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BPatG vom 18.7.2014 – 25 W (pat) 7/14 – (VITA)

1.  Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen inländischen Verkehrs abzustellen 

2.  Für die Eintragungsfähigkeit fremdsprachiger Begriffe  kommt es entscheidend darauf an, ob die beteiligten inländischen Verkehrskreise  zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, d.h. hier zum Zeitpunkt der Anmeldung in der Lage sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Markenwortes zu erkennen 

3. Als Hinweis auf Lebensversicherungen ist der Begriff „vita“ geeignet, das Objekt der Versicherung, die Art der Versicherungsdienstleistung oder die Versicherungsspartei zu bezeichnen.

4- Das dem § 8 Abs. 2 Nr. 2  MarkenG zugrunde liegende Allgemeininteresse, nämlich das Freihaltungsbedürfnis solcher beschreibender Angaben, ergibt sich daher ohne weiteres daraus,  dass auch konkurrierende Dienstleistungsanbieter in der Lage sein müssen, ihre  Dienstleistungen durch entsprechende Begriffe zu präzisieren, selbst wenn eine  konkrete Benutzung als Sachangabe bislang noch nicht zu beobachten ist, eine  solche Verwendung aber jederzeit in der Zukunft erfolgen kann.

 

 

 

 

BUNDESPATENTGERICHT

 

 25 W (pat) 7/14

BUNDESPATENTGERICHT

 

25 W (pat) 7/14

_______________________

(Aktenzeichen)

 

Bundesadler

 

 

BESCHLUSS

 

In der Beschwerdesache

 

 

 

 

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 048 290.7

 

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Vorsitzenden Richter Knoll sowie die Richterinnen Grote-Bittner und
Dr. Hoppe am 18. Juli 2014

 

beschlossen:

 

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Gründe

 

I.

 

Am 24. Juli 2008 hat die Anmelderin das Zeichen

 

vita

 

für folgende Dienstleistungen angemeldet:

 

Klasse 36:

Versicherungswesen, insbesondere Lebens- und Krankenversi-
cherungen, Pflegeversicherungen, Unfallversicherungen, Renten-
und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, Pensionskassen.

 

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung mit Beschluss vom
15. Dezember 2009 sowie die hiergegen gerichtete Erinnerung mit weiterem Be-
schluss vom 7. September 2011 zurückgewiesen. Sie ist der Ansicht, dass das
angemeldete Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Beschreibung der be-
anspruchten Dienstleistungen geeignet sei. Das italienische Wort „vita“ bedeute
„Leben“ und diene jedenfalls im Bereich des italienischen Sprachraums ohne
weiteres als fachbegriffliche Spartenangabe für den Bereich Leben, also für Le-
bensversicherungen. Mithin stelle das Wort „vita“ für die beanspruchten Dienst-
leistungen eine mögliche Inhalts- bzw. Spartenangabe dar. Aufgrund der „fachbe-
grifflichen Bedeutungsfacette als Spartenangabe“ bestehe auch ein Freihaltebe-
dürfnis, da jedenfalls die am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländi-
schen Fachkreise aus dem Versicherungswesen und entsprechende Mitbewerber
hierin ohne weiteres eine Spartenangabe erkennen würden. Zudem würden auch
die von Versicherungsdienstleistungen angesprochenen allgemeinen Verkehrs-
kreise das Wort „vita“ aufgrund seiner Ableitung aus dem entsprechenden lateini-
schen Wort, seiner Eindeutschung in vielen abgewandelten Begriffen, wie „vital“
oder „Vitalität“, sowie der Üblichkeit von Redewendungen wie „La dolce vita“ ohne
Italienischkenntnisse in der Bedeutung „Leben“ verstehen. Auch die vermeintliche
Mehrdeutigkeit sei kein schutzbegründender Umstand, weil es zur Schutzversa-
gung ausreiche, dass nur eine der möglichen Bedeutungen für die beanspruchten
Dienstleistungen beschreibend sei.

 

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die der Auffassung ist,
dass der Anmeldung keine Schutzhindernisse entgegenstünden.

