1. Stehen einem Rechteinhaber nur ausschließliche Rechte am Werk auf physikalischen Datenträgern zu, so hat er in Bezug auf eine unerlaubte Internetverbreitung ein negatives Verbietungsinteresse und damit einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch bezüglich des durch die unerlaubte andere Verbreitung entstandenen Schadens.
2. Er kann den insoweit entstandenen Schaden aber nur konkret und nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, da er mangels Rechte selber nicht in der Lage ist, Lizenzen zu erteilen.
3. Für ein negatives Verbietungsinteresse bedarf es des vollständigen Beweises der Rechtekette hinsichtlich eines ausschließlichen Nutzungsrechts.
4. Der ©-Vermerk auf einem DVD-Cover sagt lediglich etwas über bestehende Nutzungsrechte, nicht aber über deren Ausschließlichkeit aus.
23.09.2014
Amtsgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. September 2014
57 C 425/14
…
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerseite nimmt die Beklagtenseite als Inkassobüro wegen einer behaupteten Verbreitung des Werkes „######“ über Filesharing am 08.10.2009 in Anspruch. In Anlage K5, einem Lizenzvertrag vom 05.06.2008 zwischen dem Lizenzgeber C und der L GmbH, heißt es wörtlich: „Internet Rights are excluded and stay solely with Licensor“, Ausführungen zur ausschließlichen Einräumung von Rechten an die L GmbH finden sich auch im Übrigen nicht.
Mit Schreiben vom 08.01.2010 mahnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten im Auftrag der L GmbH ab. Am 05.03.2013, Anlage K11, also nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid in dieser Sache am 03.01.2013, trat die L GmbH ihre Ansprüche hinsichtlich des Vorfalls vom 08.10.2009, insbesondere auch hinsichtlich der Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, an die Klägerin ab.
Die Klägerin behauptet,
ihr stünden an dem Werk „#####“ die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für den deutschsprachigen Raum zu. Sie behauptet weiter, der Beklagte habe die Verbreitung des Werkes über ein Filesharing-Netzwek betrieben.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 400 Euro Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie sowie 651,80 Euro Kosten der Abmahnung, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Auf die Frage, ob der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen ist, kommt es nicht an, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche schon aus anderen Gründen nicht zustehen.
Soweit Schadenersatz nach Lizenzanalogie begehrt wird, mangelt es an einer ausreichenden Darlegung, dass der L GmbH die ausschließlichen Internetrechte an dem streitgegenständlichen Werk zustehen. Stehen der Klägerin nur ausschließliche Rechte am Werk auf physikalischen Datenträgern zu, so hat sie in Bezug auf eine unerlaubte Internetverbreitung ein negatives Verbietungsinteresse und damit einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch bezüglich des durch die unerlaubte andere Verbreitung entstandenen Schadens (BGH GRUR 1999, 984). Indes kann der insoweit entstandene Schaden aber nur konkret und nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Zweck dieser Berechnungsmethode ist es, den Schädiger nicht besser zu stellen als im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber, die Lizenzanalogie läuft also auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus (BGH GRUR 1990, 1008). Diese Fiktion läuft jedoch leer, wenn die Klägerseite mangels Inhaberschaft einer entsprechenden Lizenz selbst nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt ist. Aus dem als Anlage K5 zur Klageschrift vorgelegten Lizenzvertrag vom 05.06.2008 geht hervor, dass der L GmbH Internetrechte gerade nicht eingeräumt worden sind, diese vielmehr beim Lizenzgeber verbleiben. Somit fehlt es an einer Grundlage für einen Schadenersatzanspruch gemäß Lizenzanalogie. Soweit die Klägerseite ausführt, die Internetverwertung des Werkes sei von einer Lizenzzahlung an die L GmbH abhängig, ist dies nicht bewiesen, insbesondere steht Anlage K5 dem entgegen, wonach die Internetrechte ausschließlich beim Lizenzgeber verbleiben. Irgendwelche Einschränkungen der beim Lizenzgeber verbleibenden Rechte sind nicht ersichtlich. Auch aus der Übersetzung des Werkes durch die L GmbH für Zwecke des DVD-Vertriebs folgt nicht das Entstehen ausschließlicher Internetrechte bei dieser. Fertigt ein Lizenznehmer auf Basis eines Lizenzvertrages eine Übersetzung des Werkes an, so reichen die Rechte an dieser nur soweit als dem Lizenznehmer Übersetzungsrechte am Ursprungswerk eingeräumt worden sind. Dies ist aus Anlage K5 für Zwecke der Verbreitung über das Internet jedoch nicht ersichtlich.
Ein konkret berechneter Schaden wird von der Klägerseite nicht geltend gemacht.
Soweit Erstattung der Kosten der Abmahnung aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird, scheitert dies an einem Anspruch. Gemäß Anlage K11 sind von der Abtretung umfasst Ansprüche auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten. Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass die L GmbH tatsächlich die Kosten der Abmahnung gegenüber dem Klägervertreter bereits beglichen hat oder dass der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergegangen ist, weil die Zahlung endgültig verweigert wird (§ 281 Abs. 2 BGB analog). Letzteres ist hier der Fall, weil im Zeitpunkt der Abtretung, dem 05.03.2013, bereits Widerspruch gegen den Mahnbescheid in dieser Sache durch den Beklagten eingelegt worden war, was als Zahlungsverweigerung zu betrachten ist.
