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Ich veröffentliche, sofern die Zeit es zulässt,  immer wieder Entscheidungen des Bundespatentgerichts, um die Vorgehensweise des DPMA und des BPatG zu zeigen. Die Recherche zu dem angemeldeten Kennzeichen steht hierbei im Vordergrund. Hierzu werden u.a. Wörterbücher und Suchmaschinen verwendet, um die Bedeutung eines Zeichens zu ergründen – hat dieses Zeichen eine Bedeutung und steht dieses in Zusammenhang mit den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, scheidet eine Anmeldung, zumindest als Wortmarke, aus. Auch die Warenangebote des Anmelders oder anderer Wettbewerber werden in Augenschein genommen, um die Verwendung des Begriffes festzustellen.

Im vorliegenden Fall hielt die Markenstellte das Kennzeichen MANC für nicht unterscheidungskräftig,
da es Abkürzung für ,,modizierten aktiven natürlichen Klinoptilolith”, genannt MANC darstelle , das von den angesprochenen Fachkreisen aus Chemie, Pharmazie und Landwirtschaft in diesem Sinne auch verstanden werde. Klinoptilolith zähle zu den häufigsten natürlichen Zeolithen und könne als Grundstoff für alle von der Anmelderin beanspruchten Waren verwendet werden, so dass die angesprochenen Fachkreise die Bezeichnung ,,MANC” nur als sachbezogenen Hinweis in dem Sinne auffassen würden, dass die Produkte diesen Grundstoff enthalten bzw. in Verbindung mit diesem Grundstoff verwendet werden können.

Das BPatG teilte diese Ansicht nicht. Denn es fehle an ausreichenden Tatsachen, die den sicheren Schluss für ein dahingehendes Verständnis mit dieser, insbesondere die Produkte der Klasse 5 beschrei-
benden Bedeutung zulassen könnten. Zwar verwende die Anmelderin selbst die Bezeichnung für ihre Produkte in diesem beschreibenden Sinne, jedoch werde von ihr die Bezeichnung ,,MANC” nicht in Alleinstellung, sondern stets nur mit dem erklärenden Zusatz ,,modified activated natural clinoptilolite” oder ,modifizierter aktiver natürlicher Klinoptilolith” benutzt.

Bundespatentgericht
25 W (pat) 99/11

Beschluss vom 13.11.2012

….

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 034 905.3

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des
Richters Metternich und der Richterin Grote-Bittner

BPatG 152
08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 11. August 2011 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung

MANC

ist am 18. Juni 2009 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Marken-
amt geführte Markenregister für eine Reihe von Waren der Klassen 3, 5, 29, 30
und 31 angemeldet worden, nach Einschränkung zuletzt noch für folgende Waren:

Klasse 3:

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Hautpflegemittel für kos-
metische Zwecke; Hautrevitalisierungsmittel für kosmetische Zwe-
cke; Badesalz für kosmetische Zwecke; kosmetische Badezusät-
ze; pflanzliche Aromastoffe (ätherische Öle); ätherische Öle; kos-
metische Hautschutzmittel; alle vorgenannten Waren jeweils mit
dem aktiven Wirkstoff modifizierter und aktivierter natürlicher Kli-
noptilolith;

Klasse 5:

pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; chemi-
sche Präparate für veterinärmedizinische Erzeugnisse; Futtermit-
telzusätze für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel
für medizinische Zwecke, insbesondere mineralische Nahrungser-
gänzungsmittel auf der Basis von Zeolith und Kieselsäure; Diät-
nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; veterinär-
medizinische Hautpflegemittel zur äußeren Anwendung bei Tieren;
pharmazeutische Präparate für die Hautpflege; medizinische Kräu-
termischungen; medizinische Kräutertees; alle vorgenannten Wa-
ren jeweils mit dem aktiven Wirkstoff modifizierter und aktivierter
natürlicher Klinoptilolith;

Klasse 29:

Suppen; Kraftbrühe; konserviertes getrocknetes und gekochtes
Obst und Gemüse; verarbeitete Nüsse;

Klasse 30:

konservierte Küchenkräuter und Küchenkräutermischungen; Ge-
sundheitskräutertee und Gesundheitskräuterteemischungen für
nichtmedizinische Zwecke; Backwaren und Konditorwaren; Fit-
nessbrot, Salz für Küchenzwecke; pflanzliche Aromastoffe, ausge-
nommen ätherische Öle;

Klasse 31:
Futtermittel; Futtermittelzusätze, nicht für medizinische Zwecke;
Futter für Haustiere.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nr. 30 2009 034 905.3 geführte Anmeldung nach entsprechender Be-
anstandung durch einen Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes zurück-
gewiesen.

