen Besucher im Übrigen zu berücksichtigen, dass in der angegebenen Zahl die Abrufe der Parteien sowie ihrer in Inland ansässigen Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der Vorbereitung des vorliegenden Verfahrens möglicherweise enthalten sind.

(3) „m..de“

Auch dieser Blog mit dem Titel „M. c. q. c. b.?“ lässt keinen hinreichenden Inlandsbezug erkennen. Der Blog enthält ganz überwiegend Galerien mit zumeist erotischen Bildern, die tagtäglich ergänzt werden. Texte enthält der Blog nicht. Die Beklagte nimmt insoweit nur pauschal in Abrede, dass der Blog keine redaktionellen Texte enthält. Da sie selbst diesen Blog hostet und letzterer damit in ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich liegt, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, Screenshots vorzulegen, die Textanteile des Blogs hätten erkennen lassen können. Allerdings ist dem Blog unstreitig eine kurze französischsprachige Erläuterung der Inhalte des Blogs vorangestellt (vgl. Bl. 136 dA).

Zwar trifft es zu, dass die Bilder dieses Blog aufgrund ihres Inhalts universellen Charakter haben. Das allein genügt angesichts der – wenn auch kurzen – französischsprachigen Einleitung des Blogs und des Titels für sich genommen nicht, um daraus zu schließen, dass der Betreiber des Blogs gezielt Nutzer im Inland ansprechen wollte. Dafür bräuchte es zusätzlicher Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der Blog im Inland tatsächlich in nicht nur erheblichem Umfang gelesen wird. Solche Anhaltspunkte lässt der Vortrag der Klägerin indes nicht erkennen. Die Möglichkeit der Verlinkung und des „Teilens“ der Inhalt über Dienste wie „Twitter“ oder „Facebook“ bewirkt keinen Inlandsbezug, solange sich ein solches Teilen oder Verlinken im Inland nicht in irgendeiner Weise konkret niederschlägt.

(4) „f..de“

Auch der Blog „f.“ ist nicht auf das Inland ausgerichtet. Es handelt sich um einen Blog in griechischer Sprache, dessen Texte mit zahlreichen, zum Teil bis zu 50 Bildern illustriert werden. Der Blog enthält Werbebanner. Allerdings trägt die Klägerin nicht vor, dass es sich um Werbung handelt, die potentielle Kunden im Inland anspricht. Im Hinblick auf die im Blog verfügbare Übersetzungsfunktion gelten die Ausführungen zum Blog „9.“ entsprechend. Auch hier handelt es sich, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, nicht um eine eigene Sprachfassung des Blogbetreibers, sondern um eine automatisiert erstelle Übersetzung des Dienstes „G. Übersetzer“. Wie sich dem von der Beklagten vorgelegten Ergebnis der Übersetzung einzelner Artikel des Blogs (vgl. Anlage B 19, Bl. 238 dA) entnehmen lässt, kann der Sinn des Originalartikels nur in Ansätzen nachvollzogen werden. Die Qualität der Übersetzung lässt bereits erkennen, dass es dem Blogbetreiber nicht gezielt darauf ankommt, Internetnutzer in Deutschland anzusprechen. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass die Inhalte des Blogs einen besonderen Bezug zum Inland haben. Dies spiegelt sich in den von der Klägerin dargelegten Besuchszahlen auf Grundlage des in den Blog integrierten Zähler wider, wonach an einem nicht näher bestimmten Tag zu einer nicht näher bestimmten Zeit von insgesamt 62 Besuchern 51 aus Griechenland und nur 4 aus Deutschland kamen. Vor diesem Hintergrund kann allenfalls von marginalen wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland ausgegangen werden, die nicht geeignet sind, einen hinreichenden Inlandsbezug zu begründen.

(5) „c..de“, „m1.de“, „l..de“, „d..de“

Schließlich lassen die Blogs mit den vorgenannten Titeln ebenfalls keinen hinreichenden Inlandsbezug erkennen. Bei l..de handelt es sich um einen italienischen, bei m1.de um einen spanischen und bei c..de um einen portugiesischen Blog, die nach dem Vortrag der Klägerin keinen inhaltlichen oder sonstigen Bezug zum Inland aufweisen. Der Blog d. ist in italienischer Sprache gehalten, wobei der Text – je nach technischer Darstellungsweise – mal mehr, mal weniger sichtbar ist. Der Blog wird von erotischen Bildern geprägt. Deutsche Sprachfassungen enthält keiner der hier zuletzt genannten Blogs, ebenso wenig bieten sie irgendwelche Übersetzungsfunktionen an. Auch lassen sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Internetnutzer im Inland in nicht nur unerheblicher Zahl diese Blogs aufsuchen. Damit bleibt es bei einer bloß theoretischen Ansprache von inländischen Internetnutzern, die nicht geeignet ist, einen hinreichend relevanten Inlandsbezug zu begründen.

(6) Ein wirtschaftlich erheblicher Inlandsbezug ergibt sich auch insgesamt nicht dadurch, dass Nutzer über die streitgegenständlichen Blogs die in Rede stehenden Bilder herunter laden können. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie Umsatzrückgänge bei der Verwertung ihrer Fotografien zu verzeichnen habe, ist bereits nicht nachvollziehbar, dass dies gerade auf die Verwendung der streitgegenständlichen Bilder in den hier streitgegenständlichen Blogs zurückzuführen ist.

B. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Eine Zustimmung der Beklagten zur Rücknahme des ursprünglichen Klagantrags zu 1. bedurfte es nach § 269 Abs. 1 ZPO nicht. Die Rücknahme erfolgte in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bevor die Parteien Anträge gestellt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.