Die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs liegen nicht vor, weil die Klägerin ein negatives Verbietungsinteresse der L GmbH nicht bewiesen hat. Entgegen der Ansicht der Klägerseite bedarf es für ein negatives Verbietungsinteresse des vollständigen Beweises der Rechtekette hinsichtlich eines ausschließlichen Nutzungsrechts, wobei ein DVD-Recht hier ausreichend ist. Das einfache Bestreiten des Beklagten ist ausreichend. Die Grundsätze der Entscheidung BGH GRUR 2002, 191 können nicht auf den Fall des privaten Filesharers übertragen werden. Anders als heute verhielt es sich vor der zunehmenden Verbreitung des Internets so, dass Urhebersachen nahezu ausschließlich zwischen gewerblich handelnden Rechtssubjekten ausgetragen worden sind. Bisher aufgestellte Grundsätze des Bundesgerichtshofs dürfen daher nicht unreflektiert auf Filesharing-Sachverhalte übertragen werden, die davon geprägt sind, dass die Beklagtenseite als Privatperson gehandelt hat. Soweit der Grundsatz vertreten wird, das Bestreiten der Rechteinhaberschaft „ins Blaue hinein“ sei unzulässig, so kann dies nur dann gelten, wenn dem Behauptenden eine weitere Nachforschung zumutbar ist. Dies kann bei einem gewerblichen Konkurrenten der Fall sein, nicht jedoch bei einem privaten Filesharer. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch dadurch, dass Urheberrechtsstreitigkeiten zwischen gewerblichen Marktteilnehmern in der Regel auf einem Einzelsachverhalt beruhen, während Filesharingfälle vom Phänomen der Massenabmahnung geprägt sind. Es ist hier nicht zumutbar, vom außerhalb der geschäftlichen Sphäre handelnden Beklagten zu erwarten, dass er nähere Nachforschungen dazu zu betreiben hat, welcher etwaige andere Rechtsträger als Nutzungsberechtigter in Frage kommen kann, insbesondere auch, weil es sich hierbei um Fragen handelt, die von der Klägerseite durch Vorlage entsprechender Verträge wesentlicher einfacher zu klären sind als für die außerhalb der Vorgänge stehende Beklagtenseite. Es darf nicht sein, dass ein massenhaftes automatisiertes Bearbeiten von Rechtsstreitigkeiten ohne Eingehen auf konkrete rechtliche Hinweise des Gerichts von der Rechtsprechung dadurch gefördert wird, dass es der Klägerseite als professionellem Marktteilnehmer erspart bleibt, auf den Einzelfall bezogene den Anspruch begründende Urkunden vorlegen zu müssen. Die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze gebieten es daher in Filesharing-Fällen, dass schon im Fall des einfachen Bestreitens seitens der Klägerseite die vollständige Rechtekette hinsichtlich eines ausschließlichen Nutzungsrechts darzulegen und zu beweisen ist.
Demnach hat die Klägerseite zu beweisen, dass ihr an dem streitgegenständlichen Werke ausschließliche Nutzungsrechte zustehen. Dies ergibt sich nicht aus dem ©-Vermerk auf dem DVD-Cover, denn dieser sagt lediglich etwas über bestehende Nutzungsrechte, nicht aber über deren Ausschließlichkeit, aus. Auch aus dem Lizenzvertrag gemäß Anlage K5 ist die ausschließliche Einräumung von DVD-Rechten nicht ersichtlich. Auch soweit die L GmbH in Ausübung der ihr zustehenden Nutzungsrechte eine Übersetzung gefertigt hat, begründet dies noch kein negatives Verbietungsinteresse hinsichtlich der Verbreitung durch Filesharing. Es kann dahinstehen, ob durch die Übersetzung neue Rechte der Klägerin gemäß § 94 UrhG entstehen, denn mangels des Nachweises der Ausschließlichkeit der Einräumung der Nutzungsrechte besteht die Möglichkeit, dass der Lizenzgeber berechtigt ist, auch weiteren Rechtssubjekten als lediglich der L GmbH das Recht zum Vertrieb des Werkes auf DVD in übersetzter Fassung im deutschsprachigen Raum einzuräumen. Allein, dass dies auf Grund der marktüblichen Gegebenheiten eher unwahrscheinlich ist, lässt noch nicht den Schluss zu, dass dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall ist. Insbesondere ist keinerlei Grund ersichtlich, die Beweisführung für die Klägerseite durch die Annahme von Erfahrungssätzen zu erleichtern, obwohl es ihr ein Leichtes wäre, Lizenzverträge über die Einräumung von Rechte in vollständiger Form vorzulegen.
Zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 25.08.2014 war der Klägerseite keine Schriftsatzfrist zu gewähren, weil der Inhalt des Schriftsatzes nicht entscheidungserheblich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.298,00 EUR festgesetzt.