Anwalt für Designrecht in Berlin
Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Designrechts. Unsere Leistungen stehen sowohl freischaffenden Kreativen als auch Unternehmen offen. Kai Jüdemann und Moritz Ott sind beide u.a. Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Moritz ist zudem im Vorstand des Werkbundes Berlin.
Wir unterstützen Sie in allen Phasen des Designschutzes von der Prüfung des Schutzfähigkeit Ihres Designs, über dessen Anmeldung, bis hin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung.
Außerdem beraten wir Sie auch bei unberechtigten Abmahnungen und nehmen Ihre gerichtliche Interessenvertretung umfassend wahr.
Schlüterstraße 37, D-10629 Berlin, (direkt am Kurfürstendamm)
Tel: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
Anwalt für Designrecht in Berlin – Schutz, Anmeldung und Durchsetzung
Sie suchen einen Anwalt für Designrecht oder eine Kanzlei für Designrecht in Berlin? Jüdemann Rechtsanwälte beraten und vertreten Designer, Hersteller, Händler, Unternehmen, Start-ups und Agenturen in allen wichtigen Fragen des deutschen, europäischen und internationalen Designrechts.
Wir unterstützen beim Design anmelden, bei der Entwicklung einer passenden Designschutz-Strategie, bei der Verwaltung und Durchsetzung eingetragener Designs sowie bei der Verteidigung gegen Ansprüche wegen einer behaupteten Designverletzung. Dazu gehören auch Produktpiraterie, Nachahmungen, Designabmahnungen und Konflikte auf Amazon und anderen Online-Plattformen.
Sie möchten ein Design schützen, eine Produktkopie prüfen lassen oder auf eine Abmahnung reagieren? Nehmen Sie Kontakt zu Jüdemann Rechtsanwälte in Berlin-Charlottenburg auf und schildern Sie uns Ihr Anliegen. Wir klären, welche nächsten Schritte in Ihrem konkreten Fall sinnvoll sind.
Ihre Rechtsanwälte für Designrecht: Kai Jüdemann und DR. Moritz Ott
Rechtsanwalt Kai Jüdemann und Rechtsanwalt Dr. Moritz Ott sind Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht und als Anwälte im gewerblichen Rechtsschutz täglich tätig. Sie beraten seit vielen Jahren zum Schutz kreativer Leistungen und zu den rechtlichen Fragen, die sich aus der Gestaltung, Vermarktung und Nachahmung von Produkten ergeben.
Unsere Beratung im Designrecht umfasst insbesondere den Schutz von Produktdesigns, Möbeln, Leuchten, Verpackungen, Mode, Schmuck, grafischen Gestaltungen und digitalen Benutzeroberflächen. Dabei berücksichtigen wir auch die Schnittstellen zum Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht.
Rechtsanwalt Dr. Moritz Ott ist zudem Mitglied im Vorstand des Werkbundes Berlin. Dadurch verbindet er die juristische Perspektive mit einem Verständnis für die Anliegen von Gestalterinnen und Gestaltern sowie für Fragen der Architektur und Produktkultur.
Mehr als 500 Bewertungen auf ProvenExpert geben Einblick in die Erfahrungen unserer Mandanten mit unserer anwaltlichen Tätigkeit.
Was ist Designrecht?
Das Designrecht schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Entscheidend sind beispielsweise Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur und die verwendeten Materialien. Der Designschutz betrifft damit die ästhetische Gestaltung eines Produkts, nicht seine technische Funktion als solche.
Der Begriff Geschmacksmusterrecht wurde früher für dieses Rechtsgebiet verwendet. Heute spricht man im deutschen Recht vom eingetragenen Design. Auf europäischer Ebene bestehen entsprechende Schutzmöglichkeiten für Designs innerhalb der Europäischen Union.