Die Markenstelle hält die angemeldete Bezeichnung für nicht unterscheidungs-
kräftig i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da es sich bei der Bezeichnung ,,MANC”
um eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe handele. Das Wort
,,MANC” stelle eine Abkürzung für ,,modizierten aktiven natürlichen Klinoptilolith”,
genannt MANC dar, das von den angesprochenen Fachkreisen aus Chemie,
Pharmazie und Landwirtschaft in diesem Sinne auch verstanden werde. Kli-
noptilolith zähle zu den häufigsten natürlichen Zeolithen und könne als Grundstoff
für alle von der Anmelderin beanspruchten Waren verwendet werden, so dass die
angesprochenen Fachkreise die Bezeichnung ,,MANC” nur als sachbezogenen
Hinweis in dem Sinne auffassen würden, dass die Produkte diesen Grundstoff
enthalten bzw. in Verbindung mit diesem Grundstoff verwendet werden können.
Für die Annahme dieses Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise
komme es nicht darauf an, ob die Abkürzung lexikalisch nachweisbar sei oder
häufig verwendet werde, sondern nur, wie sie ihrem Sinn nach aufgefasst werden
wird. Selbst wenn die Abkürzung von der Anmelderin kreiert worden sein sollte,
könne sie sich trotzdem zu einem Fachbegriff und zur Bezeichnung für einen
Inhaltsstoff etablieren, zumal die Bezeichnung ,,modifizierter aktiver natürlicher
Klinoptilolith” auch recht lang sei, so dass sich die Verwendung einer Abkürzung
geradezu anbiete. Ob ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor-
liege, könne dahingestellt bleiben, da der Eintragung der angemeldeten Bezeich-
nung jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen-
stehe.

Hiergegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde.
-Sie hält die angemeldete Bezeichnung für schutzfähig, insbesondere könne ihr
entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden. Denn der angesprochene Verkehr, zu dem neben den
Fachkreisen auch interessierte und informierte Laien gehören würden,      fasse
,,MANC” als Phantasiebegriff und nicht als produktbeschreibende Angabe auf.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ­ wie von der Markenstelle ange-
nommen ­ allein auf die Fachkreise abzustellen sei, sei aber auch nicht nach-
gewiesen, dass diese den Begriff ,,MANC” kennen würden. Die von der Marken-
stelle ihrem Beschluss beigefügten Unterlagen würden dies jedenfalls nicht be-
legen. Außerdem sei die Bezeichnung ,,MANC” allenfalls allein und ausschließlich
im Zusammenhang mit ihrem Unternehmen bekannt, das diese Bezeichnung für
eine speziell behandelte und in Teilen der angemeldeten Waren vorkommende
Komponente in dieser Kombination der einzelnen Begriffe sowie das von dieser
Wortfolge abgeleitete Akronym erfunden habe. Es sei kein Nachweis von der Mar-
kenstelle erbracht worden, der auf eine konkurrierende Verwendung der angemel-
deten Bezeichnung durch Fach- oder allgemeine Verkehrskreise oder gar Wett-
bewerber schließen ließe. Der Begriff ,,MANC” als Vier-Buchstaben-Folge weise
verschiedenste beliebige Bedeutungen auf, könne somit nicht als ausschließlich
beschreibend verstanden werden, sondern werde als Phantasiebegriff aufgefasst,
zumal die Bezeichnung ,,MANC” auch für solche Waren angemeldet worden sei,
die Bestandteile des Wirkstoffes Klinoptilolith nicht enthalten könnten. Ob der
Begriff ,,MANC” sich zu einer Typenbezeichnung entwickeln könne, sei nicht durch
konkrete Feststellungen der Branchenübung belegt.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 11. August 2011 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie-
sen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG zulässig und auch begründet, da
der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2
Nr. 1, Nr. 2 MarkenG nicht entgegenstehen, so dass der angefochtene Beschluss
aufzuheben war.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-
sen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wer-
tes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten)
Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Be-
zeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder
Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung
einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwend-
barkeit widerspricht, wobei bereits die bloße potentielle Beeinträchtigung der wett-
bewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-
kengesetz, 10. Aufl., § 8 Rdn. 265). Es genügt also, wenn die angemeldete Marke
in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als be-
schreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 30, 31 –
Chiemsee; EUGH GRUR 2004, 674, Tz. 56 – Postkantoor). Dabei kommt es in
erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren
und Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Frei-
haltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftig beschreibende Ver-
wendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 35 – Chiemsee;
EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 56 – Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten
Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass
und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr be-
kannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 30 – Chiemsee;
GRUR 2004, 146, Tz. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Tz. 98 ­ Postkan-
toor).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Be-
zeichnung ,,MANC” sich nach dem Verständnis des Verkehrs im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren als beschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG eignet.

