030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Nach meiner unerfreulichen Polemik gegen die Initiatoren der Anmeldewelle der Universitätsklink Köln (Uni Klinik hatte man wohl vergessen, oder ich übersehen) etwas Erfreulicheres:

Marken, von denen ich mir wünschte, dass es sie gäbe.
“Studenten im Schnee” ist ein solches Kennzeichen , das an Feuerzangenbowle, Rühmann und blonde Fräuleins erinnert. (Okay – Feuerzangenbowle spielt wohl nicht im Schmee -trotzdem).

Eine Recherche im Internet hat ergeben, dass es sich beim Anmelder  um einen Veranstalter für Ski-Reisen handelt. Klar, dass man “Studenten im Schnee” für Reisen in den Schnee und überhaupt und alles, was mit Student, Winter, Urlaub, Veranstaltungen usw. zu tun hat  nicht anmelden kann. Wäre zu einfach – weil  beschreibend – auch wenn ich es persönlich schön fände.

Also wird es “Studenten im Schnee” als Marke für Klasse 35 geben (Werbung). Das BPatG entscheidet bei dieser Klasse immer ähnlich: auch wenn es nicht ausgeschlossen ist, Werbung für Reisen zu machen, bedarf es weiterer Gedankengänge, um zu diesem Schluss zu kommen.

Einfacher meine Gedanken zu Alkohol: auch nicht möglich wegen “Après Ski”) .

Liegt nahe, oder ?

Student oder Studentin ? Heinz Rühmann ? Fräulein ? Fragen zu Marken ? Rufen Sie uns an.

 

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 527/10                                                 Verkündet am
_______________                                                    7. März 2012

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 064 605.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Fuchs-Wissemann und des Richters Reker sowie des Richters am
Landgericht Hermann

BPatG 154
05.11

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 39   des   Deutschen       Patent-   und    Markenamts    vom
11. März 2010 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für
Dienstleistungen der Klasse 35 zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Dienstleistungen

“Klasse 35: Werbung, insbesondere Planung von Werbestrate-
gien, Verfassen von Werbetexten, Herstellung und Aktualisierung
von Werbematerial (Anzeigen,           Flyer,   Plakate,   Homepage),
Durchführung von Werbeaktionen wie z. B. Verlosung von ge-
sponserten Preisen und Ausgabe von Werbegeschenken;

Klasse 39: Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, insbe-
sondere Organisation und Durchführung von Tagesausflügen in
Zusammenarbeit mit einem Busunternehmen; Reiseleitung; Rei-
sebegleitung;

Klasse 41: Unterhaltung, insbesondere Animation während Reisen
bzw. Ausflugsfahrten, Veranstaltung von Feiern und geselligen
Treffen”

bestimmten Wortmarke

Studenten im Schnee

mit Beschluss vom 11. März 2010 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke
für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle, § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Wortfolge “Stu-
denten im Schnee” sei aus Begriffen der deutschen Alltagssprache zusammenge-
setzt. Bei einer Wahrnehmung der angemeldeten Marke im Zusammenhang mit
den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 41, die im Wesentli-
chen Reise- und Touristikdienstleistungen und die Werbemaßnahmen dafür um-
fassten, dränge sich dem Verbraucher die beschreibende Bedeutung auf, dass es
sich insoweit um Dienstleistungen handele, die in den Wintermonaten für Studen-
ten angeboten würden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er
hält das Zeichen für alle beanspruchten Dienstleistungen für unterscheidungskräf-
tig. Es beschreibe weder die angemeldeten Werbe- und Unterhaltungsdienstleis-
tungen noch die beanspruchten Reisedienstleistungen unmittelbar. Bei der An-
nahme der Markenstelle, dass die angesprochenen Verkehrskreise unter der Be-
zeichnung “Studenten im Schnee” ein Angebot von Aktivitäten im Schnee, die sich
besonders für Studenten eigneten, verstehen würden, handele es sich um eine
Interpretation der angemeldeten Marke. Eine solche Bedeutung werde der Ver-
kehr dem Zeichen nicht ohne weiteres und ohne gedankliches Analysieren ent-
nehmen. Auch ein enger Beschreibender Bezug der angemeldeten Marke zu den
beanspruchten Dienstleistungen sei nicht gegeben. Vielmehr weise die angemel-
dete Wortfolge “Studenten im Schnee” einen gewissen Witz und damit einen fan-
tasievollen Überschuss auf, der ihr zu Unterscheidungskraft verhelfe.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 vom
11. März 2010 aufzuheben.

II

Die gem. §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde des
Anmelders ist begründet, soweit die Markenstelle der angemeldeten Marke die
Eintragung für die Dienstleistungen der Klasse 35 “Werbung, insbesondere Pla-
nung von Werbestrategien, Verfassen von Werbetexten, Herstellung und Aktuali-
sierung von Werbematerial (Anzeigen, Flyer, Plakate, Homepage), Durchführung
von Werbeaktionen wie z. B. Verlosung von gesponserten Preisen Ausgabe von
Werbegeschenken” versagt hat, im Übrigen jedoch unbegründet, denn für die in
der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen der Klassen 39 und 41 fehlt der an-
gemeldeten Marke, wie die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung festgestellt hat, die Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift ist zu verneinen, sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (BGH 2006, 850, 854,
Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 – Postkan-
toor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleis-
tungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender
Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854,
Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006; BGH – FUSSBALL WM 2006). Eine Bejahung der
Unterscheidungskraft setzt unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein
muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten

Unternehmen stammend zu kennzeichnen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 –
VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Diese Eignung weißt die angemeldete Marke
für die mit der Anmelder beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 39 und 41
nicht auf.