Designschutz kann unter anderem für folgende Gestaltungen relevant sein:
- Möbel, Leuchten und Einrichtungsgegenstände
- Produktverpackungen und Gebrauchsgegenstände
- Schmuck, Mode und Accessoires
- Haushaltsgeräte und technische Produkte
- Grafische Symbole und bestimmte Benutzeroberflächen
- Produktgestaltungen und industrielle Designs
Für Unternehmen und Kreative kann das äußere Erscheinungsbild einen erheblichen wirtschaftlichen Wert haben. Ein wirksamer Designschutz hilft, Nachahmungen zu verhindern, Investitionen in die Produktentwicklung abzusichern und eigene Gestaltungen rechtlich zu verwerten.
Wann ist ein Design schutzfähig?
Ein eingetragenes Design muss nach dem deutschen Designgesetz neu sein und Eigenart besitzen (§ 2 DesignG).
Neuheit: Vor dem maßgeblichen Anmeldetag darf grundsätzlich kein identisches Design öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Bereits veröffentlichte Gestaltungen können deshalb die Eintragung oder Durchsetzung eines Designs beeinträchtigen.
Eigenart: Ein Design besitzt Eigenart, wenn es beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als bereits bekannte Designs. Dabei spielt auch der Gestaltungsspielraum eine Rolle, der dem Entwerfer bei der Entwicklung zur Verfügung stand.
Ob ein Produktdesign schutzfähig ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Recherche nach älteren Designs und eine rechtliche Bewertung können helfen, Risiken vor der Anmeldung oder Markteinführung zu erkennen.
Design bereits veröffentlicht? Die Neuheitsschonfrist beachten
Sie haben Ihren Entwurf bereits auf einer Messe, in einem Online-Shop, auf Ihrer Website oder bei Instagram veröffentlicht? Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt eine eigene Offenbarung innerhalb der zwölf Monate vor dem Anmeldetag bei der Beurteilung von Neuheit und Eigenart unberücksichtigt (§ 6 DesignG).
Diese Neuheitsschonfrist ist jedoch kein Ersatz für eine frühzeitige Schutzstrategie. Ob sie im konkreten Fall greift und welche Auswirkungen eine Veröffentlichung in verschiedenen Ländern hat, sollte rechtzeitig geprüft werden.
Welche Schutzrechte kommen neben dem Designrecht infrage?
Nicht jede Gestaltung lässt sich ausschließlich über das Designrecht schützen. Je nach Produkt und Sachverhalt können weitere Rechte wichtig sein:
- Urheberrecht: für entsprechend schöpferische Werke, deren Gestaltung die urheberrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
- Markenrecht: beispielsweise für schutzfähige zwei- oder dreidimensionale Produkt- und Verpackungsformen.
- Wettbewerbsrecht: unter bestimmten Voraussetzungen gegen unlautere Nachahmungen.
- Vertraglicher Schutz: etwa durch Geheimhaltungsvereinbarungen, Lizenzverträge oder Vereinbarungen mit Designern und Auftragnehmern.
Wir prüfen, welche Schutzrechte für Ihr Produkt infrage kommen und wie sie sinnvoll miteinander kombiniert werden können.
Wie lange gilt der Designschutz?
Ein eingetragenes deutsches Design ist ab dem Anmeldetag für zunächst fünf Jahre geschützt. Die Schutzdauer kann durch rechtzeitige Aufrechterhaltung in Fünfjahresabschnitten auf maximal 25 Jahre verlängert werden (§§ 27, 28 DesignG).
Der Schutz gilt grundsätzlich nur für das jeweilige Schutzgebiet. Je nach wirtschaftlichen Zielen kann eine deutsche Anmeldung beim DPMA, eine Unionsanmeldung beim EUIPO oder eine internationale Anmeldung über die WIPO sinnvoll sein.
Welche Anmeldestrategie passt, hängt unter anderem davon ab, in welchen Ländern das Produkt vertrieben wird, welche Märkte erschlossen werden sollen und welche älteren Rechte möglicherweise entgegenstehen.
Unsere Leistungen als Anwälte für Designrecht
Jüdemann Rechtsanwälte beraten Sie bei der Anmeldung, Verwaltung, Verteidigung und Durchsetzung von Designrechten.
