030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Bonna Forma enthält nur beschreibende Angaben und ist daher nicht unterscheidungskräftig. Daran  ändert auch, so das BPatG, die grafische Gestaltung nichts, die sich auf die Wiedergabe der Buchstaben beschränkt.

 

 

 

 

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 530/10
_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 063 696.3

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. April 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner
sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters am Oberlandesgericht Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152
08.05

Gründe

I.

Am 7. Oktober 2008 hat der Anmelder die Wort-Bild-Marke

Farbe: braun

für die Waren und Dienstleistungen der Klassen

,,(10) Chirurgische Implantate;

(42) Wissenschaftliche technologische Forschungs-Dienstleistun-
gen, insbesondere im biomedizinischen Bereich; Design;
Analyse; Hardware/Software- Entwicklung;

(44) Medizinische Dienstleistungen; technische Computer-ba-
sierte Chirurgieplanung“

angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 42 hat zunächst die angemeldete Wort-Bild-Marke als
unmittelbar beschreibende Angabe i. S. v. §8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (Mar-
kenG) und als nicht unterscheidungskräftig i. S. v. §8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bean-
standet. Nach diesen Beanstandungen war auch die graphische Gestaltung der
angemeldeten Marke – für sich genommen – nicht unterscheidungskräftig. Mit
Beschluss vom 2. Juli 2010 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes hat die
Markenstelle die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zu-
rückgewiesen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die angemeldete, aus dem Lateinischen stammende Bezeichnung ,,Bona Forma“
lasse sich mit ,,gute Form/Gestalt“ ins deutsche übersetzen. Die beiden Wortbe-
standteile ergänzten sich sinnvoll und passend zu einer Gesamtaussage von ,,gute
oder schöne Gestalt, gute oder schöne Form“ die den angesprochenen Verkehrs-
kreisen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen den ohne
weiteres verständlichen und sich erschließenden Sachhinweis darauf gebe, dass
diese Waren und Dienstleistungen dazu dienten, den angesprochenen Verbrau-
chern zu einer guten oder schönen Form, bzw. zu einer guten oder schönen
Gestalt zu verhelfen. So dienten die angemeldeten Dienstleistungen wie ,,For-
schungs-Dienstleistungen, insbesondere im biomedizinischen Bereich; Design;
Medizinische Dienstleistungen; technische Computer-basierte Chirurgieplanung
usw.“ dazu, durch z. B. chirurgische Eingriffe die Gestalt oder Form der Patienten
zu verbessern bzw. verschönern. Gleiches gelte für die angemeldeten Waren ,,chi-
rurgische Implantate“, auch diese dienten einer ,,bona forma“, also einer guten
oder schönen Gestalt, einer guten oder schönen Form.

Die angemeldete Marke weise damit in ihrer Gesamtheit einen klar im Vorder-
grund stehenden Bedeutungsgehalt auf. Vorliegend würden die angesprochenen
Verkehrskreise dem beanspruchten Zeichen in Bezug auf die angemeldeten Wa-
ren und Dienstleistungen auch lediglich eine werbeübliche Anpreisung bezüglich
der Art und der Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen entnehmen. Die
grafische Gestaltung von (Marke)  sei nicht geeignet, den Mangel an
Unterscheidungskraft zu beseitigen.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder am 14. Juli 2010 Beschwerde gemäß
§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG eingelegt.
-4-

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 2. Juli 2010 aufzuheben.

Der Anmelder hält seine Marke vor allen Dingen deswegen für unterscheidungs-
kräftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil er die Marke für computer-unter-
stützte Dienstleistungen im Bereich der ästhetischen Chirurgie benutzen will und
diese Dienstleistungen – aus der Sicht des Anmelders – auf dem einschlägigen
Markt einmalig sind. Diese Einzigartigkeit der Dienstleistungen, für die die Marke
benutzt werden soll, begründet nach Meinung des Anmelders die Unterschei-
dungskraft. Weiter meint der Anmelder, die im angemeldeten Zeichen enthaltene
Wortkombination sei kein geläufiger oder lexikalisch nachweisbarer Begriff. Ähnli-
che Kombinationen (,,bona vita“, ,,bona beta“, ,,Bona Ventura“, ,,bona fama“) seien
schon ins Markenregister eingetragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen
zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Markenstelle für Klasse 42 dem
Anmeldezeichen die Eintragung versagt, weil dieser die Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Die Wortbestandteile der angemeldeten Marke ,,Bona Forma“ können für alle be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen als eine beschreibende Angabe i. S. v.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen und sind deswegen nicht schutzfähig. Nach die-
ser Vorschrift – die auch auf Wort-Bild-Marken Anwendung findet (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage 2012, § 8 Rdn. 421) – dürfen Marken nicht
eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr
u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintra-
gung beantragt wird. Unter ,,sonstige Merkmale“ sind dabei alle für die angespro-
chenen Verkehrskreise im Hinblick auf die fraglichen Waren in irgendeiner Weise
bedeutsamen Umstände zu verstehen (vgl. BGH GRUR 2000, 231, 233
– FÜNFER; GRUR 1999, 1093,1094 ­ FOR YOU; GRUR 1998, 813, 814
– CHANGE).

