030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

BTMG Handeltreiben mit Waffen –

Nach § 30a BtmG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Der Begriff der Waffe ist nicht identisch mit dem aus dem Waffengesetz. Das Waffengesetz kann aber als Orientierungshilfe herangezogen werden. So definiert Anlage 1 zu § 4 WaffG Schusswaffen als Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Hinzu kommen muss die Geeignetheit zum Herbeiführen  Allerdings unterstellt der BGH auch Schreckschusswaffen unter den Begriff der Schusswaffe. Dies wird mit dem durch das Abfeuern entstehenden Explosionsdruck nach vorne begründet. 

 

 

 

 

 

 

if ( function_exists( 'gtm4wp_the_gtm_tag' ) ) { gtm4wp_the_gtm_tag(); }