Design anmelden und schützen
- Prüfung der Schutzfähigkeit, Neuheit und Eigenart eines Designs
- Recherche nach älteren Designs und Einschätzung möglicher Konflikte
- Entwicklung einer geeigneten Designschutzstrategie
- Anmeldung einzelner Designs und Sammelanmeldungen beim DPMA
- Beratung zu Unionsdesigns beim EUIPO
- Beratung zu internationalen Designanmeldungen über die WIPO
- Verwaltung eingetragener Designs und Überwachung von Aufrechterhaltungsfristen
Designrechte verteidigen und durchsetzen
- Prüfung und Abwehr von Ansprüchen wegen einer Designrechtsverletzung
- Abmahnung von Nachahmern und Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
- Durchsetzung von Auskunfts-, Schadensersatz- und weiteren gesetzlichen Ansprüchen
- Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen
- Prüfung und Vorbereitung von Anträgen auf Nichtigerklärung eingetragener Designs
- Vertretung in gerichtlichen Designverletzungsverfahren
- Beratung zu einstweiligen Verfügungen und weiteren Maßnahmen des Rechtsschutzes
- Prüfung möglicher Maßnahmen gegen die Einfuhr rechtsverletzender Waren
Verträge und wirtschaftliche Verwertung von Designs
- Gestaltung und Verhandlung von Designerverträgen
- Erstellung und Prüfung von Lizenzverträgen
- Vereinbarungen zur Übertragung von Designrechten
- Beratung zu Nutzungsrechten bei Auftragsgestaltung und Produktentwicklung
- Abstimmung von Designschutz, Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht
Designrechtsverletzung: Was können Sie tun?
Ein Wettbewerber bietet ein Produkt an, dessen Gestaltung Ihrem eingetragenen Design ähnelt? Oder Sie haben festgestellt, dass Ihr Design ohne Zustimmung übernommen und kommerziell genutzt wird?
In einem solchen Fall prüfen wir, ob eine Designrechtsverletzung vorliegt und welche Maßnahmen sinnvoll sind. Bei einer Verletzung eines eingetragenen Designs können nach den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz bestehen (§ 42 DesignG).
Je nach Situation kommen eine außergerichtliche Abmahnung, Verhandlungen, ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder ein gerichtliches Verfahren infrage. Wir bewerten die Erfolgsaussichten und Risiken und stimmen das weitere Vorgehen mit Ihnen ab.
Auch die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Designverletzung gehört zu unserer Tätigkeit. Dabei prüfen wir insbesondere den Schutzumfang des geltend gemachten Designs, den Gesamteindruck der verglichenen Gestaltungen und mögliche Einwände gegen die Wirksamkeit des Schutzrechts.
Abmahnung wegen Designverletzung erhalten?
Eine Abmahnung wegen einer angeblichen Designrechtsverletzung sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden. Entscheidend ist unter anderem, ob das geltend gemachte Design wirksam geschützt ist, welchen Schutzumfang es besitzt und ob das beanstandete Produkt tatsächlich in diesen Schutzbereich fällt.
Je nach Sachverhalt kann auch die Wirksamkeit des Designs angegriffen werden. Hierfür kommen die gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Nichtigerklärung sowie unter den jeweiligen Voraussetzungen Einwendungen im Verletzungsprozess infrage.
Unterschreiben Sie eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Eine solche Erklärung kann langfristige Verpflichtungen und erhebliche finanzielle Risiken begründen.
Wir prüfen die Abmahnung, bewerten die geltend gemachten Ansprüche und entwickeln eine geeignete Verteidigungsstrategie. Ziel ist es, unberechtigte Forderungen abzuwehren und die wirtschaftlichen Risiken für Sie möglichst gering zu halten.
Häufige Fragen zum Designrecht
Was kostet ein Anwalt für Designrecht in Berlin?
Die Kosten hängen davon ab, welche Beratung oder Vertretung erforderlich ist. Die Prüfung eines Designs und die Begleitung einer Anmeldung unterscheiden sich vom Aufwand einer Abmahnung, eines Nichtigkeitsverfahrens oder eines gerichtlichen Rechtsstreits. Die gesetzlichen Gebühren und gegebenenfalls eine Honorarvereinbarung sind im Einzelfall zu berücksichtigen. Wir informieren Sie vorab über die voraussichtlichen Kosten unserer Tätigkeit.