Sie meint, das Wort „vita“ sei für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unmit-
telbar beschreibend, denn es werde in Alleinstellung nicht als Beschreibung für
eine „Lebensversicherung“ verwendet. Dementsprechend gebe es keine Anhalts-
punkte dafür, dass die am internationalen Handelsverkehr beteiligten deutsche
Fachkreise aus dem Versicherungswesen die Bezeichnung „vita“ als Spartenan-
gabe verstehen würden. Ein grenzüberschreitender Verkehr, bei dem andersspra-
chige Fachbezeichnungen den Fachkreisen geläufig werden könnten, bestehe bei
Lebensversicherungen nicht. Zudem richte sich eine Lebensversicherung der Na-
tur nach ausschließlich an Privatpersonen. Das Wort „vita“ sei begrifflich ungenau
und mehrdeutig. Es werde im Übrigen lediglich mit den Bedeutungen „Lebenslauf,
Lebensgeschichte“ verstanden und habe in diesem Sinne keinen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsgehalt im Hinblick auf die beanspruchten
Dienstleistungen. Darüber hinaus ergebe sich aus einer Google-Recherche, dass
das Wort „vita“ für zahlreiche Organisationen, Gesellschaften und diverse Pro-
dukte genutzt werde, ohne dass jeweils eine glatt beschreibende Bedeutung im
Sinne von „Leben“ erkennbar sei. Selbst wenn der Verkehr die Bezeichnung „vita“
direkt mit „Leben“ in Verbindung bringen würde, läge aber keine beschreibende
Eigenschaft für ein Versicherungsprodukt vor. Der Begriff „Leben“ kennzeichne
weder Art noch Beschaffenheit, Bestimmung oder Leistungsmerkmale von
Dienstleistungen im Bereich des Versicherungswesens. Während man bei ande-
ren Versicherungsarten an Begriffen wie „Haus“, „Auto“, „Glasbruch“ sofort erken-
nen könne, was versichert werde, sei dies bei der Lebensversicherung nicht der
Fall. Der einzige Anknüpfungspunkt im Sinne der Bezeichnung einer „Lebensver-
sicherung“ sei daher fernliegend. Sobald man in dem Begriff „Lebensversicherung“
den Bestandteil „Leben“ isoliere, handele es sich daher um eine Bezeichnung, die
den Inhalt einer Versicherung nicht beschreibe. Die Herleitung eines Zusammen-
hangs aus dem Zeichen „vita“ mit einem Versicherungsprodukt erfordere daher
eine gedankliche Schussfolgerung und damit eine analysierende Betrachtung,
welche der Verkehr aber nicht vornehme.

Die Bezeichnung „vita“ sei auch unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG.

Weiterhin beruft sich die Anmelderin auf Voreintragungen des Zeichens „VITA“ für
Dienstleistungen des Versicherungswesens.

 

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

 

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

 

Der Senat hat die Anmelderin mit der Ladung vom 8./9. Mai 2014 unter Vorlage
von Belegen aus dem Internet (im Folgenden zitiert als „Anlagen“) auf das Vorlie-
gen von Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG hin-
gewiesen.

 

 

II.

 

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.

 

Der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen
die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1
MarkenG zurückgewiesen worden.
1.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.

 

a) Bei der Auslegung der absoluten Schutzhindernisse ist nach der Rechtspre-
chung des EuGH das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu
berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608, Rn. 55 – EUROHYPO m.w.N.). Die auf
Art. 3 Abs. 1 c) der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der
Europäischen Union 2008/95/EG (MarkenRL) zurückzuführende Bestimmung des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtli-
che Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Wa-
ren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503,
Rn. 22, 23 – ADIDAS II; EuGH GRUR 2012, 616, Rn. 31 – Multi Markets Fund
MMF/ NAI – Der Natur-Aktien-Index). Es gibt nämlich insbesondere im Hinblick auf
die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs, Erwägungen des Allge-
meininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von
allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Anga-
ben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen mo-
nopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 31 – DOUBLEMINT; EuGH
GRUR 2004, 674, Rn. 54, 56 – Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680, Rn. 35-36 –
BIOMILD).

 

b) Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des
angesprochenen inländischen Verkehrs abzustellen (EuGH GRUR 2004, 428,
Rn. 65 – Henkel; EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24-26 – Matratzen Concord/Hukla).
Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der bean-
spruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR
Int. 2005, 135, Rn. 19 – Maglite; BGH GRUR 2009, 411, Rn. 8 – STREETBALL).
Die angemeldeten Dienstleistungen des Versicherungswesens, zu denen auch
Lebensversicherungen zählen, richten sich im vorliegenden Fall sowohl an den
Fachverkehr als auch an allgemeine und breite Verbraucherkreise, wobei von dem
normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-
verbraucher auszugehen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Con-
cord/Hukla). Die Ansicht der Anmelderin, wonach sich Versicherungsdienstleis-
tungen ausschließlich an Endverbraucher richten würden, trifft nicht zu, da gerade
im Versicherungsbereich auch Fachleute, wie Versicherungsmakler, Versiche-
rungsagenten etc. involviert werden, um die von einem Versicherungsunterneh-
men angebotene Versicherungsleistung zu vermarkten und/oder einen Vertrags-
abschluss mit dem Endkunden zu erreichen.

