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Thema: Veröffentlichung alter Emails eines Vermieters von Wohnmobilen und deren Wert

 BGH vom 13. Januar 2015 (VI ZB 29/14) 

Der BGH entschied aktuell, dass der Wert der Beschwer der Verurteilung zur Löschung von zwei mehr als drei Jahre alten Emails bei nur 500,00 EUR liegt. Was war geschehen ? Ein unzufriedener Kunden veröffentlichte den Email-Verkehr mit einem Vermieter von Wohnmobilen auf seiner Internetseite. Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung bestand nicht. Folglich wurde er auf Unterlassung in Anspruch genommen wogegen er sich mit seiner Rechtsbeschwerde versuchte zu wehren. Diese war nicht zulässig, da der Beschwerwert nicht erreicht worden war.

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