Was kostet eine Designanmeldung beim DPMA oder dem EUIPO ?
Die amtlichen Anmeldegebühren richten sich nach der Art der Anmeldung und der Anzahl der Designs. Bei einer anwaltlich begleiteten Anmeldung kommen gegebenenfalls Beratungskosten hinzu. Die jeweils geltenden Gebühren sollten vor Einreichung anhand der aktuellen Informationen des DPMA geprüft werden. So beginnen die Gebühren beim DPMA bei 60 EUR bei einer elektronischen Anmeldung. Die Anmeldung beim EUIPO beginnt bei 350,00 EUR für das erste Design – ab dem zweiten Design pro Design 125,00 EUR.
Prüft das DPMA, ob mein Design neu ist?
Nein – die Eintragung eines Designs setzt nicht dieselbe umfassende Prüfung der Neuheit und Eigenart voraus, die viele Anmelder von einem Prüfungsverfahren erwarten. Deshalb empfiehlt sich eine eigenständige Recherche und rechtliche Einschätzung. Die Schutzfähigkeit kann später in einem Streit über das Design relevant werden.
Kann ich ein Design schützen lassen, das ich bereits auf Instagram veröffentlicht habe?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anmeldung noch möglich. Das deutsche Designgesetz sieht eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist für bestimmte Offenbarungen vor (§ 6 DesignG). Ob sie im Einzelfall greift, hängt von den Umständen und dem vorgesehenen Schutzgebiet ab. Lassen Sie den Sachverhalt möglichst früh prüfen.
Wie lange ist ein eingetragenes Design geschützt?
Ein deutsches eingetragenes Design kann bei rechtzeitiger Aufrechterhaltung bis zu 25 Jahre ab dem Anmeldetag geschützt sein. Die Verlängerungsgebühren müssen fristgerecht entrichtet werden. Die Grundlaufzeit beträgt 5 Jahre.
Kann ich gegen eine Designverletzung vorgehen?
Wenn ein Dritter ein geschütztes Design unberechtigt benutzt, kommen abhängig vom Sachverhalt insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche infrage. Vor einer Abmahnung sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Wir sind in der Vergangenheit erfolgreich gegen zahlreiche Rechtsverletzungen vorgegangen,
Vertreten Sie Mandanten nur in Berlin?
Nein. Unsere Kanzlei in Berlin-Charlottenburg berät Mandanten aus Berlin, Brandenburg, dem gesamten Bundesgebiet und dem Ausland. Die Tätigkeit umfasst außergerichtliche Beratung sowie die Vertretung in den jeweils zuständigen gerichtlichen und behördlichen Verfahren.
Anwalt für Designrecht in Berlin kontaktieren
Sie möchten ein Design anmelden, Ihre Produktgestaltung schützen oder sich gegen eine Designrechtsverletzung verteidigen? Jüdemann Rechtsanwälte beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und zum weiteren Vorgehen.
Jüdemann Rechtsanwälte
Schlüterstraße 37
10629 Berlin-Charlottenburg
Telefon: 030 88 70 23 80
Fax: 030 88 70 23 85
E-Mail: kanzlei@ra-juedemann.de
Vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung im Designrecht. Wir besprechen mit Ihnen den Sachverhalt, die möglichen Schutz- oder Verteidigungsmaßnahmen und die nächsten Schritte.
lassen. Ob ein Design schutzfähig ist, bestimmt sich wesentlich nach dem Designgesetz (DesignG) und der Designverordnung (DesignVO). Auch über das Markengesetzt können in bestimmten Fällen bestimmte zwei- oder dreidimensionale Formengestaltungen geschützt werden.
Bei der Eintragung eines Designs wird stets territorialer Schutz gewährt, der in Deutschland über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), auf europäischer Ebene über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und auf internationaler Ebene über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) beantragt werden kann.
Unsere Leistungen
Im Rahmen unseres Mandats beraten wir Sie über die Schutzfähigkeit Ihres Designs bzw. Geschmacksmusters und unterstützen Sie maßgeblich bei seiner Eintragung oder ggf. Löschung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Auch vertreten wir Sie in Designnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatengericht für den Fall, dass einerwertung Ihres Designs.