 

c) Das begehrte Zeichen ist identisch mit dem lateinischen Wort „vita“, welches
u.a. „Leben“ bedeutet. Für die Eintragungsfähigkeit fremdsprachiger Begriffe
kommt es entscheidend darauf an, ob die beteiligten inländischen Verkehrskreise
zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, d.h. hier zum Zeitpunkt der Anmeldung
(zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BGH GRUR 2014, 483, Rn. 22 – test; BGH
WRP 2014, 576, Rn.10 – smartbook for smart people; BGH GRUR 2013, 1143,
Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41-57 –
FLUGBÖRSE), in der Lage sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Marken-
wortes zu erkennen (EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 32, 26 – Matratzen Con-
cord/Hukla). Dies ist für den Begriff „vita“ zu bejahen, denn er hat als bildungs-
sprachlicher Ausdruck und Synonym für „Leben“ und „Lebenslauf“ Eingang in den
deutschen Sprachschatz gefunden (vgl. dazu Duden, Deutsches Universalwörter-
buch 7. Auflage, S. 1928, Anlage 1 aus der mit der Ladung übersandten Internet-
recherche des Senats). Zudem existiert – wie die Markenstelle zu Recht ange-
merkt hat – eine Vielzahl ähnlicher Begriffe (z.B. vital, Vitalität), die ebenfalls auf
die Grundbedeutung des lateinischen Begriffs „vita“ zurückzuführen sind und dem
Verkehr deshalb ebenso geläufig sind, wie die Redewendung „la dolce vita“. Aus
diesem Grund wird der angesprochene Verkehr den Begriff „vita“ entgegen der
Auffassung der Anmelderin nicht nur im Sinne von „Lebenslauf, Lebensge-
schichte“, sondern in relevantem Umfang auch in der Bedeutung „Leben“ verste-
hen, selbst wenn er nicht über italienische Sprachkenntnisse verfügt.

 

Der Begriff “Leben” wird im Bereich des Versicherungswesens zur Bezeichnung
der Sparte der Lebensversicherungen und als Synonym für „Lebensversicherun-
gen“ verwendet (vgl. mit zahlreichen Beispielen: BPatG 33 W (pat) 43/04 – Leben-
classic; BPatG 33 W (pat) 167/04 – Rheinische Leben), wobei hier zwischen „Ka-
pitalleben“ und „Risikoleben“ (= Kapitallebensversicherungen und Risikolebens-
versicherungen) unterschieden wird (vgl. dazu Anlage 2 aus der mit der Ladung
übersandten Internetrecherche des Senats mit Unterlagen zu dem Wort „Leben“
bzw. „Kapitalleben“ im Zusammenhang mit Versicherungen).

 

Ausgehend von diesen Feststellungen ist auch die vom Verkehr als Hinweis auf
„Leben“ verstandene Bezeichnung „vita“ für Dienstleistungen aus dem Versiche-
rungswesen, die oberbegrifflich Lebensversicherungen umfassen, als beschrei-
bende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten. Als Hinweis auf Le-
bensversicherungen ist der Begriff „vita“ nämlich geeignet, das Objekt der Versi-
cherung, die Art der Versicherungsdienstleistung oder die Versicherungssparte zu
bezeichnen. Diese beschreibende Bedeutung ergibt sich für den angesprochenen
Verkehr auch direkt und unmittelbar, ohne dass es zusätzlicher analysierender
Gedankenschritte bedürfte, wenn ihm der Begriff „Leben“ oder das bedeutungs-
gleiche Wort „vita“ im Zusammenhang mit Versicherungsdienstleistungen begeg-
net. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das maßgebliche Begriffsverständnis des
Verkehrs in Bezug auf angemeldete Bezeichnungen nicht abstrakt-lexikalisch,
sondern stets im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen gesehen werden muss (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG,
10. Aufl., § 8 Rn. 300 m.w.N.), wobei das Verständnis des Verkehrs je nach Sach-
zusammenhang entsprechend beeinflusst wird. Soweit die Anmelderin die Bedeu-
tung von „Leben“ isoliert, d.h. losgelöst von Versicherungen oder Lebensversiche-
rungen ermittelt, entspricht dies daher nicht den maßgeblichen Beurteilungsgrund-
sätzen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin wird der Verkehr demzufolge, genau
wie bei anderen Versicherungen, das im Zusammenhang mit einer Versiche-
rungsdienstleistung benannte Substantiv (Auto/Hausrat etc.) – hier „Leben“ bzw.
„vita“ – als Hinweis auf das Objekt bzw. die Art oder Sparte der Versicherung an-
sehen und daher ohne weiteres erkennen, dass es um eine Versicherung des Le-
bens geht, bei der der Versicherungsfall beim Erleben eines bestimmten Zeit-
punkts (Erlebensfall) oder mit dem Tod des Versicherten eintritt.

