Das Bundespatentgerucht hat in einem aktuellen Beschwerdeverfahren ( ..) entschieden, dass das Wortzeichen
„STOFFPAPIER“
für
die Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;
und
die Klasse 25: Bekleidungsstücke.
keine Unterscheidungskraft besitzt.
Danach weist das angemeldete Wortzeichen für sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf.
http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12290&nr=22090&pos=0&anz=351&Blank=1.pdf