Des Weiteren setzen wir Ihre Ansprüche im Falle von Designrechtsverletzungen für Sie durch. Wir mahnen die Verantwortlichen ab und setzen für Sie Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch.
Grundlagen des
Designschutzes
Haftung im
Designrecht
Was ist
ein Design?

Sollten Sie rechtliche Beratung zum Designrecht benötigen, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80

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Aktuelle Beiträge zum Designrecht
BPatG vom 24.4.2014- fehlende Unterscheidungskraft bei Angaben mit engem beschreibenden Bezug zum Produkt – Harzer Apparatewerke (25 W (pat) 538/12)
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Abmahnung RAe Paeffgen wegen der Verwendung des Smileys F
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BPatG vom 3.7.2013: Anordnung der Löschung der Wortbildmarke „SIT“ für Möbel (26 W (pat) 24/12)
Ist eine Marke eingetragen worden, kann sie sie wegen absoluter Schutzhindernisse gelöscht werden. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, die Gebühren betragen 300,00 EUR. Der Antrag kann nur innerhalb von 10 Jahren nach Eintrag gestellt werden. In einem aktuellen Fall gelang es einem Anmelder, die Wortbildmarke „Sit“ für Möbel einzutragen. Klar beschreibend. Also Löschung. Tolles Argument des Anmelders:
Gegen ein Eintragungshindernis spreche, dass Sitzmöbel ihrer Natur nach zum Sitzen bestimmt seien, so dass ein Hinweis hierauf als obsolet erscheine. Ein Verweis auf die Sitzmöglichkeit sei bei Sitzmöbeln deshalb, wie eine Internetrecherche ergeben habe, auch unüblich. Auch zur Warenanpreisung würden einladendere Formulierungen als das Wort „sit“ verwendet, das eher im Bereich der Tierdressur beheimatet sei.
„Die Ware „Möbel“, für die die angegriffene Marke eingetragen sei, umfasse auch Möbel, die nicht zum Sitzen geeignet seien.“
Weitere lustige Argumente in der Begründung.
Ich liebe meinen Beruf.
Fragen zum Markenrecht ? Rufen Sie uns an.
Rechtsverletzungen im Rahmen der IFA – erweitere Hilfe: Landgericht Berlin steht am Eröffnungstag bis 18:00 Uhr zur Verfügung
Das Landgericht wird während am Tag der Eröffnung der IFA bis um 18:00 Uhr für Maßnahmen gegen Schutzrechtsverletzungen zur Verfügung stehen.
BPatG vom 8. Mai 2013 zu Nachahmungen von Hoheitszeichen (hier andere Farben) (29 W (pat) 510/13)
Marken, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs.2 Nr.6 MarkenG). Dies gilt auch dann, wenn es sic bei der Marke um eine Nachahmung eines Hoheitszeichens hande (vgl. § 8 Abs.4 Marken). Maßgeblich ist dabei, ob es sich um eine Nachahmung im heraldischen Sinn nach der PVÜ handelt, also ob typische heraldische übernommen werden.
Aktuell hatte das BPatG über die Frage einer solche Nachahmung des Schweizer Hoheitszeichens zu entscheiden – der Unterschied zwischen den Zeichen bestand in dem andersfarbigen Hintergrund (blau statt rot). Das BPatG kam entgegen dem DPMA zu dem Ergebnis, dass daher keine Nachahmung vorläge, versagte aber die Eintragung wegen eines anderen Eintragungshindernisses: der fehlenden Unterscheidungskraft, da das Zeichen nur eine bildliche Sachangabe enthalte.
BPatG vom 27.2.2013 zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung im Widerspruchsverfahren – Pflicht des Anwalts ggf die Beschwerdegebühren zu zahlen(26 W (pat) 103/12)
Den bestellten anwaltlichen Vertreter eines Beschwerdeführers trifft nach Auffassung des BpatG die auch die Verpflichtung, entweder selbst die Beschwerdegebühr unter Beachtung der Bestimmungen des Patentkostengesetzes und der Patentkostenzahlungsverordnung...
