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Die Klägerin, ein Theaterverlag, begehrt die Feststellung, dass sie berechtigt sei, Theatern und anderen Werknutzern urheberrechtliche Nutzungsrechte an der Originalfassung des Theaterstücks “Ehrensache” von Lutz Hübner einzuräumen.

Als Vorlage dieses im Jahr 2005 verfassten Bühnenstücks dienten die Ereignisse um die Tötung der damals 14-jährigen Tochter der Beklagten (sog. “Hagener Mädchenmord-Fall”). In dem Stück werden episodenhaft der Ablauf des Tages bis zur Tat und Ereignisse aus dem Leben der getöteten Ellena erzählt, deren Figur an die Tochter der Beklagten angelehnt ist. Die Mutter des Mädchens sieht darin eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihrer Tochter. Sie beanstandet, dass die wesentlichen Handlungsstränge des Theaterstücks sich gewollt am realen Geschehen orientierten; ihre Tochter sei in der Figur der Ellena wieder zu erkennen. Durch die Darstellung werde ungeachtet der Veränderung des Namens und einiger Details das Lebensbild der Tochter entstellt und deren Wert und Achtungsanspruch verletzt. Die Darstellung beschränke sich darauf, die frühreife und starke sexuelle Ausrichtung der Verstorbenen sowie ihre charakterliche und moralische Haltlosigkeit zu betonen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung des Bühnenwerks Persönlichkeitsrechte der Beklagten und ihrer verstorbenen Tochter nicht entgegenstünden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Nach Erlass des Berufungsurteils hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der jetzigen Beklagten, die in einem Parallelverfahren gegen ein Theater unterlegen war (Urteil des LG Essen vom 6. Oktober 2006 – 19 O 215/06, nachfolgend: Beschluss des OLG Hamm vom 16. Mai 2007 – 3 U 258/06), nicht zur Entscheidung angenommen und entschieden, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter durch das Theaterstück “Ehrensache” nicht verletzt werde (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 1533/07).

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die Zulässigkeit der von dem Theaterverlag erhobenen Feststellungsklage im konkreten Fall bejaht und der Klage in der Sache im Wesentlichen aus den vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Erwägungen stattgegeben. Bei dem Theaterstück “Ehrensache” handelt sich um ein literarisches Werk mit Wirklichkeitsbezug unter Vermengung tatsächlicher und fiktiver Schilderungen, die das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nicht beeinträchtigen. Bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung ist auch eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Tochter der Beklagten zu verneinen.

Versäumnisurteil vom 16. September 2008 – VI ZR 244/07

LG Köln – 28 O 292/06 – Urteil vom 14. Februar.2007

OLG Köln – 15 U 64/07 – Urteil vom 18. September.2007

Karlsruhe, den 16. September 2008

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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