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Anwalt Designrecht Berlin
KONTAKTTEAM

Anwalt für Designrecht in Berlin

Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Designrechts. Unsere Leistungen stehen sowohl freischaffenden Kreativen als auch Unternehmen offen. Kai Jüdemann und Moritz Ott sind beide u.a. Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Moritz ist zudem im Vorstand des Werkbundes Berlin.

Wir unterstützen Sie in allen Phasen des Designschutzes von der Prüfung des Schutzfähigkeit Ihres Designs, über dessen Anmeldung, bis hin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung.

Außerdem beraten wir Sie auch bei unberechtigten Abmahnungen und nehmen Ihre gerichtliche Interessenvertretung umfassend wahr.

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Gestalt, Form und Farbe als rechtliches Schutzgut

Das Designrecht (EU-Ebene: Geschmacksmusterrecht) schützt die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, die sich unter anderem durch seine Gestalt, Form und Farbe auszeichnet. Geschützt wird damit die individuell gestaltete Ästhetik von Objekten. Was zunächst wie eine schöngeistige oder philosophische Betrachtung anmutet, entspringt einem realen wirtschaftlichen Bedürfnis. Die Ästhetik von Erzeugnissen hat im wirtschaftlichen Wettbewerb eine mindestens ebenso große wirtschaftliche Bedeutung wie ihr Preis und ihre Funktionalität. So stellen Kunden durch Designs emotionale Bindungen zu Gegenständen her und drücken durch Designs bzw. die Verwendung einer spezifischen Ästhetik ihre Persönlichkeit aus.

Um neue, einzigartige Designs bzw. Geschmacksmuster vor der unbefugten Verwendung durch Dritte zu schützen, können ihre Schöpfer oder Inhaber von Rechten die Designs eintragen lassen. Ob ein Design schutzfähig ist, bestimmt sich wesentlich nach dem Designgesetz (DesignG) und der Designverordnung (DesignVO). Auch über das Markengesetzt können in bestimmten Fällen bestimmte zwei- oder dreidimensionale Formengestaltungen geschützt werden.

Bei der Eintragung eines Designs wird stets territorialer Schutz gewährt, der in Deutschland über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), auf europäischer Ebene über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und auf internationaler Ebene über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) beantragt werden kann.

Unsere Leistungen

Im Rahmen unseres Mandats beraten wir Sie über die Schutzfähigkeit Ihres Designs bzw. Geschmacksmusters und unterstützen Sie maßgeblich bei seiner Eintragung oder ggf. Löschung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Auch vertreten wir Sie in Designnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatengericht für den Fall, dass ein Nichtigkeitseintrag durch Dritte gestellt werden sollte. Ebenso sind wir Ihnen behilflich bei der Gestaltung von Lizenzverträgen zur wirtschaftlichen Verwertung Ihres Designs.

Des Weiteren setzen wir Ihre Ansprüche im Falle von Designrechtsverletzungen für Sie durch. Wir mahnen die Verantwortlichen ab und setzen für Sie Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch.

Grundlagen des
Designschutzes

Haftung im
Designrecht

Was ist
ein Design?

Sollten Sie rechtliche Beratung zum Designrecht benötigen, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung an.

Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80

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Aktuelle Beiträge zum Designrecht

BPatG vom 3.7.2013: Anordnung der Löschung der Wortbildmarke „SIT“ für Möbel (26 W (pat) 24/12)

Ist eine Marke eingetragen worden, kann sie sie wegen absoluter Schutzhindernisse gelöscht werden. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, die Gebühren betragen 300,00 EUR. Der Antrag kann nur innerhalb von 10 Jahren nach Eintrag gestellt werden. In einem aktuellen Fall gelang es einem Anmelder, die Wortbildmarke „Sit“ für Möbel einzutragen. Klar beschreibend. Also Löschung. Tolles Argument des Anmelders:

Gegen ein Eintragungshindernis spreche, dass Sitzmöbel ihrer Natur nach zum Sitzen bestimmt seien, so dass ein Hinweis hierauf als obsolet erscheine. Ein Verweis auf die Sitzmöglichkeit sei bei Sitzmöbeln deshalb, wie eine Internetrecherche ergeben habe, auch unüblich. Auch zur Warenanpreisung würden einladendere Formulierungen als das Wort „sit“ verwendet, das eher im Bereich der Tierdressur beheimatet sei.
„Die Ware „Möbel“, für die die angegriffene Marke eingetragen sei, umfasse auch Möbel, die nicht zum Sitzen geeignet seien.“

Weitere lustige Argumente in der Begründung.

Ich liebe meinen Beruf.

Fragen zum Markenrecht ? Rufen Sie uns an.

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BPatG vom 8. Mai 2013 zu Nachahmungen von Hoheitszeichen (hier andere Farben) (29 W (pat) 510/13)

Marken, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs.2 Nr.6 MarkenG). Dies gilt auch dann, wenn es sic bei der Marke um eine Nachahmung eines Hoheitszeichens hande (vgl. § 8 Abs.4 Marken). Maßgeblich ist dabei, ob es sich um eine Nachahmung im heraldischen Sinn nach der PVÜ handelt, also ob typische heraldische übernommen werden.

Aktuell hatte das BPatG über die Frage einer solche Nachahmung des Schweizer Hoheitszeichens zu entscheiden – der Unterschied zwischen den Zeichen bestand in dem andersfarbigen Hintergrund (blau statt rot). Das BPatG kam entgegen dem DPMA zu dem Ergebnis, dass daher keine Nachahmung vorläge, versagte aber die Eintragung wegen eines anderen Eintragungshindernisses: der fehlenden Unterscheidungskraft, da das Zeichen nur eine bildliche Sachangabe enthalte.

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EuGH vom 24.5.2012: Lindt Schokoladenhase mit rotem Band ohne Unterscheidungskraft im Unionsgebiet (C-98/11)

Der berühmte Schokoladenhase mit dem roten Band, der uns Deutschen so vertraut ist, hat auf internationalem Parkett keine Chance. Bei DPMA ist zwardas rote Band als dreidimensionale Marke eingetragen (30327344), ebenso wie der Hase mit rotem Band (3064248) , die Eintragung beim HABM scheiterte jedoch an der fehlenden Unterscheidungskraft und an dem Umstand, dass Lindt nicht den Nachweis erbracht hatte, dass eine Unterscheidungskraft infolge Benutzung im gesamten Unionsgebiet erworben worden war.

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OLG Hamm v. 16.02.2012 zur Bemessung des Gegenstandswerts im Adhäsionsverfahren bei Markenverletzung – III 3 RVs 31/12

Eine interessante Entscheidung für das Adhäsionsverfahren in , die ich bei dem Kollegen Burhoff fand (Link unten). Hintergrund waren im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Ansprüche wegen der Verletzung einer Marke. Das Landgericht setzte den Streitwert mit 5.000,00 EUR fest. Verständlicherweise legte der Kollege, der den Streitwert eher bei 175.000,00 EUR sah, Beschwerde ein. Da ein unbezifferter Antrag gestellt wurde, lag die Festsetzung im billigen Ermessen des Gerichts. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des § 142 MarkenG eine geringeren Wert von 5.000,00 EUR angenommen.

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Jüdemann Rechtsanwälte