Die Wortfolge “Studenten im Schnee” bezeichnet mit ihrem Bestandteil “Studen-
ten” die Zielgruppe und damit die Bestimmung der in der Anmeldung aufgeführten
Reise- und Unterhaltungsdienstleistungen. Der weitere Bestandteil “Schnee” be-
zeichnet eine wesentliches Merkmal des Urlaubsorts, zu dem die angebotenen
Reisen führen bzw. an dem die angebotenen Unterhaltungsveranstaltungen statt-
finden, nämlich dass dort Schnee liegt. Auch die Verbindung dieser beiden, ver-
schiedene Merkmale der angebotenen Dienstleistungen beschreibenden Substan-
tiva durch das Wort “im” ist entgegen der Ansicht des Anmelders weder sprachlich
inkorrekt noch in begrifflicher Hinsicht ungewöhnlich, sondern beschreibt in einer
für den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher ohne weiteres verständlichen Weise den Gegenstand
der angebotenen Dienstleistungen der Klassen 39 und 41 dahingehend, dass es
sich bei den offerierten Reisen und anderen Veranstaltungen um solche handelt,
bei denen sich Studenten im Schnee aufhalten, um dort z. B. Wintersport zu
betreiben und/oder dort in geselliger Runde zusammenzutreffen. Sämtliche bean-
spruchten Dienstleistungen der Klassen 39 und 41 können auf die besonderen
Bedürfnisse von Studierenden zugeschnitten sein und zu Orten führen bzw. in
Orten stattfinden, in denen zu bestimmten Jahreszeiten Schnee vorhanden ist.

Entgegen der Ansicht des Anmelders gewinnt die angemeldete Marke in Bezug
auf die Dienstleistungen der Klassen 39 und 41 auch nicht dadurch an Fantasie-
gehalt oder Originalität, dass in ihr anstelle des Reiseziels “in den Schnee” die
Ortsangabe “im Schnee” enthalten ist, denn auch im Rahmen des Angebots von
Reisedienstleistungen ist es allgemein üblich, z. B. in Bezeichnungen wie “Urlaub
in der Karibik”, “Ferien am Meer”, “Sonne und Meer”, den Urlaubsort oder das

Zielgebiet der Reise und deren besondere Eigenschaften beschreibend herauszu-
stellen.

Angesichts des dargestellten, in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 39
und 41 ohne weiteres erkennbaren und deutlich im Vordergrund stehenden be-
schreibenden Begriffsgehalts der angemeldeten Marke fehlt dieser, wie die Mar-
kenstelle insoweit zutreffend festgestellt hat, die Fähigkeit, diese Dienstleistungen
ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen und von denen anderer Unter-
nehmen zu unterscheiden und damit jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Für die mit der Anmeldung weiterhin beanspruchten Dienstleistungen der
Klasse 35 kann der angemeldeten Marke hingegen entgegen der Ansicht der Mar-
kenstelle nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, weil es sich
insoweit nicht um eine Angabe handelt, die ein Merkmal dieser Dienstleistungen
beschreibt, und weil es der angemeldeten Marke zu diesen Dienstleistungen auch
an einem engen sachlichen, beschreibenden Bezug fehlt. Die angemeldete Marke
beschreibt weder unmittelbar die Art oder Beschaffenheit der beanspruchten Wer-
bedienstleistungen noch ist sie für die Gruppe der Studenten im Schnee bestimmt.
Sie bezeichnet auch sonst kein anderes Merkmal dieser Dienstleistungen in ver-
kehrsüblicher oder sonst sofort erfassbarer Weise.

Wenn Dienstleistungen wie Werbung in den verschiedensten Bereichen erbracht
werden können, ist es nicht ohne weiteres gerechtfertigt, jeder Benennung einer
Person, Sache oder Leistung bereits deshalb die erforderliche Unterscheidungs-
kraft abzusprechen, weil diese spezielle Person, Sache oder Leistung im Einzelfall
Gegenstand einer Werbung sein könnte. Davon ist nur in Fällen auszugehen, in
denen ein Begriff oder eine Wortfolge tatsächlich als themen- oder inhaltsbezo-
gene       Bezeichnung   verwendet    werden     kann.    Soweit    dagegen     Wa-
ren/Dienstleistungen branchen-üblicherweise nicht nach inhaltsbeschreibenden
Angaben benannt werden, kann mit dieser Begründung nicht ohne weiteres die
Unterscheidungskraft verneint werden. Dienstleistungen der Werbung sind in der
Regel unabhängig von dem konkreten einzelnen Gegenstand oder einer be-
stimmten Person oder einem bestimmten Personenkreis, für den oder die gewor-
ben wird. Dahingehende Benennungen sind demnach nicht zwangsläufig als in-
haltsbeschreibende Sachangaben aufzufassen, sondern können auch unterschei-
dungskräftig sein (BGH GRUR 2009, 949, Nr. 24 f. – My World). Vor diesem Hin-
tergrund kann auch der angemeldeten Wortfolge für die beanspruchten Dienst-
leistungen der Klasse 35 nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen wer-
den, da sie weder ein Werbemedium, wie z. B. Internet, Funk, Fernsehen, noch
ausschließlich eine Branche bezeichnet, für die Werbedienstleistungen bestimmt
sein könnten, sondern darüber hinausgeht, indem sie einen Personenkreis in ei-
nem bestimmten Umfeld bezeichnet. Eine Beschreibung von Werbedienstleistun-
gen mit solchen speziellen Angaben ist branchenunüblich und muss daher weder
für die Mitbewerber des Anmelders freigehalten werden noch fehlt ihr jegliche Fä-
higkeit, als Marke für eine Werbeagentur oder ein anderes Unternehmen der Wer-
bebranche zu dienen. Der Beschwerde des Anmelders war deshalb so weit statt-
zugeben.

Dr. Fuchs-Wissemann                Hermann                                Reker

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