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Anwalt Markenrecht Berlin
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Anwalt Markenrecht Berlin


Schützen Sie Ihren guten Namen, den Ihrer Produkte und Dienstleistungen.

Marken stellen für viele Unternehmen mit die  wichtigsten und wertvollsten Wirtschaftsgüter dar. Der Wert Ihres Unternehmens besteht nicht nur im Umsatz und dem Warenbestand, den Immobilien und dem Mitarbeiterstamm, sondern auch in Ihren Marken und Kennzeichen.

Darum gilt es diese effektiv und nachhaltig zu schützen. Jüdemann Rechtsanwälte unterstützt Sie als Kanzlei für Markenrecht umfassend in sämtlichen Phasen markenrechtlicher Mandate, von der Auswahl und Gestaltung der für Sie richtigen Marke sowie der Markenrecherche, über die Markenanmeldung, bis hin zur fortlaufenden Überwachung und effektiven Verteidigung Ihrer Marke. Wir helfen zudem bei markenrechtlichen Abmahnungen.

Rechtsanwalt Jüdemann verfügt über eine zwanzigjährige Erfahrung in der Bearbeitung markenrechtlicher Sachverhalte, in der er zahlreiche Marken erfolgreich vor Rechtsverletzungen und Rufschädigungen schützte. Rechtsanwalt Jüdemann ist u.a. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung u.a. auch im Markenstrafrecht.

 

Anwalt Markenrecht Berlin - Wir vertreten und beraten seit nahezu zwei Jahrzehnten Mandanten zu allen Bereichen des Markenrechts. Wir beraten zu deutschen Marken, zu Unionsmarken und zu internationalen Marken.

Wir schützen Marken

Wir schützen Ihre Marken – Das Markenrecht ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes, durch den im deutschen Recht die sog. gewerblichen Schutzrechte (z.B. Marken, Patente, Designs) von Gewerbetreibenden an immateriellen Gütern geschützt werden.

Bei dem Markenrecht handelt es sich um einen Bestandteil des Kennzeichnungsrechts. Dieses ist im „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ (MarkenG) geregelt. Geschützt sind  nach dem MarkenG nicht nur Marken, sondern auch andere Kennzeichen, wie etwa geschäftliche Bezeichnungen, Tiel  und geographische Herkunftsangaben.

Neben dem Markenrecht wird der Schutz geistigen Eigentums und eines fairen Wettbewerbs durch eine Vielzahl anderer Rechtsvorschriften gewährleistet, die bei markenrechtlichen Fallgestaltung regelmäßig bedeutsam sind. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), den Namensschutz des BGB, den Firmenschutz des HGB sowie das Urheber-, Design- und Geschmacksmusterrecht.

Was sind Marken?

Marken dienen der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Durch sie sollen Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und/oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens unterschieden werden können. Daneben erfüllen Marken für Unternehmen u.a. eine Werbefunktion, sie fördern die Wiedererkennung sowie die Identifikationen mit dessen Angebot und sind Teil des Images.

Als Marke schutzfähig sind grundsätzlich alle sog. Zeichen, welche geeignet sind, die Unterscheidung von
Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen. Geschützt werden markenrechtlich beispielsweise:

    • Wörter Buchstaben Zahlen
    • Abbildungen, wie z.B. Logos
    • dreidimensionale Gestaltungen (z.B. Form einer Ware oder ihrer Verpackung)
    • sonstige Aufmachungen, einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
    • Klänge, wie z.B. Töne, Melodien und Geräusche (Hörmarken)
    • Gerüche (Geruchsmarken)

Am häufigsten nutzen Unternehmen Wortmarken, Bildmarken oder die kombinierte Wort-Bild-Marke (z.B. graphisch dargestellte Wörter).Geschützte Marken können auf unterschiedliche Weise entstehen, durch Eintragung in Register (Registermarken), durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr (Benutzungsmarken) oder durch allgemeine Bekanntheit im Verkehr (Notorietätsmarken). Im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen hinsichtlich Benutzungs- und Notorietätsmarken obliegt es dem Inhaber der umstrittenen Marke nachzuweisen, dass die innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bzw. allgemein bekannt ist. Dies kann zu massiven Kostenbelastungen führen, etwa für die Einholung von Sachverständigengutachten im gerichtlichen Verfahren. Daher ist es sinnvoll, Marken möglichst früh durch eine Eintragung und fortlaufende Überwachung effektiv zu schützen.

Marken können mit unterschiedlicher geographischer Reichweite angemeldet werden. Für Markenanmeldungen für das deutsche Bundesgebiet ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig, für Marken in dem Gebiet der Europäischen Union das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), für eine territorial darüber hinausgehende internationale Registrierung die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO).

