Der Künstler hat gegenüber seinem Galeristen einen Anspruch Nennung des Erwerbers des Kunstwerkes. Grundlage hat dieser Anspruch in § 384 II HGB in Verbindung mit dem Galerievertrag. Nach diesen Vorschriften ist der Kommissionär zur Nennung des Dritten verpflichtet, mit dem das Ausführungsgeschäft geschlossen hat.
Zudem besteht zwischen Künstler und Werk auch nach dessen Verkauf eine enge ideelle Verbindung – so hat der Künstler das Recht Zugang zu seinem Werk zu erhalten, um etwa Vervielfältigungsstücke anzufertigen (§ 25 UrhG). Um dieses Recht geltend machen zu können, bedarf es Informationen über den Erwerber. Diese Informationen hat der Galerist zu erteilen: es handelt sich hierbei um eine Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und setzt sich auch dann fort, wenn der Künstler die Galerie wechselt.
Auf der anderen Seite hat der Galerist ein Interesse am Schutz seiner Kunden und vor Konkurrenz. Daher können Künstler und Galerist vereinbaren, dass die Namensnennung unterbleibt. Tun sie das nicht, kann der Künstler länger als bei anderen Kommissionsgeschäften Auskunft verlangen. Begründet wird dies durch das Künstlerpersönlichkeitsrecht (LG Hamburg – 332 O 275/05).
Angegeben müssten Namen und Anschrift. Das sieht das LG Hamburg zwar anders: wenn der Künstler die Kontaktdaten des Erwerbers ohne weiteres mit Hilfe weiterer Galeristen in Erfahrung bringen kann, soll die Anschrift nicht genannt werden müssen. Dies mag für den Einzelfall gelten, generell dürfte aber ausgeschlossen sein, dass Galeristen die Daten ihrer Sammler an Dritte weitergeben.
Nicht zu folgen ist zudem der Ansicht des LG Hamburg, dass die Auskunft nicht in Schriftform zu erfolgen hat. Grundsätzlich ist der zivilrechtliche Auskunftsanspruch schriftlich zu erfüllen, was im Bereich eines globalisierten Kunsthandels auch für die Auskunft von Namen und Anschrift des Käufers zu gelten hat,