Der Wortbestandteil des als Wort-Bild-Marke angemeldeten Zeichens stammt aus
dem Lateinischen und lässt sich ­ wie auch der Anmelder nicht bestreitet ­ mit
,,gute oder schöne Form, gute oder schöne Gestalt“ in die deutsche Sprache über-
setzen (vgl. PONS, Wörterbuch für Schule und Studium, Latein ­ Deutsch: ,,forma“
= Form, Gestalt, Figur, schöne Gestalt, Schönheit; ders.: ,,bonus, -a, -um“ = ,,gut,
vortrefflich, hübsch, schön“, aber auch: ,,günstig, gesund“). Diese Kombination von
Adjektiv und Nomen ist grammatikalisch korrekt gebildet.

Sie kann nach ihrem begrifflichen Sinngehalt als beschreibende Sachangabe für
alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen. Die ,,chirurgischen Im-
plantate“ der Klasse 10 können selbst eine gute, günstige Form haben und des-
wegen ihre medizinischen bzw. technischen Funktionen besonders gut erfüllen.
Sie können auch den damit behandelten Menschen zu einer schönen äußeren
Gestalt verhelfen. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 42 und 44
können sämtlich der plastischen Chirurgie dienen, sei es, indem nach neuen
Technologien geforscht wird, ein neues Design für Implantate entwickelt wird, die
Ausgangssituation eines chirurgischen Eingriffs analysiert wird, Hard- und Soft-
ware für technische Computer-basierte Planungen für plastische oder ästhetische
Operationen entwickelt werden oder alle medizinischen Dienstleistungen ange-
boten werden, die im Zusammenhang mit der plastischen Chirurgie erforderlich
sein können.

Als eine beschreibende Sachangabe in diese Sinne ist die lateinische Wortfolge
,,Bona Forma“ für alle hier angesprochenen Verkehrskreise verständlich. Diese
Verkehrskreise setzen sich zusammen aus den medizinischen Fachkreisen und
den weiteren, nicht fachkundigen Verkehrskreisen. Für die medizinischen Fach-
kreise gehört Lateinisch in Deutschland noch immer zu den Fachsprachen, so
dass bei diesem Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Verständlichkeit der
Wort-Bild-Marke ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. Aber auch bei den
nicht fachkundigen Verkehrskreisen kann davon ausgegangen werden, dass sie
,,Bona Forma“ im Sinne einer guten, schönen Form verstehen werden. Das lateini-
sche Adjektiv ,,bona“ ist ein Bestandteil des stehenden Begriffs ,,bona fide“ – guten
Glaubens – und ist in seiner männlichen Form ,,bonus“ jedermann aus wirtschaftli-
chen oder finanziellen Zusammenhängen als die Bezeichnung von etwas Vorteil-
haftem bekannt. Im übrigen kennen weite Kreise das ursprünglich lateinische ,,bo-
nus, bona, bonum“ durch dessen Ableitungen in den romanischen Sprachen. Das
gilt insbesondere für das französische ,,bon, bonne“, z. B. in dem Gruß ,,Bonsoir“,
aber auch für das italienische ,,buona“ und das spanische ,,bien“. Das deutsche
Wort Form leitet sich erkennbar von dem lateinischen Wort ,,forma“ ab und hat
dieselbe Bedeutung wie dieses.

Die Argumente des Anmelders widerlegen diese markenrechtlichen Feststellun-
gen nicht. Dass sich die lateinische Wortfolge ,,bona forma“ in keinem Wörterbuch
nachweisen läßt, ist nur ein Indiz dafür, dass es sich um keine stehende
Redewendung handelt. Im übrigen bleibt es dabei, dass es sich um eine sprach-
regelmäßig gebildete Wortfolge handelt, die inhaltlich einen traditionellen Sinn
gibt, der zur Beschreibung der von dem Anmelder für seine Marke beanspruchten
Waren und Dienstleistungen dienen kann. Wörterbücher erfassen in der Regel nur
die einzelnen Wörter einer Sprache und stehende Redewendungen, nicht dage-
gen jede Verbindung der einzelnen Wörtern – hier einem Hauptwort und einem
darauf bezogenen Eigenschaftswort – die in der entsprechenden Sprache möglich
wäre.