 

 

Hier finden Sie weitere Informationen
zur Markenanmeldung

Unsere Leistungen

Unsere Anwälte beraten und helfen Ihnen bei der Markenanmeldung, der Markeneintragung und dem Markenschutz sowie entsprechenden Maßnahmen zu anderweitigen Kennzeichen. Dazu bieten wir Ihnen ein breites Spektrum an Leistungen im Marken- und Kennzeichenrecht:

  • Anmeldung von Marken sowohl auf nationaler (DPMA), europäischer (EUIPO), als auch internationaler Ebene (WIPO). Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Beratung zu sämtlichen Marken (Wort-, Bild-, Wort-/Bildmarken, dreidimensionale Gestaltungen etc.) und anderweitigen Kennzeichen
  • Erstellung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen
  • Recherche von ähnlichen oder identischen Marken mit ggf. älterer Priorität
  • Durchsetzung marken- und kennzeichenrechtlicher Ansprüche (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz) bei Rechtsverletzungen im Wege außergerichtlicher Abmahnungen oder gerichtlichem Eilrechtsschutz und Klageverfahren
  • Durchführung von Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung ähnlicher oder identischer Marken im gesamten Bundesgebiet
  • Abwehr vom Abmahnungen wegen vermeintlicher Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen
  • Prüfung und Gestaltung von Lizenz- und Übertragungsverträgen
  • Langfristige Überwachung von Marken (Monitoring)

Für Künstler*innen, kleine Start-Ups, Organisationen und Privatpersonen ohne ausreichende Mittel bieten wir bis zur Wiedereröffnung des Holzmarkts unsere kostenlose Rechtsberatung übergangsweise jeden Freitag von 14 bis 17 Uhr in unseren Kanzleiräumen an. Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

 

Aktuelle Beiträge zum Markenrecht

BPatG vom 3.7.2013: Anordnung der Löschung der Wortbildmarke „SIT“ für Möbel (26 W (pat) 24/12)

Ist eine Marke eingetragen worden, kann sie sie wegen absoluter Schutzhindernisse gelöscht werden. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, die Gebühren betragen 300,00 EUR. Der Antrag kann nur innerhalb von 10 Jahren nach Eintrag gestellt werden. In einem aktuellen Fall gelang es einem Anmelder, die Wortbildmarke „Sit“ für Möbel einzutragen. Klar beschreibend. Also Löschung. Tolles Argument des Anmelders:

Gegen ein Eintragungshindernis spreche, dass Sitzmöbel ihrer Natur nach zum Sitzen bestimmt seien, so dass ein Hinweis hierauf als obsolet erscheine. Ein Verweis auf die Sitzmöglichkeit sei bei Sitzmöbeln deshalb, wie eine Internetrecherche ergeben habe, auch unüblich. Auch zur Warenanpreisung würden einladendere Formulierungen als das Wort „sit“ verwendet, das eher im Bereich der Tierdressur beheimatet sei.
„Die Ware „Möbel“, für die die angegriffene Marke eingetragen sei, umfasse auch Möbel, die nicht zum Sitzen geeignet seien.“

Weitere lustige Argumente in der Begründung.

Ich liebe meinen Beruf.

Fragen zum Markenrecht ? Rufen Sie uns an.

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BPatG vom 8. Mai 2013 zu Nachahmungen von Hoheitszeichen (hier andere Farben) (29 W (pat) 510/13)

Marken, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs.2 Nr.6 MarkenG). Dies gilt auch dann, wenn es sic bei der Marke um eine Nachahmung eines Hoheitszeichens hande (vgl. § 8 Abs.4 Marken). Maßgeblich ist dabei, ob es sich um eine Nachahmung im heraldischen Sinn nach der PVÜ handelt, also ob typische heraldische übernommen werden.

Aktuell hatte das BPatG über die Frage einer solche Nachahmung des Schweizer Hoheitszeichens zu entscheiden – der Unterschied zwischen den Zeichen bestand in dem andersfarbigen Hintergrund (blau statt rot). Das BPatG kam entgegen dem DPMA zu dem Ergebnis, dass daher keine Nachahmung vorläge, versagte aber die Eintragung wegen eines anderen Eintragungshindernisses: der fehlenden Unterscheidungskraft, da das Zeichen nur eine bildliche Sachangabe enthalte.

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EuGH vom 24.5.2012: Lindt Schokoladenhase mit rotem Band ohne Unterscheidungskraft im Unionsgebiet (C-98/11)

Der berühmte Schokoladenhase mit dem roten Band, der uns Deutschen so vertraut ist, hat auf internationalem Parkett keine Chance. Bei DPMA ist zwardas rote Band als dreidimensionale Marke eingetragen (30327344), ebenso wie der Hase mit rotem Band (3064248) , die Eintragung beim HABM scheiterte jedoch an der fehlenden Unterscheidungskraft und an dem Umstand, dass Lindt nicht den Nachweis erbracht hatte, dass eine Unterscheidungskraft infolge Benutzung im gesamten Unionsgebiet erworben worden war.

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OLG Hamm v. 16.02.2012 zur Bemessung des Gegenstandswerts im Adhäsionsverfahren bei Markenverletzung – III 3 RVs 31/12

Eine interessante Entscheidung für das Adhäsionsverfahren in , die ich bei dem Kollegen Burhoff fand (Link unten). Hintergrund waren im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Ansprüche wegen der Verletzung einer Marke. Das Landgericht setzte den Streitwert mit 5.000,00 EUR fest. Verständlicherweise legte der Kollege, der den Streitwert eher bei 175.000,00 EUR sah, Beschwerde ein. Da ein unbezifferter Antrag gestellt wurde, lag die Festsetzung im billigen Ermessen des Gerichts. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des § 142 MarkenG eine geringeren Wert von 5.000,00 EUR angenommen.

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