 

Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG betrifft zudem alle Angaben,
die sich zur Produktbeschreibung eignen und ist nicht nur auf übliche Fachbegriffe
beschränkt. Es kommt auch nicht darauf an, ob mögliche Wettbewerber der Mar-
kenanmelderin auf die konkrete Bezeichnung angewiesen sind oder ob andere
gleichwertige oder gebräuchlichere Ausdrücke zur Verfügung stehen (EuGH
GRUR 2004, 674, Rn. 57, 101 – Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680, Rn. 42 –
BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2010, 503, Rn. 38 – Patentconsult; BGH GRUR 2006,
760, Rn. 13 – LOTTO). Vielmehr muss der Allgemeinheit die freie Wahl zwischen
allen beschreibenden Angaben und Zeichen erhalten bleiben (siehe dazu Strö-
bele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 292 m.w.N.). Das dem § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zugrundeliegende Allgemeininteresse, nämlich das Freihaltungsbedürf-
nis solcher beschreibender Angaben, ergibt sich daher ohne weiteres daraus,
dass auch konkurrierende Dienstleistungsanbieter in der Lage sein müssen, ihre
Dienstleistungen durch entsprechende Begriffe zu präzisieren, selbst wenn eine
konkrete Benutzung als Sachangabe bislang noch nicht zu beobachten ist, eine
solche Verwendung aber jederzeit in der Zukunft erfolgen kann (EuGH GRUR
2004, 674, Rn. 95 ff. – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 276, Rn. 8 – Institut der
Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

 

Auch der von der Anmelderin angesprochene Umstand, dass das beanspruchte
Zeichen neben dem dargelegten Inhalt auch andere begriffliche Bedeutungen hat,
vermag das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu überwinden,
denn das Eintragungshindernis besteht schon dann, wenn nur eine von mehreren
Bedeutungsmöglichkeiten einen beschreibenden Inhalt hat (EuGH GRUR 2004,
146, Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680, Rn. 38 – Biomild; BGH GRUR
2012, 276, Rn. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Zudem besteht –
entgegen der Ansicht der Anmelderin – auch keine begriffliche Ungenauigkeit, da
der Verkehr den Begriff „vita“, wenn er ihm in Zusammenhang mit Versicherungs-
dienstleistungen begegnet, ohne weiteres in seiner Bedeutung von „Leben“ als
Hinweis auf eine Lebensversicherung erkennen wird, nicht aber als „Lebenslauf“
oder „Lebenskraft“.

 

 

2.

Der begehrten Wortmarke steht zudem das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen, weil es ihr an der erforderlichen Unterscheidungskraft
fehlt.

 

Einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 c) MarkenRL (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG) Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt nach der
Rechtsprechung des EuGH zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf
diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkan-
toor; EuGH GRUR 2004, 680, Rn. 19 – Biomild). Bei derartigen beschreibenden
Angaben gibt es nämlich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie
als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710, Rn. 16 – VISAGE;
BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006 m.w.N.).

 

3.

Soweit die Markeninhaberin auf Voreintragungen Bezug nimmt, ist darauf hinzu-
weisen, dass diese keine Bindungswirkung haben (vgl. EuGH GRUR 2009, 667,
Rn. 18 – Bild.t.-Online.de m.w.N.; BGH GRUR 2008, 1093, Rn. 18 – Marlene Diet-
rich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230, Rn. 12 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66
(Ziff. III 2. c)) – Freizeit Rätsel Woche). Da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG hier vorliegen, kommt es auf die weiteren Voreintragun-
gen nicht an, weil zum einen aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen ande-
rer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung
der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch
unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtli-
chen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl.
EuGH, GRUR 2009, 667, Rn. 18 – Bild.T-Online.de; BGH GRUR 2013, 522,
Rn. 20 – Deutschlands schönste Seiten m.w.N.). Die Entscheidung über die Eintra-
gungsfähigkeit einer angemeldeten Marke ist nämlich keine Ermessensentschei-
dung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes
und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen
ist.

 

4.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbe-
schwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.

 

 

Knoll

Grote-Bittner

Hoppe

 

 

Hu

 

 

Markenrecht Berlin