Der Verkehr wird die Bezeichnung ,,MANC” nicht als Abkürzung für ,,modified
activated natural clinoptilolite” auffassen, auch wenn die jeweiligen Waren den
Wirkstoff modifizierter und aktiver natürlicher Klinopthilolith enthalten sollten und
z.B. Ärzten, Apothekern Fachtermini in englischer Sprache geläufig sind. Denn es
fehlt an ausreichenden Tatsachen, die den sicheren Schluss für ein dahinge-
hendes Verständnis mit dieser, insbesondere die Produkte der Klasse 5 beschrei-
benden Bedeutung zulassen könnten. Zwar verwendet die Anmelderin selbst die
Bezeichnung für ihre Produkte in diesem beschreibenden Sinne, jedoch wird von
ihr die Bezeichnung ,,MANC” nicht in Alleinstellung, sondern stets nur mit dem
erklärenden Zusatz ,,modified activated natural clinoptilolite” oder ,,modifizierter
aktiver natürlicher Klinoptilolith” benutzt (s. Auszug aus der Webseite der An-
melderin, Anlagen 1 und 2 des Beanstandungsbescheids vom 28. Januar 2010,
Bl. 8-11 der Patentanwaltsakte). Auch soweit Produkte der Anmelderin wie ,,Froxi-
mum toxaprevent pure” oder ,,Froximum Toxaprevent PLUS bzw. TRANSFER” mit
dem Wirkstoff ,,MANC” angeboten werden, sei es auf der eigenen Webseite der
Anmelderin oder auf anderen Online-Shop-Foren, geschieht dies jeweils mit einem
die Bedeutung von MANC erklärenden Zusatz, also entweder, indem ,,Modifizierter
-Aktiver Natürlicher Clinoptilolite” hinzugefügt wird oder der Wirkstoff zumindest in
abgekürzter Form erwähnt wird, z.B. mit ,,Natur Klinoptilolith Zeolith” (s. etwa
entsprechende Produktseiten bei www.naturburg.com bzw. www.drogi.ch/SHOP/-
conts/de-chd95_Froximum). Auch soweit in Fachaufsätzen, z.B. von Dr. K…,
,,Immunsystem und Schwermetalle ­ ein brisantes Thema in der Zahnarztpraxis (s.
www.forum-medici.de/pdf/immun.pdf) eine Auseinandersetzung mit dem Wirkstoff
der Anmelderin stattfindet, wobei in dem Aufsatz von der Abkürzung ,,MAC”
gesprochen wird, erfolgt die Erwähnung dieses Wirkstoffes nicht ohne erläuternde
Zusätze, also dass es sich um spezielle Verarbeitungsverfahren verschiedener
Klinoptilolithe handele. Soweit Dr. K… in seinem Aufsatz davon spricht, dass
der ,,Grundstoff in der Fachwelt auch unter der Abkürzung ,,MAC” bekannt ist und
hergestellt   und   vertrieben   wird”,
ausschließlich   von   der   F…   AG   G…
fehlen hierfür einerseits aussagekräftige Belege, solche sind auch nicht zu finden,
andererseits ist Gegenstand des Anmelde- und Beschwerdeverfahrens nicht die
Bezeichnung ,,MAC”, sondern das Wort ,,MANC”. Nach alledem kann nicht fest-
gestellt werden, dass der Verkehr die Bezeichnung ,,MANC” ohne weiteres als Ab-
kürzung der Wortfolge ,,modified activated natural clinoptilolite” aktuell oder in
Zukunft erkennen wird und sie daher geeignet wäre, die beanspruchten Waren zu
beschreiben.

Da der Verkehr nach den vorstehenden Ausführungen die Bezeichnung ,,MANC”
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht als unmittelbar beschrei-
bende Abkürzung auffassen wird, kann er in ihr auch nicht eine im Vordergrund
stehende beschreibende Angabe sehen, so dass auch das Schutzhindernis feh-
lender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht gegeben ist.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Bezeichnung ,,MANC” in sonstiger Weise
einen die Unterscheidungskraft ausschließenden engen Bezug zu den bean-
spruchten Waren aufweist.

Die Beschwerde hat demnach Erfolg, so dass der angefochtene Beschluss der
Markenstelle aufzuheben war.

….