Auch gänzlich neugebildete Wortfolgen können als beschreibende Angaben i.S.v.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen und deswegen nicht schutzfähig sein, wenn sie
sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und
unmissverständlich ist, dass sie von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne
weiteres als Sachhinweis in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen erkannt und aufgefaßt werden (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411, 413
– Matratzen   Concord/   Hukla;     BGH,   GRUR   2001,   1047,   1049   – LOCAL
PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it). Das ist hier der
Fall, wie der Senat dargetan hat.

Als beschreibende Sachangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann die ange-
meldete Marke auch nicht die von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geforderte Unter-
scheidungskraft entfalten. Denn der Verkehr wird in der Wortfolge ,,Bona Forma“
nur eine Beschreibung sehen, aber kein markenrechtliches Herkunftszeichen, mit
dem gerade die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen des Anmel-
ders aus dessen Unternehmen unterschieden werden soll von der Herkunft glei-
cher Waren und Dienstleistungen aus den Unternehmen anderer.

Die mögliche Einzigartigkeit der von dem Anmelder im Bereich der ästhetischen
Chirurgie angewandten Verfahren kann nicht die von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
geforderte Unterscheidungskraft begründen. Das Markenrecht befaßt sich mit
Marken, nicht mit technischen Erfindungen. Selbst wenn das Verzeichnis der Wa-
ren und Dienstleistungen so gefaßt worden wäre, daß dadurch die geplanten
technischen Verfahren offenbart würden, hätte das keine Bedeutung für das mar-
kenrechtliche Anmeldeverfahren, in dem nur die markenrechtlichen Vorschriften
zur Anwendung kommen. Danach kann ein Zeichen, das – wie hier – dazu geeig-
net ist, die Beschaffenheit oder die Zweckbestimmung der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben, nicht in das Register eingetra-
gen werden.

Auch die graphische Gestaltung der angemeldete Marke macht diese nicht unter-
scheidungskräftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Marke besteht – wie ein
reine Wortmarke auch – nur aus zwei Wörtern. Die graphische Gestaltung der
Marke beschränkt sich auf die graphische Gestaltung der einzelnen Buchstaben in
einer einheitlichen Type in der Farbe Braun. Der Gesamteindruck dieser Gestal-
tung mag dem Verkehr ansehnlich und gefällig vorkommen, geht aber nicht über
die bekannten und üblichen Typen für Buchstaben hinaus, bewegt sich also im
Rahmen des Üblichen. Dies reicht nicht aus, um die angemeldete Marke nur durch
ihre graphische Gestaltung und unabhängig von den – für sich genommen nicht
schutzfähigen – Wortbestandteilen unterscheidungskräftig zu machen.

Schließlich kann der Anmelder aus dem Umstand, dass aus seiner Sicht ver-
gleichbare Begriffe als Marken eingetragen wurden, keine Rechte herleiten. Die
Markenstelle hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass Eintragungen identischer
oder vergleichbarer deutscher Marken keine verbindliche Bedeutung für die Prü-
fung später angemeldeter Marken haben. Sowohl die Markenstelle als auch das
Gericht sind kraft Gesetzes dazu verpflichtet, jede Anmeldung nur darauf zu prü-
fen, ob die angemeldete Marke nach dem geltenden Markenrecht schutzfähig ist
oder nicht. Dabei handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, bei deren Beantwor-
tung weder für die Markenstelle noch für das Gericht Ermessensspielräume be-
stehen (st. Rspr.: vgl. z. B. BGH, GRUR 1963, 524 – Digesta; GRUR 1964, 454,
456 – Palmolive; GRUR 1985, 1055 – Datenverarbeitungsprogramme als Ware;
GRUR, 1989, 420, 421 – KSÜD; GRUR 1995, 410, 411 – TURBO; GRUR 1997,
527, 529 – Autofelge; BlPMZ 1998, 248, 249 – Today; GRUR 2008, 1093, 1095
– Marlene-Dietrich-Bildnis, so auch EuGH z. B. GRUR 2009, 667 – Bild.T-On-
line.de).

Werner                            Dr. Schnurr                           Heimen

Bb